TE OGH 2005/3/14 4Ob33/05i

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Veröffentlicht am 14.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Inc., *****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Rechnungslegung und Schadenersatz (Streitwert 36.340,-- EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2004, GZ 4 R 277/04s-94, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die von der Klägerin in dem zunächst wegen Unterlassung sowie Urteilsveröffentlichung geführten Verfahren vorgenommene Klageänderung im Sinn der Erweiterung um ein Rechnungslegungs- und Schadenersatzbegehren ungeachtet der Einwendungen der Beklagten zugelassen, zumal hiedurch ein neuer Prozess vermieden und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streits zwischen den Parteien erreicht werde und der Prozess nicht unbillig erschwert oder verzögert werde. Die Beklagte bringt vor, es bilde eine erhebliche Rechtsfrage, ob das einseitig geführte Rekursverfahren, das zu einer Abänderung des Beschlusses des Erstgerichts, das die Klageänderung nicht zugelassen habe, geführt habe, eine Nichtigkeit infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin bewirkt habe.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Hinblick auf den aus Art 6 Abs 1 EMRK herleitbaren Grundsatz der Waffengleichheit in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen eine angemessene Gelegenheit für jede Partei bestehen muss, ihren Fall unter Bedingungen zu präsentieren, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Verfahrensgegner bedeuten, und in diesem Zusammenhang zwischen prozessleitenden Beschlüssen einerseits und Beschlüssen, mit denen über Rechtschutzansprüche abgesprochen wird, andererseits zu unterscheiden ist. Ist über einen materiellen oder prozessualen Rechtsschutzanspruch erkannt worden, so ist das Rechtsmittelverfahren in konventionskonformer Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen zweiseitig zu gestalten (1 Ob 189/02d = EvBl 2003/103; 4 Ob 133/02s = EvBl 2002/199). Die Entscheidung der Frage, ob ein Klagebegehren im Wege der Klageänderung in einem bereits anhängigen Verfahren geltend gemacht werden darf oder aber - im Falle der Nichtzulassung der Klageänderung - eine neue selbstständige Klage eingebracht werden muss, ist vergleichbar dem zu 4 Ob 133/02s entschiedenen Fall des Rechtsmittels gegen die Verfahrensunterbrechung als bloß prozessleitender Natur einzuordnen. Es besteht daher kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen, wonach die Entscheidung über die Zulassung einer Klageänderung nicht zu den im § 521a ZPO aufgezählten Fällen gehört, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zulässt (4 Ob 1510/84 uva; RIS-Justiz RS003884, RS0044001).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Hinblick auf den aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK herleitbaren Grundsatz der Waffengleichheit in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen eine angemessene Gelegenheit für jede Partei bestehen muss, ihren Fall unter Bedingungen zu präsentieren, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Verfahrensgegner bedeuten, und in diesem Zusammenhang zwischen prozessleitenden Beschlüssen einerseits und Beschlüssen, mit denen über Rechtschutzansprüche abgesprochen wird, andererseits zu unterscheiden ist. Ist über einen materiellen oder prozessualen Rechtsschutzanspruch erkannt worden, so ist das Rechtsmittelverfahren in konventionskonformer Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen zweiseitig zu gestalten (1 Ob 189/02d = EvBl 2003/103; 4 Ob 133/02s = EvBl 2002/199). Die Entscheidung der Frage, ob ein Klagebegehren im Wege der Klageänderung in einem bereits anhängigen Verfahren geltend gemacht werden darf oder aber - im Falle der Nichtzulassung der Klageänderung - eine neue selbstständige Klage eingebracht werden muss, ist vergleichbar dem zu 4 Ob 133/02s entschiedenen Fall des Rechtsmittels gegen die Verfahrensunterbrechung als bloß prozessleitender Natur einzuordnen. Es besteht daher kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen, wonach die Entscheidung über die Zulassung einer Klageänderung nicht zu den im Paragraph 521 a, ZPO aufgezählten Fällen gehört, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zulässt (4 Ob 1510/84 uva; RIS-Justiz RS003884, RS0044001).

Im Gegensatz zu der von der Revisionsrekurswerberin vertretenen Auffassung steht die Entscheidung des Rekursgerichts auch nicht in Widerspruch zu den in ständiger Rechtsprechung vom Obersten Gerichtshof angewendeten Grundsätzen zur Zulassung von Klageänderungen, auch nachdem der Beklagte dagegen Einwendungen erhoben hat. Klageänderungen sind nämlich grundsätzlich tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn sie die endgültige und erschöpfende Bereinigung des streitigen Verhältnisses zwischen den Parteien zum Ziel haben und auch inhaltlich geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen und damit eine neuerliche Klage vermieden wird (RIS-Justiz RS0039518, RS0039441, RS0039428; Klicka in Fasching2, § 235 ZPO Rz 38 mwN zur Rsp). Ob auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles eine Klageänderung im Interesse der endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streits zuzulassen ist, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Frage der Zulassung einer Klageänderung aus Gründen der Prozessökonomie bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO, wenn - wie hier - eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht vorliegt (4 Ob 563/88; 2 Ob 236/00w ua). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Im Gegensatz zu der von der Revisionsrekurswerberin vertretenen Auffassung steht die Entscheidung des Rekursgerichts auch nicht in Widerspruch zu den in ständiger Rechtsprechung vom Obersten Gerichtshof angewendeten Grundsätzen zur Zulassung von Klageänderungen, auch nachdem der Beklagte dagegen Einwendungen erhoben hat. Klageänderungen sind nämlich grundsätzlich tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn sie die endgültige und erschöpfende Bereinigung des streitigen Verhältnisses zwischen den Parteien zum Ziel haben und auch inhaltlich geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen und damit eine neuerliche Klage vermieden wird (RIS-Justiz RS0039518, RS0039441, RS0039428; Klicka in Fasching2, Paragraph 235, ZPO Rz 38 mwN zur Rsp). Ob auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles eine Klageänderung im Interesse der endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streits zuzulassen ist, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Frage der Zulassung einer Klageänderung aus Gründen der Prozessökonomie bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, wenn - wie hier - eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht vorliegt (4 Ob 563/88; 2 Ob 236/00w ua). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E76601 4Ob33.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00033.05I.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20050314_OGH0002_0040OB00033_05I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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