Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Christopher Straberger, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Gassauer - Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. September 2004, GZ 3 R 47/04k-12, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23. Jänner 2004, GZ 17 Cg 25/03p-8, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht erließ die von der klagenden Partei beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Unter Hinweis auf erhebliche Rechtsfragen brachte die Beklagte daraufhin einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein. Der Oberste Gerichtshof stellte der klagenden Partei die Beantwortung des Rechtsmittels frei, eine Revisionsrekursbeantwortung wurde bisher nicht eingebracht. Am 8. 2. 2005 zeigten die Streitteile beim Erstgericht die Vereinbarung „ewigen" Ruhens des Verfahrens an.
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache und kostensparende nicht streitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. GP 57). Diese Bestimmung wird gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren und - in Analogie dazu - auch auf das Revisionsrekursverfahren angewendet (RIS-Justiz RS0041994 und RS0081567).Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache und kostensparende nicht streitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 57). Diese Bestimmung wird gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren und - in Analogie dazu - auch auf das Revisionsrekursverfahren angewendet (RIS-Justiz RS0041994 und RS0081567).
Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Verfahrensunterbrechung, weshalb eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Dauer des Ruhens entfällt (3 Ob 252/99a = JBl 2000, 458 mwN; 6 Ob 157/02k; RIS-Justiz RS0041994).Gemäß Paragraph 168, ZPO hat das Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Verfahrensunterbrechung, weshalb eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Dauer des Ruhens entfällt (3 Ob 252/99a = JBl 2000, 458 mwN; 6 Ob 157/02k; RIS-Justiz RS0041994).
Der Akt wird daher dem Erstgericht infolge der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.
Textnummer
E76930European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00232.04B.0314.000Im RIS seit
13.04.2005Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012