Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "B***** KG, *****, vertreten durch Mag. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michèle Grogger-Endlicher und Dr. Wolfgang Grogger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 33.000 EUR), Beseitigung (Streitwert 1.000 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 1.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. September 2004, GZ 4 R 97/04w-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Senat hat im Sicherungsverfahren (4 Ob 160/03p = MR 2004, 71 - wohnbazar.at) die Rechtsansicht gebilligt, dass die Wortmarke der Klägerin für die von ihr angebotenen Dienstleistungen (Printmedium für den privaten Anzeigenmarkt) nicht beschreibend wirkt und daher auch ohne Verkehrsgeltung schutzfähig ist. Gebilligt hat der Senat auch die Beurteilung, dass die von den Streitteilen angebotenen Dienstleistungen einander ähnlich sind und keine durchgreifende Branchenverschiedenheit besteht. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Marke der Klägerin für die Klassen 16 (Zeitungen für Heimanzeigen) und 41 (Veröffentlichung von Zeitungen) registriert ist und die Beklagte das dem Zeichen der Klägerin verwechselbar ähnliche Zeichen für die im Internet angebotenen Dienstleistungen eines Wohnungsmarkts verwendet. Es trifft daher nicht zu, dass - wie die Beklagte in der Zulassungsbeschwerde behauptet - bisher nicht berücksichtigt worden sei, für welche Klasse die Marke der Klägerin registriert ist.
2. Dass - wie die Beklagte geltend macht - keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob die Begriffe „Basar", „Bazar" oder auch Wortschöpfungen wie „Wohnbasar" (für Medien mit Privatanzeigen) beschreibend wirken, trifft angesichts der Entscheidung im Sicherungsverfahren nicht zu. Neue Argumente, die bisher nicht behandelt worden wären, bringt die Zulassungsbeschwerde nicht.
3. Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht die Beklagte geltend, dass zur Urteilsveröffentlichung im Internet noch keine gesicherte Rechtsprechung bestehe. Ausgeführt wird das Rechtsmittel in diesem Punkt dahin, dass die unter der Domain www.wohnbasar.at betriebene Website seit Monaten außer Betrieb sei. Sie sei nur von wenigen tausend Besuchern im Monat aufgesucht worden. Es sei daher nicht erforderlich, das Urteil auch in der „Kronen Zeitung" zu veröffentlichen.
Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und das Publikum über den wahren Sachverhalt aufzuklären (stRsp ua 4 Ob 405/79 = ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme Mona Lisa; 4 Ob 312/99g = SZ 72/206 uva). Ob und in welchem Umfang dazu eine Veröffentlichung des Urteils geboten ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher - von einer hier nicht vorliegenden groben Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig nicht vor (RIS-Justiz RS0042967).
4. Die Beklagte verweist schließlich noch auf den von ihr beim Patentamt eingebrachten Antrag auf Löschung der Marke der Klägerin und auf den im vorliegenden Verfahren gestellten Unterbrechungsantrag. Der Unterbrechungsantrag wurde mittlerweile rechtskräftig abgewiesen (ON 24, 29); der Antrag auf Löschung der Marke ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Abgesehen davon, dass die Zivilgerichte - was hier ohnehin geschehen ist - die Schutzfähigkeit der Marke selbstständig zu prüfen haben (4 Ob 84/95 = ÖBl 1996, 280 - DIY; 4 Ob 266/98s = ÖBl 1999, 124 - Tabasco VI ua), kann die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch auch auf ihr Firmenschlagwort stützen.4. Die Beklagte verweist schließlich noch auf den von ihr beim Patentamt eingebrachten Antrag auf Löschung der Marke der Klägerin und auf den im vorliegenden Verfahren gestellten Unterbrechungsantrag. Der Unterbrechungsantrag wurde mittlerweile rechtskräftig abgewiesen (ON 24, 29); der Antrag auf Löschung der Marke ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Abgesehen davon, dass die Zivilgerichte - was hier ohnehin geschehen ist - die Schutzfähigkeit der Marke selbstständig zu prüfen haben (4 Ob 84/95 = ÖBl 1996, 280 - DIY; 4 Ob 266/98s = ÖBl 1999, 124 - Tabasco römisch VI ua), kann die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch auch auf ihr Firmenschlagwort stützen.
Textnummer
E76732European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00008.05P.0314.000Im RIS seit
13.04.2005Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011