Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ. Prof. Dr. Manfred F*****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Beklagten Dr. Wolfgang M*****, vertreten durch Dr. Franz Essl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 60.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. November 2004, GZ 3 R 110/04z-48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Art und Umfang der Veröffentlichung müssen in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes stehen (4 Ob 9/88b = SZ 61/100 = ÖBl 1988, 159 - 6 aus 45). Hat sich die Äußerung an einen großen, in keiner Weise überschaubaren und begrenzten Personenkreis gerichtet, dann ist auch eine entsprechend weit gestreute Information der Öffentlichkeit notwendig. (RIS-Justiz RS0079737 [T6]). Das Urteil ist - dem Talionsprinzip entsprechend - in der Regel in jener Form und Aufmachung zu publizieren, in der auch die beanstandete Äußerung veröffentlicht worden ist (4 Ob 93/90 = SZ 63/109 = ÖBl 1991, 113 - Goldfassl; 4 Ob 2153/96p = ÖBl 1996, 285 = MR 1996, 197 [Ciresa] - Technodat-Küchenplanung; 4 Ob 57/99g).
Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, wenn es den Kläger zur Urteilsveröffentlichung durch Verlesung des Urteilsspruchs in jenem Fernsehsender ermächtigt hat, in der die wettbewerbswidrige Handlung (hier: zur Irreführung geeignete Führung eines Titels) dem Publikum bekannt geworden ist. Dem Umstand, dass die damalige Sendereihe mittlerweile eingestellt worden ist, hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, dass die Verlesung zu jener Tageszeit zu erfolgen hat, die dem seinerzeitigen Sendeplatz entsprach. Eine offensichtliche Unangemessenheit nach Art oder Umfang der Veröffentlichungsermächtigung ist in dieser Entscheidung nicht zu erkennen. Ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, begründet im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042967).Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, wenn es den Kläger zur Urteilsveröffentlichung durch Verlesung des Urteilsspruchs in jenem Fernsehsender ermächtigt hat, in der die wettbewerbswidrige Handlung (hier: zur Irreführung geeignete Führung eines Titels) dem Publikum bekannt geworden ist. Dem Umstand, dass die damalige Sendereihe mittlerweile eingestellt worden ist, hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, dass die Verlesung zu jener Tageszeit zu erfolgen hat, die dem seinerzeitigen Sendeplatz entsprach. Eine offensichtliche Unangemessenheit nach Art oder Umfang der Veröffentlichungsermächtigung ist in dieser Entscheidung nicht zu erkennen. Ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, begründet im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042967).
2. Ob die angesprochenen Verkehrskreise durch das Führen eines bestimmten Titels in dem besonderen Vertrauen, das sie einem Träger dieses Titels entgegenbringen, getäuscht werden, hängt nicht davon ab, ob dieser Titel von einer in- oder ausländischen Institution verliehen worden ist; insoweit zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf.
3. Den vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz hat das Berufungsgericht behandelt und verneint; daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mwN).3. Den vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz hat das Berufungsgericht behandelt und verneint; daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3 mwN).
4. Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt es stets darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp 4 Ob 283/00x = ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf mwN; 4 Ob 38/02w = MR 2002, 111 - Hauszustellung). Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffs und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann (4 Ob 22/95 = ÖBl 1996, 35 - Rolls Royce; 4 Ob 283/00x = ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf je mwN). Hält er im Verfahren daran fest, zur beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein oder ist sein Prozessverhalten zwiespältig, so kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur verneint werden, wenn er dem Kläger einen vollstreckbaren Exekutionstitel verschafft, der dem Kläger all das bietet, was er im Verfahren erreichen kann (4 Ob 283/00x = ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf).
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten haben die Vorinstanzen die Rechtslage nicht verkannt, wenn sie die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die dem Beklagten angelasteten - von ihm im Prozess allerdings als zulässig verteidigten - Wettbewerbsverstöße unter anderem deshalb bejaht haben, weil der Beklagte dem Kläger keinen Unterlasssungsvergleich angeboten hat. Im Übrigen ist es keine erhebliche Rechtsfrage, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht (RIS-Justiz RS0042818).
Textnummer
E76517European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00009.05K.0314.000Im RIS seit
13.04.2005Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011