Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Franz S*****, vertreten durch Hoffmann-Ostenhof Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Revisionsinteresse 36.263,74 EUR), über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10. Februar 2004, GZ 4 Ob 229/03k, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.
Die Äußerungskosten der beklagten Partei sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für die von der Klägerin angestrebte Berichtigung der Entscheidung besteht mangels eines offenbaren Gerichtsfehlers kein Anlass. Der dem Erstgericht erteilte Auftrag steht mit dem Entscheidungswillen des Senats in Einklang. Maßgeblich ist nämlich die Unterscheidungskraft der in der Firma der Klägerin enthaltenen Bestandteile „Autobelehnung" und „Pfandleihe". Die Klägerin genießt kennzeichenrechtlichen Schutz nach § 9 Abs 1 UWG für diese generischen Begriffe nur dann, wenn sie damit Verkehrsgeltung erlangt hat. Dem entsprechend wurde dem Erstgericht aufgetragen, nach Einholung des (von der Klägerin) beantragten demoskopischen Gutachtens festzustellen, ob die im Firmenwortlaut der Klägerin enthaltenen Begriffe innerhalb beteiligter Verkehrskreise als eindeutiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin bekannt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat durch Erstattung einer Äußerung zum Berichtigungsantrag von ihrem Recht auf Gehör zu der von der Klägerin angestrebten inhaltlichen Berichtigung der Entscheidung Gebrauch gemacht.Für die von der Klägerin angestrebte Berichtigung der Entscheidung besteht mangels eines offenbaren Gerichtsfehlers kein Anlass. Der dem Erstgericht erteilte Auftrag steht mit dem Entscheidungswillen des Senats in Einklang. Maßgeblich ist nämlich die Unterscheidungskraft der in der Firma der Klägerin enthaltenen Bestandteile „Autobelehnung" und „Pfandleihe". Die Klägerin genießt kennzeichenrechtlichen Schutz nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG für diese generischen Begriffe nur dann, wenn sie damit Verkehrsgeltung erlangt hat. Dem entsprechend wurde dem Erstgericht aufgetragen, nach Einholung des (von der Klägerin) beantragten demoskopischen Gutachtens festzustellen, ob die im Firmenwortlaut der Klägerin enthaltenen Begriffe innerhalb beteiligter Verkehrskreise als eindeutiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin bekannt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat durch Erstattung einer Äußerung zum Berichtigungsantrag von ihrem Recht auf Gehör zu der von der Klägerin angestrebten inhaltlichen Berichtigung der Entscheidung Gebrauch gemacht.
Anmerkung
E76867 4Ob229.03k-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00229.03K.0314.000Dokumentnummer
JJT_20050314_OGH0002_0040OB00229_03K0000_000