TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/3 2007/18/0291

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des B F in W, geboren am 10. Oktober 1973, vertreten durch Mag. Michael Stanzl, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Thaliastraße 155, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. März 2007, Zl. SD 1607/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. März 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Kamerun, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 15. November 2000 illegal nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Dezember 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 abgelehnt. Ein am 21. Dezember 2005 gestellter zweiter Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 2. Mai 2006 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache "rechtskräftig abgewiesen" worden. Während des ersten Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt. Seit Ablehnung der Behandlung der gegen die Abweisung dieses Antrages gerichteten Beschwerde am 18. Oktober 2005 befinde sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Erstbehörde am 16. November 2006 habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht im Besitz von Barmitteln zu sein. Sein Einkommen hätte er bisher aus einer Unterstützung durch die Caritas bestritten. Weiters hätte er Gelegenheitsarbeiten als Kraftfahrer durchgeführt. In der Berufung habe der Beschwerdeführer behauptet, aktuell nicht im Besitz von Barmitteln zu sein. Zuletzt hätte er sein Einkommen aus nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegenden Gelegenheitsarbeiten bestritten.

Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Februar 2005 vom Verdacht des versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrugs rechtskräftig freigesprochen worden sei.

Fremde hätten initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, über ausreichende Unterhaltsmittel für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer zu verfügen. Einen derartigen Nachweis habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erbracht. Die Behauptung, zuletzt eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht unterliegende Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, stelle schon deshalb keinen derartigen Nachweis dar, weil der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfüge und daher aus fremdenrechtlicher Sicht zur Aufnahme einer Beschäftigung nicht berechtigt sei. Aus einer unberechtigten Erwerbstätigkeit stammende Mittel seien zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine genaueren und nachvollziehbaren Angaben über die von ihm zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeiten gemacht.

Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG sei daher erfüllt. Im Hinblick auf die aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultierende Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung der Republik Österreich sei das Aufenthaltsverbot im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer trotz des rechtskräftigen negativen Abschlusses des Asylverfahrens nicht aus Österreich ausgereist sei.

Der Beschwerdeführer sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Kamerun. In Österreich habe der Beschwerdeführer zwei Cousins, welche österreichische Staatsangehörige seien. Er habe jedoch nicht behauptet, mit diesen Personen in Haushaltsgemeinschaft zu leben. Im Hinblick auf die mehr als sechsjährige Aufenthaltsdauer sei das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten, zumal den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zukomme. Durch sein bisheriges Verhalten habe der Beschwerdeführer dokumentiert, keine Bedenken zu haben, sich über die für ihn maßgeblichen fremdenrechtlichen Bestimmungen hinwegzusetzen. Seine Mittellosigkeit berge überdies die Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung. Das Aufenthaltsverbot sei daher im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bisher nur auf Grund eines Asylverfahrens geduldet gewesen sei. Einer eventuellen beruflichen Bindung komme keine Relevanz zu, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner fremdenrechtlichen Situation rechtens nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Den insgesamt nicht besonders gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers stehe das dargestellte große öffentliche Interesse an der Verhängung des Aufenthaltsverbots gegenüber. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich von 25. September 2006 bis 11. April 2007 - sohin während des gesamten Aufenthaltsverbotsverfahrens - durchgehend in (auf Grund des gerichtlichen Freispruchs ungerechtfertigter) Untersuchungshaft bzw. Schubhaft befunden. Diesen aktenkundigen Sachverhalt habe die belangte Behörde nicht festgestellt. Am 26. März 2007 habe der Beschwerdeführer gegenüber der Erstbehörde vorgebracht, auf Grund der ungerechtfertigten Untersuchungshaft einen Anspruch auf Haftentschädigung zu haben und zu beabsichtigen, unverzüglich nach Erhalt der Haftentschädigung auszureisen. Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Hätte die belangte Behörde den Strafakt antragsgemäß beischafft und eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wäre hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Verhaftung am 25. September 2006 sämtliches Bargeld und alle Wertgegenstände abgenommen worden seien. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides habe er sich noch immer in Haft befunden, weshalb er zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die ihm abgenommenen Gegenstände habe verfügen können. Auf Grund der Haft sei er auch nicht in der Lage gewesen, weitere Barmittel für seinen Lebensunterhalt zu erwerben.

1.2. Mit diesem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen und daher jedenfalls aus fremdenrechtlicher Sicht nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt zu sein. Nach dem Beschwerdevorbringen plant der Beschwerdeführer jedenfalls noch bis zur Erlangung einer Haftentschädigung im Inland zu verbleiben. Ob und wann der Beschwerdeführer eine derartige Entschädigung erlangen wird, ist jedoch noch ungewiss. Der Beschwerdeführer bringt nicht konkret vor, über ausreichende Unterhaltsmittel für seinen geplanten weiteren Inlandsaufenthalt zu verfügen.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG erfüllt sei, kann somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Von daher kommt den in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängeln keine Relevanz zu.

3. In Anbetracht der aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultierenden Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0215) ist auch die Ansicht der belangten Behörde, die in § 60 Abs. 1 umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, unbedenklich.

4. Gegen die - nicht bekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot ungeachtet des damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Juli 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180291.X00

Im RIS seit

08.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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