Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Petru P*****, vertreten durch Weber Hirtzenberger, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei L ***** GesmbH, *****, vertreten durch Sacha & Katzensteiner Rechtsanwälte OEG in Krems, wegen EUR 1.665,65 brutto sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2005, GZ 10 Ra 158/04k-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Wesentlichen releviert die Beklagte ausschließlich, dass das Verhalten des Klägers einen konkludent erklärten Austritt darstelle. Die Beurteilung einer konkludenten Willenserklärung kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles erfolgen und stellt daher regelmäßig keine zur Rechtsfortentwicklung und Rechtsvereinheitlichung wesentliche Frage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Aber auch eine vom Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt der Rechtssicherheit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor (vgl allgemein Kodek in Rechberger ZPO § 502 Rz 3 und Rz 5; RIS-Justiz RS0043253 mwN etwa 8 ObA 308/01d).Im Wesentlichen releviert die Beklagte ausschließlich, dass das Verhalten des Klägers einen konkludent erklärten Austritt darstelle. Die Beurteilung einer konkludenten Willenserklärung kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles erfolgen und stellt daher regelmäßig keine zur Rechtsfortentwicklung und Rechtsvereinheitlichung wesentliche Frage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Aber auch eine vom Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt der Rechtssicherheit im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor vergleiche allgemein Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 502, Rz 3 und Rz 5; RIS-Justiz RS0043253 mwN etwa 8 ObA 308/01d).
Grundsätzlich ist eine Austrittserklärung an keine bestimmte Form gebunden und kann daher im Allgemeinen auch konkludent entsprechend § 863 ABGB erfolgen (vgl RIS-Justiz RS0014496 mwN, etwa 8 ObA 33/03s). Es muss sich jedoch um ein Verhalten handeln, das unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an der auf die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln (vgl RIS-Justiz RS0014490 mwN etwa OGH 8 ObA 20/03d). Wie auch sonst ist dabei der objektive Erklärungswert maßgeblich (vgl RIS-Justiz RS0014160 mwN etwa OGH 7 Ob 328/03d). Es entspricht der ständigen Judikatur, dass das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz im Allgemeinen für sich allein noch nicht den Schluss rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ausgetreten ist, vielmehr noch weitere Umstände hinzutreten oder besondere Verhältnisse vorliegen müssen (vgl RIS-Justiz RS0028657 mwN etwa OGH 8 ObA 20/03d; während der Dienstzeit nach einem Streit RIS-Justiz RS0028525 mwN; zum Antritt eines neuen Dienstverhältnisses RIS-Justiz RS0031704). Solche besonderen Umstände liegen aber hier nicht vor. Wurde im Wesentlichen doch festgestellt, dass der Kläger, dem sich zur Lösung dieser Frage nicht abschließend für zuständig erklärenden Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich am Freitag erklärte, das er wegen der Schwierigkeiten mit der Abholung seines Kindes am Montag nicht unmittelbar auf der Baustelle seinen Dienst antreten, sondern mit dem Geschäftsführer der Beklagten darüber sprechen werde. Der Kläger erschien dann am Montag Früh auch unmittelbar im Büro der Beklagten und nicht auf der Baustelle. Inwieweit aus diesem Verhalten eine Willenserklärung des Klägers abgeleitet werden könnte, sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten durch vorzeitigen Austritt zu beenden, ist nicht ersichtlich.Grundsätzlich ist eine Austrittserklärung an keine bestimmte Form gebunden und kann daher im Allgemeinen auch konkludent entsprechend Paragraph 863, ABGB erfolgen vergleiche RIS-Justiz RS0014496 mwN, etwa 8 ObA 33/03s). Es muss sich jedoch um ein Verhalten handeln, das unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an der auf die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln vergleiche RIS-Justiz RS0014490 mwN etwa OGH 8 ObA 20/03d). Wie auch sonst ist dabei der objektive Erklärungswert maßgeblich vergleiche RIS-Justiz RS0014160 mwN etwa OGH 7 Ob 328/03d). Es entspricht der ständigen Judikatur, dass das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz im Allgemeinen für sich allein noch nicht den Schluss rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ausgetreten ist, vielmehr noch weitere Umstände hinzutreten oder besondere Verhältnisse vorliegen müssen vergleiche RIS-Justiz RS0028657 mwN etwa OGH 8 ObA 20/03d; während der Dienstzeit nach einem Streit RIS-Justiz RS0028525 mwN; zum Antritt eines neuen Dienstverhältnisses RIS-Justiz RS0031704). Solche besonderen Umstände liegen aber hier nicht vor. Wurde im Wesentlichen doch festgestellt, dass der Kläger, dem sich zur Lösung dieser Frage nicht abschließend für zuständig erklärenden Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich am Freitag erklärte, das er wegen der Schwierigkeiten mit der Abholung seines Kindes am Montag nicht unmittelbar auf der Baustelle seinen Dienst antreten, sondern mit dem Geschäftsführer der Beklagten darüber sprechen werde. Der Kläger erschien dann am Montag Früh auch unmittelbar im Büro der Beklagten und nicht auf der Baustelle. Inwieweit aus diesem Verhalten eine Willenserklärung des Klägers abgeleitet werden könnte, sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten durch vorzeitigen Austritt zu beenden, ist nicht ersichtlich.
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
Textnummer
E76744European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00015.05X.0317.000Im RIS seit
16.04.2005Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011