TE OGH 2005/3/17 8ObA9/05i

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1) Manuela *****, 2) Silvia S*****, 3) Elisabeth O*****, alle vertreten durch Sacha & Katzensteiner, Rechtsanwälte OEG in Krems, wider die beklagten Parteien 1) K***** K***** & Co, *****, 2) L***** Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Otto Köhler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1) EUR 528,75 sA, 2) EUR 876,80 sA, 3) EUR 697,64 sA über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2004, GZ 10 Ra 129/04w-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die nach überraschend erfolgter Arbeitgeberkündigung, von der Geschäftsführerin anlässlich einer Besprechung, in der die Klägerinnen darauf hinwiesen, dass sie ihren Urlaub bereits vereinbart, geplant und gebucht hätten, abgegebene Erklärung, dass von den angefallenen Minusstunden „abgesehen werde" im Sinn eines Verzichts auf jede wie immer geartete Berücksichtigung dieser Stunden durch die Beklagte zu verstehen sei, kann eine wesentliche Verkennung der Rechtslage, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, nicht erblickt werden.

Rechtliche Beurteilung

Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042555) und stellt im Allgemeinen, soweit die Auslegung den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik nicht widerspricht, keine erhebliche Rechtsfrage dar (4 Ob 243/00i). Die Frage, ob auch eine andere Auslegung dieser Willenserklärung möglich wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 517/95; 9 Ob 72/01f ua).Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042555) und stellt im Allgemeinen, soweit die Auslegung den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik nicht widerspricht, keine erhebliche Rechtsfrage dar (4 Ob 243/00i). Die Frage, ob auch eine andere Auslegung dieser Willenserklärung möglich wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (4 Ob 517/95; 9 Ob 72/01f ua).

Auf die von den Revisionswerberinnen weiter relevierten Rechtsfragen, insbesondere, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Zeitschuld („Minusstunden") eines Arbeitnehmers bei Arbeitgeberkündigung im Wege des Lohnabzugs bei der Endabrechnung durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden können, ist daher mangels Relevanz für den vorliegenden Fall nicht einzugehen.

Anmerkung

E76554 8ObA9.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00009.05I.0317.000

Dokumentnummer

JJT_20050317_OGH0002_008OBA00009_05I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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