Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Univ. Doz. Dr. Bydlinski und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungsssache des Robert H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gläubiger 1. Ing. Mag. Martin H*****, 2. Christine H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. September 2004, GZ 46 R 333/04t, 46 R 592/04t-59, mit welchem der Rekurs der Gläubiger gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. März 2003, GZ 65 S 1/04m-23a, zurückgewiesen wurde und womit dem Rekurs der Gläubiger gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. April 2004, GZ 65 S 1/04m-44, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 18. März 2003 betrifft, gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 526 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 18. März 2003 betrifft, gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 526, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird, soweit er die Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes vom 16. April 2004 betrifft, zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Über Antrag des Schuldners eröffnete das Erstgericht am 11. 5. 2001 das Schuldenregulierungsverfahren und beließ dem Schuldner die Eigenverwaltung. Über Rekurs der Gläubiger änderte das Rekursgericht mit Beschluss vom 23. 11. 2001 (ON 13) den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens abgewiesen wurde. Der erkennende Senat gab dem dagegen vom Schuldner erhobenen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 8. 8. 2002 (ON 18) Folge. Der Beschluss des Rekursgerichtes wurde aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 31. 1. 2003 (ON 21) wurde dem Rekurs der Gläubiger Folge gegeben, der Beschluss des Erstgerichtes aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Dieser Beschluss des Rekursgerichtes wurde den Gläubigern individuell jeweils am 24. 2. 2003 zugestellt. Am 18. 3. 2003 (siehe ON 23a) verfügte das Erstgericht die öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens in der Insolvenzdatei. Unter Bezugnahme auf einen „Beschluss vom 18. März 2003" erfolgte in der Insolvenzdatei am selben Tag folgende Bekanntmachung: „Aufhebung: Das Schuldenregulierungsverfahren wird aufgehoben aufgrund der rechtskräftigen Abänderung des Eröffnungsbeschlusses. Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens wurde rechtskräftig abgeändert. Die Wirkungen der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens sind beendet".
Mit Beschluss vom 16. 4. 2004 eröffnete das Erstgericht (neuerlich) über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren und bestellte Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwalt in Wien, zum Masseverwalter mit unbeschränktem Geschäftskreis.
Mit dem dagegen erhobenen Rekurs wenden sich die Gläubiger erkennbar einerseits gegen den „Beschluss" des Erstgerichtes vom 18. 3. 2003 als Grundlage für die Bekanntmachung der Konkursaufhebung in der Insolvenzdatei; andererseits wenden sie sich gegen die Eröffnung des Schuldenregulierungverfahrens.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs der Gläubiger gegen den Beschluss vom 18. 3. 2003 zurück, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dem Rekurs der Gläubiger gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 16. 4. 2004, mit welchem das Schuldenregulierungsverfahren (neuerlich) eröffnet wurde, gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Die Zurückweisung des Rekurses der Gläubiger gegen den Beschluss vom 18. 3. 2003 begründete das Rekursgericht damit, dass dieser Rekurs verspätet sei: Der Beschluss sei am 18. 3. 2003 in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt gemacht worden. Diese Bekanntmachung habe die Wirkung der Zustellung. Der am 30. 4. 2004 zur Post gegebene Rekurs der Gläubiger sei daher verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Gläubiger.
Richtig ist, dass die Bekanntmachung der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens in der Insolvenzdatei, die auf einem „Beschluss" des Erstgerichtes vom 18. 3. 2003 beruhte, rechtsirrig erfolgte: Ist der Beschluss, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, aufgrund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies gemäß § 79 Abs 1 KO in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen wie die Eröffnung des Konkurses. Der Inhalt der Abänderung des Konkurseröffnungsbeschlusses durch das Rekursgericht liegt in einer Ablehnung des Antrages auf Konkurseröffnung. Diese Ablehnung führt zu einer Abweisung des Konkurseröffnungsantrages. Zu unterscheiden von der Abänderung des Konkurseröffnungsbeschlusses gemäß § 79 Abs 1 KO ist ein Beschluss des Rekursgerichtes, der den Konkurseröffnungsbeschluss aufhebt und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag an die erste Instanz zurückverweist: In diesen Fällen bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht, bis eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt (ZIK 2004/28; Schuhmacher in Buchegger, InsR II/2, § 79 KO Rz 4).Richtig ist, dass die Bekanntmachung der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens in der Insolvenzdatei, die auf einem „Beschluss" des Erstgerichtes vom 18. 3. 2003 beruhte, rechtsirrig erfolgte: Ist der Beschluss, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, aufgrund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies gemäß Paragraph 79, Absatz eins, KO in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen wie die Eröffnung des Konkurses. Der Inhalt der Abänderung des Konkurseröffnungsbeschlusses durch das Rekursgericht liegt in einer Ablehnung des Antrages auf Konkurseröffnung. Diese Ablehnung führt zu einer Abweisung des Konkurseröffnungsantrages. Zu unterscheiden von der Abänderung des Konkurseröffnungsbeschlusses gemäß Paragraph 79, Absatz eins, KO ist ein Beschluss des Rekursgerichtes, der den Konkurseröffnungsbeschluss aufhebt und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag an die erste Instanz zurückverweist: In diesen Fällen bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht, bis eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt (ZIK 2004/28; Schuhmacher in Buchegger, InsR II/2, Paragraph 79, KO Rz 4).
Dennoch wirft die Zurückweisung des Rekurses der Gläubiger gegen den - rechtsirrigen - „Beschluss" des Erstgerichtes vom 18. 3. 2003, mit welchem die Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses angeordnet wurde, keine erhebliche Rechtsfrage auf: Fasst man diesen „Beschluss", wie das Rekursgericht, tatsächlich als Beschlussfassung des Erstgerichtes auf, ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, dass die Rekursfrist mit der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses, die ebenfalls am 18. 3. 2003 erfolgte, begann (§ 79 Abs 1 KO). Fasst man hingegen - wie offenbar die Revisionsrekurswerber - den „Beschluss" als unanfechtbare Verfügung des Erstgerichtes auf, ist die Zurückweisung des dagegen erhobenen Rekurses der Gläubiger im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil in diesem Fall der Rekurs - unabhängig von seiner Verspätung - unzulässig wäre.Dennoch wirft die Zurückweisung des Rekurses der Gläubiger gegen den - rechtsirrigen - „Beschluss" des Erstgerichtes vom 18. 3. 2003, mit welchem die Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses angeordnet wurde, keine erhebliche Rechtsfrage auf: Fasst man diesen „Beschluss", wie das Rekursgericht, tatsächlich als Beschlussfassung des Erstgerichtes auf, ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, dass die Rekursfrist mit der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses, die ebenfalls am 18. 3. 2003 erfolgte, begann (Paragraph 79, Absatz eins, KO). Fasst man hingegen - wie offenbar die Revisionsrekurswerber - den „Beschluss" als unanfechtbare Verfügung des Erstgerichtes auf, ist die Zurückweisung des dagegen erhobenen Rekurses der Gläubiger im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil in diesem Fall der Rekurs - unabhängig von seiner Verspätung - unzulässig wäre.
Allerdings wird vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die Bestimmung des § 89j Abs 4 GOG zu beachten sein, wonach Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen sind, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist.Allerdings wird vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die Bestimmung des Paragraph 89 j, Absatz 4, GOG zu beachten sein, wonach Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen sind, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist.
Soweit sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Gläubiger gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet, mit welchem der Rekurs gegen den Beschluss auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bestätigt wurde, ist dieser „außerordentliche Revisionsrekurs" unzulässig: Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß § 181, 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 105/04f uva).Soweit sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Gläubiger gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet, mit welchem der Rekurs gegen den Beschluss auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bestätigt wurde, ist dieser „außerordentliche Revisionsrekurs" unzulässig: Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß Paragraph 181,, 171 KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 105/04f uva).
Textnummer
E76900European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00020.05G.0317.000Im RIS seit
16.04.2005Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011