TE OGH 2005/3/17 2Ob57/05d

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Evangelos M*****, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.161,59 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2004, GZ 17 R 332/04a-18, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 14. Juni 2004, GZ 12 C 124/04s-13, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).

Das Berufungsgericht hat den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erachtet, weil die Rechtsfrage der vertraglich gebotenen Salzstreuintensität auf Autobahnen in der höchstgerichtlichen Judikatur ebenso wenig beantwortet worden sei wie die Frage, ob und inwieweit die Höhe des Vertragsentgeltes dabei von Bedeutung sein könnte.

Der erkennende Senat hat in 2 Ob 33/01v = SZ 74/25 = ZVR 2001/53 zur so genannten Vignettenmaut ausgesprochen, dass der Mautstraßenhalter auch bei diesen Mautstrecken auf der Grundlage eines mit einem Straßenbenützer entgeltlich geschlossenen Vertrages bei Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Schutz- und Sorgfaltspflichten für jedes Verschulden einzustehen hat. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gemäß § 1319a ABGB ist demnach auch im Fall der Vignettenmaut gemäß § 7 BStFG 1996 nicht anwendbar. Der erkennende Senat hat aber betont, dass der Entfall des Haftungsprivilegs nach § 1319a ABGB keinesfalls zu einer Erfolgshaftung des Autobahnhalters führen darf. Dessen Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden; Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit im Rahmen vertraglicher Haftung nicht zu verlangen.

In 2 Ob 133/00y = ZVR 2001/90 hat der erkennende Senat in Anschluss an 2 Ob 33/01v dargelegt, dass bei einer Vertragshaftung die Beweislast für die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang den Geschädigten trifft. Dieser Beweislast war damals durch den Nachweis der Vereisung einer Autobahnstrecke als Grund für das Abkommen eines PKWs von der Straße entsprochen worden. Den Autobahnhalter trifft nämlich im Rahmen der Zumutbarkeit die Verantwortung für die Verkehrssicherheit der Straße. Er hat bei Gefahr von Glatteis alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um ein Schleudern von Fahrzeugen zu verhindern. Gemäß § 1298 ABGB hat er zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; gelingt ihm dieser Beweis nicht, so steht ihm allenfalls noch der Beweis offen, dass ihm die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht vorwerfbar ist.In 2 Ob 133/00y = ZVR 2001/90 hat der erkennende Senat in Anschluss an 2 Ob 33/01v dargelegt, dass bei einer Vertragshaftung die Beweislast für die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang den Geschädigten trifft. Dieser Beweislast war damals durch den Nachweis der Vereisung einer Autobahnstrecke als Grund für das Abkommen eines PKWs von der Straße entsprochen worden. Den Autobahnhalter trifft nämlich im Rahmen der Zumutbarkeit die Verantwortung für die Verkehrssicherheit der Straße. Er hat bei Gefahr von Glatteis alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um ein Schleudern von Fahrzeugen zu verhindern. Gemäß Paragraph 1298, ABGB hat er zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; gelingt ihm dieser Beweis nicht, so steht ihm allenfalls noch der Beweis offen, dass ihm die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht vorwerfbar ist.

Die Berufungsentscheidung steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Der Umfang der Streupflicht hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalles (konkretes Verkehrsbedürfnis und konkrete Zumutbarkeit) ab, weshalb in der Regel die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind (2 Ob 271/01v; RIS-Justiz RS0023277 insb T 14; vgl RS0023431, RS0029997, RS0053423). Eine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, liegt nicht vor. Auch zur auf Autobahnen gebotenen Salzstreuintensität kann der Oberste Gerichtshof keine allgemein gültigen konkreten Richtlinien vorgeben. Dass diese Intensität von der Höhe des Vertragsentgeltes abhängen könnte, ist freilich nicht nachvollziehbar.Die Berufungsentscheidung steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Der Umfang der Streupflicht hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalles (konkretes Verkehrsbedürfnis und konkrete Zumutbarkeit) ab, weshalb in der Regel die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind (2 Ob 271/01v; RIS-Justiz RS0023277 insb T 14; vergleiche RS0023431, RS0029997, RS0053423). Eine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, liegt nicht vor. Auch zur auf Autobahnen gebotenen Salzstreuintensität kann der Oberste Gerichtshof keine allgemein gültigen konkreten Richtlinien vorgeben. Dass diese Intensität von der Höhe des Vertragsentgeltes abhängen könnte, ist freilich nicht nachvollziehbar.

Auch in der Revision werden keine (sonstigen) Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt: Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Anbringung besonderer, allenfalls temporärer Warneinrichtungen sei nicht geboten gewesen, zumal die Unfallsstelle (Autobahnbrücke) nicht durch besondere Gefährlichkeit herausgestochen sei, ist im Einzelfall durchaus vertretbar. Soweit das Berufungsgericht im Übrigen, insbesondere zu den Streumaßnahmen der Beklagten und den lokalen Verhältnissen, eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage durch Verfahrensergänzung für nötig erachtet hat, kann dem der Oberste Gerichtshof, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179, RS0113643). Bemerkt wird allerdings, dass das Erstgericht zum behaupteten Fahrfehler des Klägers ohnehin eine Negativfeststellung getroffen hat (US 4, vgl AS 85).Auch in der Revision werden keine (sonstigen) Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt: Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Anbringung besonderer, allenfalls temporärer Warneinrichtungen sei nicht geboten gewesen, zumal die Unfallsstelle (Autobahnbrücke) nicht durch besondere Gefährlichkeit herausgestochen sei, ist im Einzelfall durchaus vertretbar. Soweit das Berufungsgericht im Übrigen, insbesondere zu den Streumaßnahmen der Beklagten und den lokalen Verhältnissen, eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage durch Verfahrensergänzung für nötig erachtet hat, kann dem der Oberste Gerichtshof, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179, RS0113643). Bemerkt wird allerdings, dass das Erstgericht zum behaupteten Fahrfehler des Klägers ohnehin eine Negativfeststellung getroffen hat (US 4, vergleiche AS 85).

Unverständlich ist die in der Rekursbeantwortung aufgestellte Behauptung, das Urteil des Erstgerichtes sei schon deshalb unrichtig, weil dieses nicht festgestellt habe, ob überhaupt eine Vignette am Fahrzeug des Klägers angebracht gewesen sei. Das Erstgericht hat aber sehr wohl eine entsprechende Feststellung getroffen (US 2); dieser Umstand war von den Parteien auch ausdrücklich außer Streit gestellt worden (AS 85). Zur Bemerkung, seit 2 Ob 33/01v sei über die Beklagte geradezu eine Klagsflut hereingebrochen, genügt der Hinweis, dass derjenige, der den Vorteil eines vertraglichen Entgeltes für die Straßenbenützung in Anspruch nimmt, auch den - damit zwingend verbundenen - Nachteil der strengeren vertraglichen Haftung in Kauf nehmen muss.

Der Lösung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bedurfte es demnach nicht, weshalb der Rekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war.Der Lösung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Absatz eins, ZPO bedurfte es demnach nicht, weshalb der Rekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

Textnummer

E76724

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00057.05D.0317.000

Im RIS seit

16.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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