Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia D*****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, diese vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner, Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Graz, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen 40.966,31 EUR, Zuerkennung von Renten und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2004, GZ 2 R 187/04v-21, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. September 2004, GZ 42 Cg 25/03b-14, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund der geistigen Behinderung des Eisläufers, der die Klägerin aufgrund eines Aufmerksamkeitsfehlers niedergestoßen hat, kommt zwar eine Haftung der Aufsichtspflichtigen nach den zur Aufsichtspflicht gegenüber Kindern (§ 1309 ABGB) entwickelten Grundsätzen in Frage. Die Vorinstanzen sind jedoch bei der Verneinung einer Vernachlässigung der anvertrauten Obsorge nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Danach bestimmt sich das Maß der Aufsichtspflicht unter Berücksichtigung des Alters und der Entwicklung des Kindes danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter zu verhindern (RIS-Justiz RS0027339; zuletzt 3 Ob 128/04a). Die Rechtsansicht, dass eine Überwachung des sehr guten Eisläufers auf „Schritt und Tritt" nicht geboten gewesen sei, ist keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt (mit einem behinderten Sportler als Schadensstifter) vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, reicht zur Begründung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aus (RS0107773).Aufgrund der geistigen Behinderung des Eisläufers, der die Klägerin aufgrund eines Aufmerksamkeitsfehlers niedergestoßen hat, kommt zwar eine Haftung der Aufsichtspflichtigen nach den zur Aufsichtspflicht gegenüber Kindern (Paragraph 1309, ABGB) entwickelten Grundsätzen in Frage. Die Vorinstanzen sind jedoch bei der Verneinung einer Vernachlässigung der anvertrauten Obsorge nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Danach bestimmt sich das Maß der Aufsichtspflicht unter Berücksichtigung des Alters und der Entwicklung des Kindes danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter zu verhindern (RIS-Justiz RS0027339; zuletzt 3 Ob 128/04a). Die Rechtsansicht, dass eine Überwachung des sehr guten Eisläufers auf „Schritt und Tritt" nicht geboten gewesen sei, ist keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt (mit einem behinderten Sportler als Schadensstifter) vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, reicht zur Begründung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aus (RS0107773).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E76736 6Ob34.05aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00034.05A.0317.000Dokumentnummer
JJT_20050317_OGH0002_0060OB00034_05A0000_000