Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN ***** eingetragenen A***** GmbH & Co KG mit dem Sitz in K*****, über den Revisionsrekurs der Komplementärin A***** GmbH, ***** und des Kommanditisten Franz L*****, beide vertreten durch Dr. Artur Roßbacher, öff. Notar in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 29. Dezember 2004, GZ 4 R 264/04g-5, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. November 2004, GZ 5 Fr 9428/04g-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (RGBl Nr 208/1853) zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (RGBl Nr 208/1853) zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Eintragungsverfahren ist nicht nur über die subjektiven Interessen der älteren Firmenrechtsträgerin zu befinden, sondern auch - und dies von Amts wegen - über öffentliche Interessen (Schuhmacher in Straube in HGB³ § 30 Rz 1 mwN). Der in § 30 Abs 1 HGB verankerte Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit ist zwingendes Recht. Das Erfordernis, dass sich Firmen deutlich voneinander unterscheiden müssen, ist dem dem deutschen Recht (§ 30 dHGB) folgenden österreichischen Recht und den Rechtsordnungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gemeinsam. Auch wenn im Übrigen die Mitgliedsstaaten die Firmenbildung unterschiedlich handhaben, wird doch besonderes Gewicht auf die genügende Unterscheidbarkeit der Firmen untereinander gelegt. Sie dient unter anderem dem Erfordernis des Verbraucherschutzes und dem der Lauterkeit des Handelsverkehrs (6 Ob 211/03b mwN). Diesen Erfordernissen wird die weitgehend identische Bezeichnung zweier Gesellschaften („A***** GmbH" einerseits und „A***** GmbH & Co KG" andererseits nicht gerecht, woran der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die an beiden Gesellschaften beteiligten natürlichen Personen dieselben sind und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen beiden Gesellschaften bestehen. Gerade dieser Umstand birgt vielmehr die Gefahr in sich, dass für Dritte kaum durchschaubar ist, mit welcher Gesellschaft sie tatsächlich kontrahierten und gegen welche Gesellschaft allfällige Forderungen zu richten sind. Dagegen bieten die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB, die dem leichteren Zugriff Dritter auf die Bilanzunterlagen der Gesellschaften dienen, keinen hinreichenden Schutz.Im Eintragungsverfahren ist nicht nur über die subjektiven Interessen der älteren Firmenrechtsträgerin zu befinden, sondern auch - und dies von Amts wegen - über öffentliche Interessen (Schuhmacher in Straube in HGB³ Paragraph 30, Rz 1 mwN). Der in Paragraph 30, Absatz eins, HGB verankerte Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit ist zwingendes Recht. Das Erfordernis, dass sich Firmen deutlich voneinander unterscheiden müssen, ist dem dem deutschen Recht (Paragraph 30, dHGB) folgenden österreichischen Recht und den Rechtsordnungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gemeinsam. Auch wenn im Übrigen die Mitgliedsstaaten die Firmenbildung unterschiedlich handhaben, wird doch besonderes Gewicht auf die genügende Unterscheidbarkeit der Firmen untereinander gelegt. Sie dient unter anderem dem Erfordernis des Verbraucherschutzes und dem der Lauterkeit des Handelsverkehrs (6 Ob 211/03b mwN). Diesen Erfordernissen wird die weitgehend identische Bezeichnung zweier Gesellschaften („A***** GmbH" einerseits und „A***** GmbH & Co KG" andererseits nicht gerecht, woran der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die an beiden Gesellschaften beteiligten natürlichen Personen dieselben sind und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen beiden Gesellschaften bestehen. Gerade dieser Umstand birgt vielmehr die Gefahr in sich, dass für Dritte kaum durchschaubar ist, mit welcher Gesellschaft sie tatsächlich kontrahierten und gegen welche Gesellschaft allfällige Forderungen zu richten sind. Dagegen bieten die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften der Paragraphen 277, ff HGB, die dem leichteren Zugriff Dritter auf die Bilanzunterlagen der Gesellschaften dienen, keinen hinreichenden Schutz.
Gemäß § 19 Abs 2 HGB hat die Firma einer Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines persönlichen Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz zu enthalten. Im Fall einer Sachfirma der einzigen Komplementärgesellschaft mit demselben Gesellschaftssitz wie der Kommanditgesellschaft muss bei Untunlichkeit eines Zusatzes nach § 30 Abs 2 HGB wegen des Vorrangs der positiven Bestimmung des § 19 Abs 2 HGB ausnahmsweise der Rechtsformzusatz für die Unterscheidung als ausreichend hingenommen werden (6 Ob 9/87 = ÖBl 1987, 161 = WBl 1987, 125 [dort unrichtig mit 6 Ob 9/86 zitiert]). § 19 Abs 2 HGB kommt hier aber nicht zur Anwendung, weil die GmbH (mit der Bezeichnung „A***** GmbH mit dem Sitz in K*****) keine Gesellschafterin der KG ist. Die Ansässigkeit eines Unternehmens mit dem Namen dieser GmbH und dem Zusatz „& Co KG" wäre aber zur Täuschung der beteiligten Verkehrskreise auch insoweit geeignet, als Dritte auf eine persönliche Haftung der GmbH als Komplementärin der KG für deren finanzielle Verpflichtungen schließen könnten, obgleich dies tatsächlich nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, HGB hat die Firma einer Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines persönlichen Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz zu enthalten. Im Fall einer Sachfirma der einzigen Komplementärgesellschaft mit demselben Gesellschaftssitz wie der Kommanditgesellschaft muss bei Untunlichkeit eines Zusatzes nach Paragraph 30, Absatz 2, HGB wegen des Vorrangs der positiven Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, HGB ausnahmsweise der Rechtsformzusatz für die Unterscheidung als ausreichend hingenommen werden (6 Ob 9/87 = ÖBl 1987, 161 = WBl 1987, 125 [dort unrichtig mit 6 Ob 9/86 zitiert]). Paragraph 19, Absatz 2, HGB kommt hier aber nicht zur Anwendung, weil die GmbH (mit der Bezeichnung „A***** GmbH mit dem Sitz in K*****) keine Gesellschafterin der KG ist. Die Ansässigkeit eines Unternehmens mit dem Namen dieser GmbH und dem Zusatz „& Co KG" wäre aber zur Täuschung der beteiligten Verkehrskreise auch insoweit geeignet, als Dritte auf eine persönliche Haftung der GmbH als Komplementärin der KG für deren finanzielle Verpflichtungen schließen könnten, obgleich dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG [RGBl Nr 208/1854] iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG [RGBl Nr 208/1854] in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E77003European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00022.05M.0317.000Im RIS seit
16.04.2005Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011