Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter Posch, Rechtsanwalt, Eisenhowerstraße 40, 4600 Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** Gesellschaft mbH, *****, gegen die beklagte Partei Alfred S*****, vertreten durch Mag. Hubertus P. Weben, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Herausgabe und Zustimmung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27. September 2004, GZ 3 R 119/04x-35, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 6. April 2004, GZ 3 Cg 135/02s-29, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Beklagte war Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, die ihm 1996 eine „Firmenalterspension" zusicherte. Die Gesellschaft behielt sich im § 6 lit b der Vereinbarung vor, „die zugesagten Pensionen zu kürzen oder einzustellen, wenn Sie Handlungen begehen, die an sich zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden; ein derartiges Zuwiderhandeln im Ruhestand bringt Ihre Pensionsansprüche bzw die Pensionsansprüche Ihrer Angehörigen zum Erlöschen". Der Beklagte wurde am 28. 3. 2003 wegen verschiedener Betrugsdelikte strafgerichtlich verurteilt.Der Beklagte war Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, die ihm 1996 eine „Firmenalterspension" zusicherte. Die Gesellschaft behielt sich im Paragraph 6, Litera b, der Vereinbarung vor, „die zugesagten Pensionen zu kürzen oder einzustellen, wenn Sie Handlungen begehen, die an sich zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden; ein derartiges Zuwiderhandeln im Ruhestand bringt Ihre Pensionsansprüche bzw die Pensionsansprüche Ihrer Angehörigen zum Erlöschen". Der Beklagte wurde am 28. 3. 2003 wegen verschiedener Betrugsdelikte strafgerichtlich verurteilt.
Der klagende Masseverwalter begehrt als Inkassozessionar der die Firmenalterspension zusagenden Gesellschaft die Ausfolgung der Originalpolizze der die Pension sichernden Pensionsrückdeckungsversicherung und die Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung des Rückkaufwerts der Versicherung.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil ab, gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Das Berufungsgericht änderte über Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil ab, gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Nichtigkeit des Verfahrens wegen unrichtiger Gerichtsbesetzung liegt nicht vor. Die Vorinstanzen haben in der für allgemeine streitige Zivilsachen vorgesehenen Gerichtsbesetzung entschieden. Der Beklagte strebte schon im ersten Rechtsgang die für Arbeitsgerichtssachen vorgesehene Gerichtsbesetzung an. Seine Einrede blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Frage der Gerichtsbesetzung mit seinem Aufhebungsbeschluss (ON 18) für den weiteren Fortgang des Verfahrens bindend entschieden. Diese Frage kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht neuerlich aufgerollt werden. Die Auslegung der Verfallsklausel ist keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung:
Die Vereinbarung über eine Betriebspension ist nach den §§ 914 f ABGB auszulegen. Für die Vereinbarung besteht außerhalb des Geltungsbereichs des Betriebspensionsgesetzes, BGBl 1990/282 (BPG) Vertragsfreiheit (8 ObA 147/97v). Da hier kein Sachverhalt festgestellt wurde, aus dem sich ein Dienstverhältnis des Beklagten als unselbständiger Dienstnehmer der Gesellschaft ableiten ließe, ist hier das BPG nicht anzuwenden, weil sein Geltungsbereich die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts nicht erfasst (§ 1 Abs 2 BPG).Die Vereinbarung über eine Betriebspension ist nach den Paragraphen 914, f ABGB auszulegen. Für die Vereinbarung besteht außerhalb des Geltungsbereichs des Betriebspensionsgesetzes, BGBl 1990/282 (BPG) Vertragsfreiheit (8 ObA 147/97v). Da hier kein Sachverhalt festgestellt wurde, aus dem sich ein Dienstverhältnis des Beklagten als unselbständiger Dienstnehmer der Gesellschaft ableiten ließe, ist hier das BPG nicht anzuwenden, weil sein Geltungsbereich die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts nicht erfasst (Paragraph eins, Absatz 2, BPG).
Im Übrigen wäre auch bei Anwendung der Unverfallbarkeitsbestimmungen des BPG für den Beklagten nichts gewonnen, sieht doch § 7 Abs 1 Z 1 BPG eine Unverfallbarkeit (also die Unzulässigkeit einer gegenteiligen vertraglichen Verfallsklausel) gerade für den Fall nicht vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers beendet wurde. Auf einen solchen Entlassungsgrund könnte sich der Kläger aber hier aufgrund der bindenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten stützen. Gegen eine nach § 7 BPG zulässige Verfallsvereinbarung können auch nicht die Bestimmungen der §§ 12 f BPG ins Treffen geführt werden. Die dort vorgesehene Unverfallbarkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls setzt voraus, das kein Fall des § 7 Abs 1 BPG vorliegt (vgl 8 ObA 64/02y).Im Übrigen wäre auch bei Anwendung der Unverfallbarkeitsbestimmungen des BPG für den Beklagten nichts gewonnen, sieht doch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BPG eine Unverfallbarkeit (also die Unzulässigkeit einer gegenteiligen vertraglichen Verfallsklausel) gerade für den Fall nicht vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers beendet wurde. Auf einen solchen Entlassungsgrund könnte sich der Kläger aber hier aufgrund der bindenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten stützen. Gegen eine nach Paragraph 7, BPG zulässige Verfallsvereinbarung können auch nicht die Bestimmungen der Paragraphen 12, f BPG ins Treffen geführt werden. Die dort vorgesehene Unverfallbarkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls setzt voraus, das kein Fall des Paragraph 7, Absatz eins, BPG vorliegt vergleiche 8 ObA 64/02y).
Die Auslegung von Verfallsklauseln in Vereinbarungen über eine Pensionszusage ist wie jede Vertragsauslegung eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. Ein krass unrichtiges Auslegungsergebnis vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.Die Auslegung von Verfallsklauseln in Vereinbarungen über eine Pensionszusage ist wie jede Vertragsauslegung eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. Ein krass unrichtiges Auslegungsergebnis vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.
Insoweit der Revisionswerber die Zulassung der Klageänderung über die erst nachträglich behauptete Inkassozession als Verfahrensmangel rügt, macht er keinen tauglichen Revisionsgrund geltend, weil er die allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz in seiner Berufungsbeantwortung nicht gerügt hat. Dies kann er im Revisionsverfahren nicht mehr nachholen. Entgegen den Revisionsausführungen steht auch die Bestimmung des § 12 BPG über die Unzulässigkeit einer Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen einer Inkassozession von Ansprüchen nach Verfall der Pensionsansprüche nicht entgegen.Insoweit der Revisionswerber die Zulassung der Klageänderung über die erst nachträglich behauptete Inkassozession als Verfahrensmangel rügt, macht er keinen tauglichen Revisionsgrund geltend, weil er die allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz in seiner Berufungsbeantwortung nicht gerügt hat. Dies kann er im Revisionsverfahren nicht mehr nachholen. Entgegen den Revisionsausführungen steht auch die Bestimmung des Paragraph 12, BPG über die Unzulässigkeit einer Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen einer Inkassozession von Ansprüchen nach Verfall der Pensionsansprüche nicht entgegen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E77000 6Ob13.05pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00013.05P.0317.000Dokumentnummer
JJT_20050317_OGH0002_0060OB00013_05P0000_000