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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Shiv Kishore in Wien, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 22, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. November 2005, Zl. MA 64 - 3035/2005, betreffend Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, hat mit Datum vom 14. September 2004 an den Beschwerdeführer als "Eigentümer der Baulichkeit" einen Bescheid mit folgendem Wortlaut gerichtet:
"I) Gemäß § 71 der Bauordnung für Wien (BO) wird die mit Bescheid vom 3.12.1947, Zl. MA 35-2128/47 erteilte Baubewilligung, auf o.a. Liegenschaft ein ebenerdiges, nicht unterkellertes Gebäude im Ausmaß von 7,90 m x 7,60 m und ein Flugdach im Ausmaß von 5,60 m x 4,00 m zu errichten, widerrufen.
II) Der Magistrat erteilt gemäß § 129 Abs. 10 BO dem Eigentümer der gegenständlichen Baulichkeiten den Auftrag, bis spätestens 12.2.2005 das im Punkt I) angeführte Gebäude abzutragen."
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 14. Dezember 2004 als unbegründet abgewiesen.
Mit Verfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 25, vom 23. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme angedroht, weil er der im genannten Bauauftrag erteilten Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 25, vom 4. Juli 2005 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 VVG die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet, weil der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus dem Bauauftrag innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 2 VVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestünde eine aufrechte Gebrauchserlaubnis für das abzutragende Objekt und eine Trennung der Gebäudeteile sei nicht möglich, der rechtskräftige Abtragungsauftrag entgegen zu halten sei. Die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Auftrages könne im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden. Der Titelbescheid richte sich an den Beschwerdeführer als Eigentümer der Baulichkeiten. Der ebenerdige Zubau sei nicht Gegenstand dieses Vollstreckungsverfahrens. Das mit "Erklärung" betitelte Schreiben entspräche nicht den in § 433 ABGB normierten Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäftes. Insbesondere gehe daraus kein Rechtsgrund für eine Eigentumsübertragung hervor und dieses Schreiben enthalte auch keine Aufsandungserklärung. Auf Grund dieser Vereinbarung könne daher keine Eigentumsübertragung erfolgen. Dem Vorbringen, dass die Behörde nicht notwendigerweise eine Ersatzvornahme durchführen hätte müssen, sei entgegen zu halten, dass gemäß § 4 Abs. 1 VVG eine mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden könne, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen sei. Gefahr im Verzug sei keine Voraussetzung für die Herstellung des aufgetragenen Zustandes im Wege der Ersatzvornahme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen der mit hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0058, erledigten Beschwerdesache. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Fragen, die die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides betreffen, können im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/06/0177).
Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. Juli 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050059.X00Im RIS seit
25.09.2007