Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras, Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich T*****, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard T*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F. T***** GesmbH, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert EUR 622.540,49), infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 17. Jänner 2005, GZ 3 R 256/04w-11, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Ablehnungssenates des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Oktober 2004, GZ 10 Nc 57/04z-3, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 24 Abs 2 JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (RIS-Justiz RS0098751; RS0007183; zuletzt 10 Ob 3/05x). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0098751; zuletzt 10 Ob 3/05x).Paragraph 24, Absatz 2, JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (RIS-Justiz RS0098751; RS0007183; zuletzt 10 Ob 3/05x). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0098751; zuletzt 10 Ob 3/05x).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss des Ablehnungssenates des Erstgerichtes, mit dem die Ablehnungsanträge des nunmehrigen Revisionsrekurswerber als unberechtigt abgewiesen wurden, bestätigt. Der dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen. Ein weiteres Verbesserungsverfahren hatte nicht stattzufinden (RIS-Justiz RS0005946 mwN etwa 3 Ob 283/04w).
Im Übrigen ist der am 18. 2. 2005 zur Post gegebene „Revisionsrekurs" verspätet, da die Zustellung an den Verfahrenshelfer bereits am 3. 2. 2005 erfolgt (vgl zur 14-tägigen Rekursfrist RIS-Justiz RS0001995).Im Übrigen ist der am 18. 2. 2005 zur Post gegebene „Revisionsrekurs" verspätet, da die Zustellung an den Verfahrenshelfer bereits am 3. 2. 2005 erfolgt vergleiche zur 14-tägigen Rekursfrist RIS-Justiz RS0001995).
Textnummer
E76902European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00032.05X.0317.000Im RIS seit
16.04.2005Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011