Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der die Richter des Oberlandesgerichtes Wien Senatspräsident Dr. Taucher, Dr. Pisan-Schuster und Dr. Strauss betreffenden Ablehnungssache infolge Rekurses des Ablehnungswerbers Mag. Herwig B*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Jänner 2005, GZ 13 Nc 1/05d-27, womit dessen Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
In der zu AZ 2 P 181/01k des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien anhängigen Pflegschaftssache sowie in einer Reihe weiterer Verfahren stellte der Ablehnungswerber wiederholt Ablehnungsanträge gegen die jeweils tätig gewordenen Richter.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. 6. 2004, AZ 44 R 253/04p, wurde über den Einschreiter wegen beleidigender Ausfälle in seinen Schriftsätzen eine Ordnungsstrafe von EUR 1.000 verhängt. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 30. 9. 2004, AZ 12 R 190/04f - in der Senatszusammensetzung Senatspräsident Dr. Taucher als Vorsitzender sowie Dr. Pisan-Schuster und Dr. Strauss als weitere Richter nicht Folge.
In seinem Schreiben vom 7. 12. 2004 lehnte der Ablehnungswerber (erkennbar) sämtliche mit der Rekursentscheidung befassten Richter des Oberlandesgerichtes ab. Den überwiegend polemisch gehaltenen Ausführungen des Ablehnungswerbers ist zu entnehmen, dass sich der abgelehnte Senat inhaltlich mit dem Wahrheitsgehalt der „begründeten Beleidigungen" hätte auseinandersetzen müssen „die Herren Senatsrichter in perfider Unterlassung der Wahrheit aber vorsätzlich zu ignorieren pflegen".
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Senat 13 des Oberlandesgerichtes Wien den Ablehnungsantrag zurück. Das Vorbringen sei sachverhaltsfremd und in polemisch-beleidigendem Ton gehalten, ohne dass Sachsubstrat auch nur im Ansatz ableitbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber wirft dem Senat 13 des Oberlandesgerichtes Wien vor in der „üblichen Billigungsjustiz rechtsmissbräuchlich entschieden und in Verweigerung der Rechtspflege .. vorsätzlich unterlassen zu haben die sachlichen und substanziierten Inhalte zu bewerten und zu widerlegen.".
Ein tauglicher Rekursgrund wird weder durch dieses Vorbringen noch in den weiteren Rekursausführungen geltend gemacht.
Vielmehr entspricht es offensichtlich der Taktik des Ablehnungswerbers, jeweils jene Richter abzulehnen, die der Rechtslage entsprechende, jedoch ihm nicht genehme Entscheidungen fällen. Das Oberlandesgericht Wien hat bereits darauf hingewiesen, dass rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen (11506/99 = EvBl 1999/139; 8 N 10/88 = EvBl 1989/18; Mayr in Rechberger, ZPO2 § 24 JNR Z 1; 1 Ob 105/03b uva). Sollte daher der Rechtsmittelwerber in Zukunft weitere gleichartige Ablehungsanträge, in denen substanzlos schwere Verfahrensfehler oder sonstige Verfehlungen von Richtern behauptet werden, einbringen, bedarf es zur Erledigung solcher Anträge nicht mehr förmlicher Entscheidungen.Vielmehr entspricht es offensichtlich der Taktik des Ablehnungswerbers, jeweils jene Richter abzulehnen, die der Rechtslage entsprechende, jedoch ihm nicht genehme Entscheidungen fällen. Das Oberlandesgericht Wien hat bereits darauf hingewiesen, dass rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen (11506/99 = EvBl 1999/139; 8 N 10/88 = EvBl 1989/18; Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 24, JNR Ziffer eins ;, 1 Ob 105/03b uva). Sollte daher der Rechtsmittelwerber in Zukunft weitere gleichartige Ablehungsanträge, in denen substanzlos schwere Verfahrensfehler oder sonstige Verfehlungen von Richtern behauptet werden, einbringen, bedarf es zur Erledigung solcher Anträge nicht mehr förmlicher Entscheidungen.
Anmerkung
E765508Ob21.05dSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 111.745 = EFSlg 115.271XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00021.05D.0317.000Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009