Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman B*****, vertreten durch Dr. Georg Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** AG,***** vertreten durch Nepraunik & Prammer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 4.666,75 EUR sA, Zuhaltung und Feststellung (Gesamtstreitwert 24.666,75 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2004, GZ 4 R 167/04i-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht gründete die Abweisung des Klagebegehrens darauf, dass nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht erwiesen sei, dass die Streitteile vereinbarten, dass die Beklagte als mit dem Umbau der Wohnung Beauftragte eine Entlüftung des Baderaums in das Freie herzustellen habe. Im Übrigen entspreche die Entlüftung durch ein Fenster in den Gang den Bauvorschriften, weil vis-a-vis vom Gangfenster ein Fenster bestehe, durch das eine Entlüftung in das Freie gewährleistet sei. Selbst wenn man jedoch eine Bauordnungswidrigkeit bejahen wollte, sei daraus noch nicht zu schließen, dass die von der Beklagten hergestellte Badegelegenheit im maßgeblichen Umbaujahr 1988 nicht dem zeitgemäßen Standard im Sinne des § 15a MRG entsprochen habe.Das Berufungsgericht gründete die Abweisung des Klagebegehrens darauf, dass nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht erwiesen sei, dass die Streitteile vereinbarten, dass die Beklagte als mit dem Umbau der Wohnung Beauftragte eine Entlüftung des Baderaums in das Freie herzustellen habe. Im Übrigen entspreche die Entlüftung durch ein Fenster in den Gang den Bauvorschriften, weil vis-a-vis vom Gangfenster ein Fenster bestehe, durch das eine Entlüftung in das Freie gewährleistet sei. Selbst wenn man jedoch eine Bauordnungswidrigkeit bejahen wollte, sei daraus noch nicht zu schließen, dass die von der Beklagten hergestellte Badegelegenheit im maßgeblichen Umbaujahr 1988 nicht dem zeitgemäßen Standard im Sinne des Paragraph 15 a, MRG entsprochen habe.
Rechtliche Beurteilung
In der Zulassungsbeschwerde seiner außerordentlichen Revision releviert der Kläger ausschließlich die Bauordnungswidrigkeit bzw die Frage des zeitgemäßen Standards der Badegelegenheit. Inwiefern eine erhebliche Rechtsfrage darin begründet sein soll, dass das Berufungsgericht erachtete, eine Vereinbarung über eine Entlüftungsmöglichkeit in das Freie sei nicht getroffen worden, führt die außerordentliche Revision nicht aus.
Wird aber die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (RIS-Justiz RS0118709).
Anmerkung
E76905 8Ob9.05iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00009.05I.0317.000Dokumentnummer
JJT_20050317_OGH0002_0080OB00009_05I0000_000