TE OGH 2005/3/17 8ObA61/04k

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rukija A*****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und Dr. Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Peter M*****, vertreten durch Dr. Günther Clementschitsch, Rechtsanwalt in Villach, wegen EUR 2.201,21 infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. März 2004, GZ 8 Ra 19/04g-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0028612; speziell zum Austritt: 9 ObA 282/97d, 9 ObA 283/00h). Ob eine Erklärung eines Arbeitnehmers als Beendigungserklärung aufzufassen bzw welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden (9 ObA 126/03z; 8 ObA 123/03a; 8 ObA 62/04g u.a.). Von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen, ist eine derartige Beurteilung daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.Eine Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0028612; speziell zum Austritt: 9 ObA 282/97d, 9 ObA 283/00h). Ob eine Erklärung eines Arbeitnehmers als Beendigungserklärung aufzufassen bzw welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden (9 ObA 126/03z; 8 ObA 123/03a; 8 ObA 62/04g u.a.). Von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen, ist eine derartige Beurteilung daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Eine derartige krasse Fehlbeurteilung vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, hat doch die Klägerin nach den erstinstanzlichen Feststellungen bereits an den Vortagen mehrfach, offenbar aus Unmut über aufgetragene Arbeiten, erklärt, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen und ist dennoch am nächsten Tag wieder zur Arbeit erschienen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, auch im maßgeblichen Zeitpunkt sei die Beendigungserklärung nach den Umständen des Einzelfalles nicht als ernst gemeint aufzufassen gewesen, ist daher jedenfalls vertretbar. Insoweit der Revisionswerber in seiner Rechtsmittelschrift Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft oder weitere Feststellungen getroffen haben will, ist er darauf zu verweisen, dass er in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung bekämpft, womit er vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht gehört werden kann.

Textnummer

E76745

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00061.04K.0317.000

Im RIS seit

16.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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