Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jürgen G*****, vertreten durch die Mutter Hannelore G*****, diese vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger ua Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagten Parteien 1. Franz S*****, und 2. N*****, beide vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen 2.750 EUR und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 17. November 2004, GZ 17 R 178/04b-29, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Stainz vom 19. Juli 2004, GZ 1 C 581/03d-23, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat den beklagten Parteien die mit 434,92 EUR (darin 72,49 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger stand zum Unfallszeitpunkt im neunten Lebensjahr. Er war ein guter Schiläufer. Der Hang, auf dessen oberer Hälfte ein Slalomkurs befahren wurde, hatte geringes Gefälle (15 - 20 %). Nach dem letzten Tor fuhren die Schüler die letzten 60 Meter in freier Fahrt zum Lift ab. Dabei wurden sie vom Erstbeklagten, dem Kursleiter, nicht mehr beobachtet. Der Kläger fuhr in Schussfahrt über eine kleine Welle und stürzte vor dem Lift gegen einen Schifahrer. Dabei wurde der Kläger an den Zähnen verletzt. Die Vorinstanzen wiesen die auf Schmerzengeld und Feststellung gerichteten Klagebegehren ab. Die Auswahl des Hanges und das freie Abfahren der Schüler hätten dem Können der Gruppe entsprochen. Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Der Kläger stand zum Unfallszeitpunkt im neunten Lebensjahr. Er war ein guter Schiläufer. Der Hang, auf dessen oberer Hälfte ein Slalomkurs befahren wurde, hatte geringes Gefälle (15 - 20 %). Nach dem letzten Tor fuhren die Schüler die letzten 60 Meter in freier Fahrt zum Lift ab. Dabei wurden sie vom Erstbeklagten, dem Kursleiter, nicht mehr beobachtet. Der Kläger fuhr in Schussfahrt über eine kleine Welle und stürzte vor dem Lift gegen einen Schifahrer. Dabei wurde der Kläger an den Zähnen verletzt. Die Vorinstanzen wiesen die auf Schmerzengeld und Feststellung gerichteten Klagebegehren ab. Die Auswahl des Hanges und das freie Abfahren der Schüler hätten dem Können der Gruppe entsprochen. Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich danach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftiger Weise verlangt werden kann (RIS-Justiz RS0027339). Die Frage der Sorgfaltsverletzung des Aufsichtspflichtigen hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Auswahl des „leichten Hanges" begründete unter Berücksichtigung des schiläuferischen Könnens der Schüler keine Sorgfaltsverletzung (vgl SZ 65/52). Die Erlaubnis zum freien Abfahren zum Lift (ohne Vorausfahren des Schilehrers) war bei Schülern, die immerhin schon das Slalomfahren übten, im Hinblick auf das geringe Gefälle des Hanges nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen ist es üblich, dass der Schilehrer in der Piste stehend die Schüler beobachtet und ihre Fahrweise korrigiert. Ohne Anhaltspunkte für eine ungeschickte oder übermütige Fahrweise der Schüler bestand kein Anlass zu besonderen Sorgfaltsmaßnahmen für die in freier Spurwahl durchzuführende Abfahrt zum Lift.Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich danach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftiger Weise verlangt werden kann (RIS-Justiz RS0027339). Die Frage der Sorgfaltsverletzung des Aufsichtspflichtigen hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Auswahl des „leichten Hanges" begründete unter Berücksichtigung des schiläuferischen Könnens der Schüler keine Sorgfaltsverletzung vergleiche SZ 65/52). Die Erlaubnis zum freien Abfahren zum Lift (ohne Vorausfahren des Schilehrers) war bei Schülern, die immerhin schon das Slalomfahren übten, im Hinblick auf das geringe Gefälle des Hanges nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen ist es üblich, dass der Schilehrer in der Piste stehend die Schüler beobachtet und ihre Fahrweise korrigiert. Ohne Anhaltspunkte für eine ungeschickte oder übermütige Fahrweise der Schüler bestand kein Anlass zu besonderen Sorgfaltsmaßnahmen für die in freier Spurwahl durchzuführende Abfahrt zum Lift.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E76737 6Ob40.05hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00040.05H.0317.000Dokumentnummer
JJT_20050317_OGH0002_0060OB00040_05H0000_000