Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk sowie Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 15. März 1966 verstorbenen August T*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Maria H*****, vertreten durch Mag. Hans Jörg Fuchs, Rechtsanwalt in Schladming, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 27. Oktober 2004, GZ 3 R 134/04v-155, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Schladming vom 21. Juli 2004, GZ 1 A 32/04v-147, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der außerordentliche Revisionsrekurs führt keine im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage aus:Der außerordentliche Revisionsrekurs führt keine im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage aus:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 122 AußStrG ist jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Dieser Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht, wenn der in Anspruch genommene Erbrechtstitel keinesfalls zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (SZ 69/161; 6 Ob 45/04t; RIS-Justiz RS0007986). Das Abhandlungsgericht ist nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen (SZ 60/7 mwN). Eine Erbserklärung ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn es nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich erscheint, dass das behauptete Erbrecht materiell gerechtfertigt ist (SZ 60/7 mwN). Nur wenn klar ist, dass der Fall der fideikommissarischen Substitution längst weggefallen ist, kann daher das Verlassenschaftsgericht die Erbserklärung des Nacherben zurückweisen (GlU 15.203; SZ 60/7). §§ 614 und 617 ABGB enthalten widerlegbare Auslegungsregeln. Der Substitut kann daher beweisen, dass der Erblasser die Substitution auch für den Fall aufrecht erhalten wollte, dass der Vorerbe nachträgliche Nachkommenschaft bekommen hat (SZ 60/7).Gemäß Paragraph 122, AußStrG ist jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen. Dieser Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht, wenn der in Anspruch genommene Erbrechtstitel keinesfalls zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (SZ 69/161; 6 Ob 45/04t; RIS-Justiz RS0007986). Das Abhandlungsgericht ist nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen (SZ 60/7 mwN). Eine Erbserklärung ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn es nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich erscheint, dass das behauptete Erbrecht materiell gerechtfertigt ist (SZ 60/7 mwN). Nur wenn klar ist, dass der Fall der fideikommissarischen Substitution längst weggefallen ist, kann daher das Verlassenschaftsgericht die Erbserklärung des Nacherben zurückweisen (GlU 15.203; SZ 60/7). Paragraphen 614 und 617 ABGB enthalten widerlegbare Auslegungsregeln. Der Substitut kann daher beweisen, dass der Erblasser die Substitution auch für den Fall aufrecht erhalten wollte, dass der Vorerbe nachträgliche Nachkommenschaft bekommen hat (SZ 60/7).
Im vorliegenden Fall stützte der Nacherbe seine Erbserklärung auf ein Testament, das - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - grundsätzlich geeignet ist, sein Nacherbrecht zu rechtfertigen. Er hat demnach eine formell gültige Erbserklärung abgegeben. Die Beurteilung des Wortlauts der Substitutionsverfügung durch das Rekursgericht zeigt, dass die materielle Berechtigung des behaupteten Nacherbrechts nicht ausgeschlossen ist, dass also ein Erlöschen der Substitution nicht zweifelsfrei feststeht. Ob die materielle Berechtigung tatsächlich vorliegt, hängt letzten Endes von einer Auslegung des Testaments ab. Diese Auslegung hat nicht das Verlassenschaftsgericht bei der Prüfung der Frage, ob eine abgegebene Erserklärung anzunehmen ist, vorzunehmen, sondern nur ein Prozessgericht, bei dem ein allfälliger Erbrechtsstreit anhängig zu machen wäre (SZ 60/7; gemäß § 205 AußStrG 2005 sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden, weil das Verlassenschaftsverfahren vor dem 31. 12. 2004 bei Gericht anhängig wurde).Im vorliegenden Fall stützte der Nacherbe seine Erbserklärung auf ein Testament, das - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - grundsätzlich geeignet ist, sein Nacherbrecht zu rechtfertigen. Er hat demnach eine formell gültige Erbserklärung abgegeben. Die Beurteilung des Wortlauts der Substitutionsverfügung durch das Rekursgericht zeigt, dass die materielle Berechtigung des behaupteten Nacherbrechts nicht ausgeschlossen ist, dass also ein Erlöschen der Substitution nicht zweifelsfrei feststeht. Ob die materielle Berechtigung tatsächlich vorliegt, hängt letzten Endes von einer Auslegung des Testaments ab. Diese Auslegung hat nicht das Verlassenschaftsgericht bei der Prüfung der Frage, ob eine abgegebene Erserklärung anzunehmen ist, vorzunehmen, sondern nur ein Prozessgericht, bei dem ein allfälliger Erbrechtsstreit anhängig zu machen wäre (SZ 60/7; gemäß Paragraph 205, AußStrG 2005 sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden, weil das Verlassenschaftsverfahren vor dem 31. 12. 2004 bei Gericht anhängig wurde).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E77002 6Ob21.05iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00021.05I.0317.000Dokumentnummer
JJT_20050317_OGH0002_0060OB00021_05I0000_000