Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eckhardt W*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei A*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch DDr. Hopmeier Rechtsanwalts KEG in Wien, wegen 65.405,55 EUR brutto und Feststellung (Streitwert 21.800 EUR), über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. September 2004, GZ 10 Ra 68/04z-115, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen stellten fest, dass (nur) die Patentmerkmale h) und i) des ein Klima- und Lüftungsgerät betreffenden Patentes Neuerungen darstellen und dass sich diese Neuerungen auf Planung und Ideen des zum Planungszeitpunkt bei der Beklagten beschäftigten Klägers gründen. Die - tatsächlich missverständliche - Bezeichnung des Klägers als „Miterfinder" bezieht sich hingegen ausschließlich darauf, dass die übrigen Patentmerkmale bereits in einem Klimagerät, das die beklagte Partei zuvor vertrieb, verwirklicht waren.
Davon, dass einem oder mehreren anderen Mitarbeitern der Beklagten ein innovativer Anteil am Zustandekommen der „Erfindung" zukäme, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen somit keine Rede sein. Im Verhältnis zwischen der Beklagten als Dienstgeberin und dem Kläger als „Erfinder" ist daher bei der Bemessung des Diensterfindungsvergütungsanspruches ohnedies nicht auf eine „Miterfindung" anderer Beschäftigter der Beklagten Rücksicht zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung
Weder der in der außerordentlichen Revision des Klägers erhobene Vorwurf, die Vorinstanzen seien unzutreffend davon ausgegangen, dass die Neuerungen nicht allein der Idee des Klägers entstammten, noch der Vorwurf in der außerordentlichen Revision der Beklagten, infolge der bloßen „Miterfindereigenschaft" des Klägers sei dieser nicht allein aktiv legitimiert, sind somit begründet.
Richtig ist, dass ein Patent im materiellen Sinn („patentfähige Erfindung") Voraussetzung des Diensterfindungsvergütungsanspruches ist (RIS-Justiz RS0071256; SZ 59/34). Davon ist aber hier im Hinblick auf die vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes jedenfalls auszugehen.
Der Vergütungsanspruch nach § 8 PatG (zur Höhe siehe 9 ObA 7/04a) kann grundsätzlich für die Zukunft in Form eines Pauschalbetrages nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien, nicht aber durch Richterspruch festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0071298; zuletzt 9 ObA 92/98i). Das wird damit begründet (9 ObA 92/98i), dass der Vergütungsanspruch jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig wird und daher für die Zukunft durch Richterspruch nicht festgesetzt werden kann. Das Gericht kann nämlich das künftige Ausmaß der Inanspruchnahme der Diensterfindung (die einzelnen Benützungshandlungen) nicht mit Sicherheit feststellen und kann auch nicht die künftige rechtliche Entwicklung vorhersehen. Das gilt nicht nur für einen Leistungsanspruch; für eine Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO gilt dies jedenfalls dann, wenn der Leistungsanspruch - wie hier - auf die Entrichtung einer in einem bestimmten Prozentsatz des Erlöses oder aus einer bestimmten Verwertungsart bestehenden Vergütung gerichtet ist. Auch hier entziehen sich die Umstände einer Beurteilung für die Zukunft (9 ObA 92/98i mH auf DRdA 1981/16 [Geppert]).Der Vergütungsanspruch nach Paragraph 8, PatG (zur Höhe siehe 9 ObA 7/04a) kann grundsätzlich für die Zukunft in Form eines Pauschalbetrages nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien, nicht aber durch Richterspruch festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0071298; zuletzt 9 ObA 92/98i). Das wird damit begründet (9 ObA 92/98i), dass der Vergütungsanspruch jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig wird und daher für die Zukunft durch Richterspruch nicht festgesetzt werden kann. Das Gericht kann nämlich das künftige Ausmaß der Inanspruchnahme der Diensterfindung (die einzelnen Benützungshandlungen) nicht mit Sicherheit feststellen und kann auch nicht die künftige rechtliche Entwicklung vorhersehen. Das gilt nicht nur für einen Leistungsanspruch; für eine Feststellungsklage im Sinne des Paragraph 228, ZPO gilt dies jedenfalls dann, wenn der Leistungsanspruch - wie hier - auf die Entrichtung einer in einem bestimmten Prozentsatz des Erlöses oder aus einer bestimmten Verwertungsart bestehenden Vergütung gerichtet ist. Auch hier entziehen sich die Umstände einer Beurteilung für die Zukunft (9 ObA 92/98i mH auf DRdA 1981/16 [Geppert]).
Die Vorinstanzen haben daher in Übereinstimmung mit der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung das Feststellungsbegehren abgewiesen.
Die Auslegung des Berufungsgerichtes, das Begehren des Klägers sei so zu deuten, dass der erste Halbsatz („es werde festgestellt, dass die klagende Partei der Erfinder des Klimagerätes....ist") lediglich der Präzisierung des aus den dargelegten Gründen unzulässigen Begehrens auf Feststellung des zukünftigen Erfinderentgelts diene, betrifft eine Frage des Einzelfalles, der nur bei einer groben Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht erhebliche Bedeutung zukäme (RIS-Justiz RS0042828). Davon kann hier schon im Hinblick auf das eigene Vorbringen des Klägers (vgl insbesondere S 2 im Schriftsatz ON 100 Band II) nicht ausgegangen werden:Der Kläger behauptete selbst, dass die Feststellung, dass er Erfinder ist, nicht vom Begehren auf Feststellung, dass ihm Anspruch auf 1,5 % der (zukünftigen) Jahresumsätze als Erfinderentgelt zustehe, getrennt werden könne.Die Auslegung des Berufungsgerichtes, das Begehren des Klägers sei so zu deuten, dass der erste Halbsatz („es werde festgestellt, dass die klagende Partei der Erfinder des Klimagerätes....ist") lediglich der Präzisierung des aus den dargelegten Gründen unzulässigen Begehrens auf Feststellung des zukünftigen Erfinderentgelts diene, betrifft eine Frage des Einzelfalles, der nur bei einer groben Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht erhebliche Bedeutung zukäme (RIS-Justiz RS0042828). Davon kann hier schon im Hinblick auf das eigene Vorbringen des Klägers vergleiche insbesondere S 2 im Schriftsatz ON 100 Band römisch II) nicht ausgegangen werden:Der Kläger behauptete selbst, dass die Feststellung, dass er Erfinder ist, nicht vom Begehren auf Feststellung, dass ihm Anspruch auf 1,5 % der (zukünftigen) Jahresumsätze als Erfinderentgelt zustehe, getrennt werden könne.
Textnummer
E76910European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00132.04A.0317.000Im RIS seit
16.04.2005Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012