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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §61 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Verein PAN - Leben für Kinder in Großschönau, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Großschönau vom 28. Februar 2007 (Zahl nicht angegeben), betreffend eine Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde, betreffend eine Baueinstellung, richtet sich gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Großschönau; nach der Sachverhaltsdarstellung, Seiten 5f., handelt es sich um einen Bescheid vom 28. Februar 2007. Entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGG wurde dieser Bescheid nicht vorgelegt; die Beschwerde enthält auch keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, denen keiner der im § 34 Abs. 1 VwGG bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, zu Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückstellen; ein solches Verbesserungsverfahren ist hier aber nicht erforderlich, weil sich die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit (die Einhaltung der Beschwerdefrist kann nicht überprüft werden) nicht zur Behandlung eignet:
Nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde habe der Vizebürgermeister der belangten Gemeinde am 21. Juni 2006 einen Baueinstellungsbescheid bezüglich einer Bauführung des Beschwerdeführers erlassen. Dagegen habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben; weil die Berufungsbehörde, der Gemeindevorstand, über die Berufung mehr als 6 Monate nicht entschieden habe, sei am 7. Februar 2007 ein Devolutionsantrag an die belangte Behörde gerichtet worden; die belangte Behörde habe mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2007 der Berufung keine Folge gegeben. In diesem Bescheid sei festgehalten, dass gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, jedoch die Möglichkeit der Verwaltungsgerichtshof- oder Verfassungsgerichtshofbeschwerde bestehe.
Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, auf Grund des mit der Marktgemeinde Großschönau abgeschlossenen Sondernutzungsvertrages die Parzelle Nr. 1999/4 zur Verlegung von Kabeln zu benutzen und die dafür erforderlichen Arbeiten durchzuführen und abzuschließen und für ein lediglich anzeigepflichtiges Bauvorhaben keiner Baubewilligung zu bedürfen. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Gemäß § 2 NÖ BauO ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister, Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand. Gemäß § 60 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 (in der Fassung LGBl. Nr. 1.000-12; GemO) üben die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinderat aus.
Gemäß § 61 Abs. 1 GemO kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides angerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Ein letztinstanzlicher Bescheid eines Gemeindeorgans hat den Hinweis zu enthalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden kann. Dieser Hinweis muss sich auch auf des Erfordernis der Schriftlichkeit und die zulässigen Einbringungsstellen erstrecken.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört zu dieser Erschöpfung des Instanzenzuges auch, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde angerufen worden ist. Eine gegen den mittels Vorstellung noch bekämpfbaren Rechtsmittelbescheid des Gemeinderates erhobene Beschwerde ist mangels Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (siehe die Nachweise bei Hauer-Zaussinger, Niederösterreichischen Baurecht7, 112). Allein aus dem Umstand, dass die hier nach den Beschwerdebehauptungen ergangene Rechtsmittelbelehrung im Widerspruch zu § 61 Abs. 1 GemO stand (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2006/05/0038), kann eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründet werden (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1082).
Die Beschwerde war somit, unabhängig von den ihr anhaftenden Mängeln, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 3. Juli 2007
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtVerwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050121.X00Im RIS seit
24.09.2007Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010