TE OGH 2005/3/17 6Ob38/05i

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen D***** Gesellschaft m. b.H. mit dem Sitz in L*****, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers Marco D*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 14. Jänner 2005, GZ 6 R 218/04b-31, mit dem der Rekurs des Geschäftsführers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11. Oktober 2004, GZ 13 Fr 1818/03v-23, teilweise zurückgewiesen wurde und mit dem seinem Rekurs teilweise nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar, wie dies gemäß § 192 Abs 1 ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung liegt nicht vor. Soweit im Revisionsrekurs die Unterbrechungspflicht abermals mit der Anhängigkeit der Vorabentscheidungsersuchen der Landgerichte Essen und Hagen beim EuGH begründet wird, ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03 mit Beschluss vom 23. September 2004 eine Entscheidung gefällt hat, aus der hervorgeht, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. Dieser behauptete Unterbrechungsgrund ist mit der Entscheidung des EuGH jedenfalls weggefallen. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua).Ein Beschluss, mit dem im Firmenbuchverfahren ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FBG unanfechtbar, wie dies gemäß Paragraph 192, Absatz eins, ZPO grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (RIS-Justiz RS0106006). Der Fall einer im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung liegt nicht vor. Soweit im Revisionsrekurs die Unterbrechungspflicht abermals mit der Anhängigkeit der Vorabentscheidungsersuchen der Landgerichte Essen und Hagen beim EuGH begründet wird, ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH über diese Vorabentscheidungsersuchen in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03 mit Beschluss vom 23. September 2004 eine Entscheidung gefällt hat, aus der hervorgeht, dass er die in den Paragraphen 277, ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. Dieser behauptete Unterbrechungsgrund ist mit der Entscheidung des EuGH jedenfalls weggefallen. Ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 288, Absatz 2, EG anhängiges Verfahren begründet keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g ua).

Die Zwangsstrafenverhängung wird mit Argumenten bekämpft, die der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Vorentscheidungen behandelt und abgelehnt hat (vgl 6 Ob 269/03g; 6 Ob 142/04g mwN). Für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung besteht um so weniger nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH in den zitierten Vorabentscheidungsverfahren Anlass (6 Ob 281/04y ua). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist insoweit mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (RGBl Nr. 208/1854) unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG [alt] und § 15 Abs 1 FBG).Die Zwangsstrafenverhängung wird mit Argumenten bekämpft, die der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Vorentscheidungen behandelt und abgelehnt hat vergleiche 6 Ob 269/03g; 6 Ob 142/04g mwN). Für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung besteht um so weniger nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH in den zitierten Vorabentscheidungsverfahren Anlass (6 Ob 281/04y ua). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist insoweit mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (RGBl Nr. 208/1854) unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG [alt] und Paragraph 15, Absatz eins, FBG).

Anmerkung

E77005 6Ob38.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00038.05I.0317.000

Dokumentnummer

JJT_20050317_OGH0002_0060OB00038_05I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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