TE OGH 2005/3/17 6Ob354/04h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 15. Juli 2002 verstorbenen Dr. Stefan S*****, über den Revisionsrekurs der erbserklärten Witwe Dr. Silvia S***** und der Noterben Dominik S***** und Valerie S*****, alle vertreten durch Nemetz & Nemetz, Rechtsanwalts-KEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 27. Oktober 2004, GZ 3 R 130/04f (ohne ON), womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 23. August 2004, GZ 7 Hc 61/04t (ohne ON), bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (RGBl Nr 208/1854) zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (RGBl Nr 208/1854) zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmeinung des Rekursgerichts, der Annahmebeschluss des um die Teilinventarisierung ersuchten Gerichts binde das ersuchende Gericht nicht, ist im Hinblick auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0116431) nicht zu beanstanden. Infolge der durch das Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 bewirkten neuen Rechtslage, wonach es einer Annahme des Inventars zu Gericht nicht bedarf (§ 169 AußStrG neu), besteht zu einer die bisherige Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Annahme von Teilinventaren bereichernden, richtungsweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kein Anlass.Die Rechtsmeinung des Rekursgerichts, der Annahmebeschluss des um die Teilinventarisierung ersuchten Gerichts binde das ersuchende Gericht nicht, ist im Hinblick auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0116431) nicht zu beanstanden. Infolge der durch das Inkrafttreten des AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 bewirkten neuen Rechtslage, wonach es einer Annahme des Inventars zu Gericht nicht bedarf (Paragraph 169, AußStrG neu), besteht zu einer die bisherige Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Annahme von Teilinventaren bereichernden, richtungsweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kein Anlass.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E77004 6Ob354.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00354.04H.0317.000

Dokumentnummer

JJT_20050317_OGH0002_0060OB00354_04H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten