Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 2.734,75 sA (Revisionsinteresse EUR 4.500), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2003, GZ 1 R 310/03i-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 27. Jänner 2003, GZ 11 C 824/01h-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der von der beklagten Partei an den Obersten Gerichtshof gerichtete und als „Urkundenvorlage" bezeichnete Schriftsatz vom 10. 9. 2004 wird zurückgewiesen.römisch eins. Der von der beklagten Partei an den Obersten Gerichtshof gerichtete und als „Urkundenvorlage" bezeichnete Schriftsatz vom 10. 9. 2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Revision wird Folge gegeben.römisch II. Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Ehegatten Agnes und Gerhard S***** (im Folgenden: Kreditnehmer) schlossen am 8. 7. 1991 mit der beklagten Bank zu Konto Nr 05841-002-093 einen Darlehensvertrag über S 450.000 zu einem Zinssatz von 11,25 % p.a. kontokorrentmäßig ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 120 gleich hohen monatlichen Raten zu je S 6.275, beginnend mit August 1991 und endend mit Juli 2001, erfolgen.
Der Darlehensvertrag (Punkt 1. der Kreditbedingungen) enthielt unter anderem folgende Zinsklausel:
"Die B***** AG ist berechtigt, den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt verändert, bzw kredit- oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken. Eine Änderung der Kreditkonditionen kann zu einer Änderung der Anzahl und/oder der Höhe der Rückzahlungsbeträge führen."
Weiters war unter Punkt 13 der Kreditbedingungen die Geltung der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" vereinbart.
Die beklagte Bank änderte den vereinbarten Zinssatz von 11,25 % mit 16. 9. 1991 auf 11,5 %, mit 27. 1. 1992 auf 11,75 %, mit 31. 7. 1992 auf 12 %, mit 16. 10. 1992 auf 11,5 %, mit 18. 1. 1993 auf 11,25 %, mit 1. 3. 1993 auf 11 %, mit 5. 4. 1993 auf 10,75 %, mit 21. 5. 1993 auf 10,5 % und mit 19. 7. 1993 auf 10,25 %.
Die Kreditnehmer leisteten die vereinbarte Ratenrückzahlung bis einschließlich Februar 1998 und deckten die Restschuld von S 163.230,76 mit einer Einmalzahlung am 10. 2. 1998 zur Gänze ab.
Seit dem Jahr 1997 verwendet die Beklagte eine Zinsgleitklausel, die auf einen Mittelwert aus SMR und VIBOR (bzw EURIBOR) abstellt. Eine Nachrechnung des Kreditverhältnisses der Kreditnehmer durch die Klägerin entsprechend dieser Zinsgleitklausel ergab eine Differenz von S 40.623,25 (= EUR 2.952,20). Die Kreditnehmer traten der Klägerin ihren Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld zum Inkasso und gemäß § 55 Abs 4 JN zur klageweisen Geltendmachung ab.Seit dem Jahr 1997 verwendet die Beklagte eine Zinsgleitklausel, die auf einen Mittelwert aus SMR und VIBOR (bzw EURIBOR) abstellt. Eine Nachrechnung des Kreditverhältnisses der Kreditnehmer durch die Klägerin entsprechend dieser Zinsgleitklausel ergab eine Differenz von S 40.623,25 (= EUR 2.952,20). Die Kreditnehmer traten der Klägerin ihren Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld zum Inkasso und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, JN zur klageweisen Geltendmachung ab.
Mit der am 30. 4. 2001 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin S 40.623,25 (= EUR 2.952,20) sA an zuviel gezahlten Kreditzinsen. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Kreditvereinbarung habe eine unbestimmte und daher im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG in der bis 28. 2. 1997 in Geltung gestandenen Fassung unzulässige bzw unwirksame Zinsanpassungsklausel enthalten, welche die Beklagte zum Nachteil der Verbraucher angewendet habe. So habe die Beklagte insbesondere Zinssatzsenkungen überhaupt nicht bzw jedenfalls nicht in jenem Ausmaß an die Kreditnehmer weitergegeben, als dies aufgrund der Entwicklung des Zinsniveaus auf dem Geld- und Kapitalmarkt geboten gewesen wäre. Die Unwirksamkeit der im Kreditvertrag enthaltenen Zinsanpassungsklausel mache eine ergänzende Vertragsauslegung notwendig. Als Maßstab dafür könne die nunmehr von der Beklagten verwendete Zinsklausel, die auf einen Mittelwert aus Sekundärmarktrendite (SMR) und VIBOR (bzw EURIBOR) abstelle, herangezogen werden.Mit der am 30. 4. 2001 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin S 40.623,25 (= EUR 2.952,20) sA an zuviel gezahlten Kreditzinsen. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Kreditvereinbarung habe eine unbestimmte und daher im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG in der bis 28. 2. 1997 in Geltung gestandenen Fassung unzulässige bzw unwirksame Zinsanpassungsklausel enthalten, welche die Beklagte zum Nachteil der Verbraucher angewendet habe. So habe die Beklagte insbesondere Zinssatzsenkungen überhaupt nicht bzw jedenfalls nicht in jenem Ausmaß an die Kreditnehmer weitergegeben, als dies aufgrund der Entwicklung des Zinsniveaus auf dem Geld- und Kapitalmarkt geboten gewesen wäre. Die Unwirksamkeit der im Kreditvertrag enthaltenen Zinsanpassungsklausel mache eine ergänzende Vertragsauslegung notwendig. Als Maßstab dafür könne die nunmehr von der Beklagten verwendete Zinsklausel, die auf einen Mittelwert aus Sekundärmarktrendite (SMR) und VIBOR (bzw EURIBOR) abstelle, herangezogen werden.
Der Rückforderungsanspruch werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, insbesondere auf Bereicherungsrecht und Schadenersatz. Der Bereicherungsanspruch verjähre binnen 30 Jahren. Eine Verjährung des Schadenersatzanspruches sei nicht eingetreten, weil den Kreditnehmern erst Anfang 2000 der Eintritt eines Schadens bekannt geworden sei. Das Unterlassen von Reklamationen gegen die Abrechnungen der Beklagten sei nicht als Saldoanerkenntnis zu beurteilen. Im Übrigen entfalte ein Saldoanerkenntnis nach der neueren Rechtsprechung nur eine deklarative Wirkung.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die in der Kreditvereinbarung enthaltene Zinsanpassungsklausel sei ausreichend bestimmt und habe der damaligen Gesetzeslage entsprochen. Auf ihrer Grundlage habe die Beklagte die Kreditzinsen nach der Entwicklung des Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt und nach ihrer Finanzierungssituation im Rahmen des billigen Ermessens angepasst. Selbst wenn die vereinbarte Zinsanpassungsklausel nicht der damaligen Gesetzeslage entsprochen haben sollte, treffe die Beklagte daran kein Verschulden. Für die Beklagte sei weder bei Abschluss des Vertrages noch in der Folge erkennbar gewesen, dass diese Anpassungsklausel rechtswidrig sein könnte. Allfällige Bereicherungsansprüche seien überdies verjährt, weil Forderungen von rückständigen Zinsen gemäß § 1480 ABGB nach drei Jahren erloschen seien und diese Bestimmung analog für die Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen anzuwenden sei. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch sei ebenfalls verjährt, weil die Verjährungsfrist jedenfalls mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, als das Zinsniveau am Geld- und Kapitalmarkt kontinuierlich gefallen und die Entkoppelung zwischen Alt- und Neukrediten eingetreten sei, also spätestens zur Jahresmitte 1995. Den Kreditnehmern sei dieser Umstand bereits damals bekannt gewesen. Die Kreditnehmer hätten außerdem die ihnen übermittelten Abrechnungen, Saldenfeststellungen und Auszüge nicht beanstandet und damit diesen Abrechnungen und den ihnen zugrunde liegenden Zinssätzen zugestimmt. Schließlich hätten sie in Kenntnis der Differenz zwischen dem Zinssatz für Alt- und Neukredite den aushaftenden Kreditrestbetrag vorbehaltlos zurückbezahlt, weshalb ihnen kein Rückforderungsanspruch zustehe.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die in der Kreditvereinbarung enthaltene Zinsanpassungsklausel sei ausreichend bestimmt und habe der damaligen Gesetzeslage entsprochen. Auf ihrer Grundlage habe die Beklagte die Kreditzinsen nach der Entwicklung des Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt und nach ihrer Finanzierungssituation im Rahmen des billigen Ermessens angepasst. Selbst wenn die vereinbarte Zinsanpassungsklausel nicht der damaligen Gesetzeslage entsprochen haben sollte, treffe die Beklagte daran kein Verschulden. Für die Beklagte sei weder bei Abschluss des Vertrages noch in der Folge erkennbar gewesen, dass diese Anpassungsklausel rechtswidrig sein könnte. Allfällige Bereicherungsansprüche seien überdies verjährt, weil Forderungen von rückständigen Zinsen gemäß Paragraph 1480, ABGB nach drei Jahren erloschen seien und diese Bestimmung analog für die Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen anzuwenden sei. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch sei ebenfalls verjährt, weil die Verjährungsfrist jedenfalls mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, als das Zinsniveau am Geld- und Kapitalmarkt kontinuierlich gefallen und die Entkoppelung zwischen Alt- und Neukrediten eingetreten sei, also spätestens zur Jahresmitte 1995. Den Kreditnehmern sei dieser Umstand bereits damals bekannt gewesen. Die Kreditnehmer hätten außerdem die ihnen übermittelten Abrechnungen, Saldenfeststellungen und Auszüge nicht beanstandet und damit diesen Abrechnungen und den ihnen zugrunde liegenden Zinssätzen zugestimmt. Schließlich hätten sie in Kenntnis der Differenz zwischen dem Zinssatz für Alt- und Neukredite den aushaftenden Kreditrestbetrag vorbehaltlos zurückbezahlt, weshalb ihnen kein Rückforderungsanspruch zustehe.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin den Betrag von EUR 2.734,75 sA zu bezahlen, und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren - rechtskräftig - ab. Es traf im Wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Aus bankwissenschaftlicher Sicht ist die vertraglich vorgesehene Bindung an das "Zinsniveau für Einlagen" sowie an den "Geld- oder Kapitalmarkt" insofern nicht präzise, als Einlagen verschiedene Zinssatzkategorien haben und auch der Geld- und Kapitalmarkt eine gewisse Bandbreite von unterschiedlichen Zinssätzen aufweist. Die unterschiedlichen Zinssätze innerhalb dieser Bandbreite beruhen auf vielfältigen Faktoren, wobei die Fristigkeit den einflussreichsten Faktor darstellt. In der Regel, sofern nicht eine inverse Zinsstruktur vorliege, sind Zinssätze für kurze Laufzeiten niedriger als solche für lange Laufzeiten.
Aus bankwissenschaftlicher Sicht müssen, da sowohl Einlagenzinssätze als auch Zinssätze auf dem Geld- und Kapitalmarkt - zwar nicht absolut kongruent, aber dennoch tendenziell gleichartig - Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus mitmachen, repräsentative Indikatoren herangezogen werden, die diese Veränderungen abbilden. Üblicherweise werden als solche der EURIBOR (früher VIBOR) und die SMR herangezogen. Der EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) ist ein Zinssatz, der die Veränderungen des Zinsniveaus im kurzfristigen Bereich widerspiegelt, während die SMR (Sekundärmarktrendite) Zinsveränderungen im langfristigen Bereich abbildet. Die Veränderungen des EURIBOR (früher: VIBOR) und der SMR bilden eine klare Orientierung für adäquate Anpassungen von vertraglich vereinbarten Zinssätzen.
Die von der Beklagten tatsächlich verrechneten Zinssätze sind nahezu durchwegs über den auf Basis von EURIBOR und SMR errechneten Zinssätzen gelegen. Der von ihr verrechnete Zinssatz von 10,25 % ist zwischen 1995 und 1998 nahezu durchgehend (mit einer vorübergehenden Ausnahme im Oktober 1995) unter den von der österreichischen Nationalbank erhobenen Höchstzinssätzen, allerdings auch deutlich (durchwegs über 1 bis teilweise sogar über 4 %-Punkte) über den von der Nationalbank erhobenen Mindestzinssätzen gelegen. Der sich auf Grundlage von EURIBOR und VIBOR ergebende Zinssatz liegt demgegenüber - wenn auch nur geringfügig - unter den von der Nationalbank erhobenen Mindestzinssätzen.
Unter Neuberechnung des Kreditkontos unter Anwendung von Zinssätzen, die sich auf Basis der veränderten EURIBOR (VIBOR)- und SMR-Sätze ergeben, resultiert nach Bezahlung des Betrages von S 163.230,76 per 11. 2. 1998 eine Überzahlung in Höhe von S 37.631,03 (EUR 2.734,75). Dabei wird von einem Mittelwert aus 3-Monats-VIBOR (EURIBOR) und SMR-Bund mit einer Gewichtung von 50 : 50 ausgegangen. Eine Änderung des Zinsgleitklauselindikators durch Überschreiten oder Unterschreiten von 0,125 % führt zu einer Zinsanpassung, wobei ein Vergleichszeitraum von zwei Monaten zugrunde gelegt wird.
Die durch volkswirtschaftliche Faktoren (ausländische Einflüsse, Konjunktureinflüsse, Angebot und Nachfrage auf dem Zinsmarkt usw) gebildete Zinsstruktur ist vom Willen der Banken unabhängig und von diesen als gegeben hinzunehmen. Das Zinsniveau wird darüber hinaus in gewissem Ausmaß in der bankbetrieblichen Praxis aber auch von geschäftspolitischen und markttechnischen Überlegungen der inländischen Banken beeinflusst. Zusammenfassend ist das Zinsniveau jedoch nicht von den inländischen Banken bestimmt, sondern ein vorgegebener Faktor. Inwieweit eine Koordinierung von Zinssätzen zwischen einzelnen Banken stattgefunden hat, konnte nicht festgestellt werden. Geschäftspolitische und markttechnische Überlegungen einzelner Banken lassen jedoch eine gewisse Beeinflussung des Zinsniveaus zu.
Neben SMR und 3-Monats-VIBOR werden teilweise auch andere Grundlagen herangezogen. Tendenziell vollziehen jedoch sämtliche SMR- und VIBOR-Entwicklungen das allgemeine Zinsniveau nach, wobei diese aufgrund der unterschiedlichen Fristigkeiten allerdings voneinander divergieren. Der gewählte Indikator (Mittelwert aus 3-Monats-VIBOR/EURIBOR und SMR-Bund) stellt den bestmöglichen Kompromiss für die Darstellung des für Privatkredite relevanten Zinsniveaus dar.
Während der Laufzeit des gegenständlichen Kredits hat sich die Zinsstruktur geändert. Ungefähr ab dem 3. Quartal 1993 ist die Zinsstruktur von einem bis dahin bestehenden inversen Zinsniveau zu einem sogenannten normalen Zinsniveau gekippt. Dies hat dazu geführt, dass sich die Auf- und Abschläge gegenüber der SMR- bzw VIBOR-Basis im Laufe der Zeit änderten. Weiters haben sich geschäftspolitische Zielsetzungen der Banken bei Neukonditionen von Privatkrediten geändert. Es hat inzwischen eine allgemeine Tendenz in der Zinsgestaltung österreichischer Banken gegeben, die ein erhöhtes Bewusstsein für Zinsspannenkalkulation widerspiegelt. Bis in die 90er-Jahre hinein hat es höchst unterschiedliche Vorgangsweisen bei der Findung von Kreditzinssätzen gegeben und die Einführung betriebswirtschaftlich effizienter Methoden hat erst im Laufe der 90er-Jahre stattgefunden. Zuvor sind für die Zinsfindung unterschiedlichste Kriterien relevant gewesen.
Die Beklagte hat bei Krediten, die vor 1993 aufgenommen wurden, ab 1993 generell keine Zinssenkungen mehr vorgenommen. Es hat jedoch einzelne Ausnahmen gegeben, die auf individuellen Vereinbarungen mit den Kunden beruhten.
Die Einführung starrer Zinsanpassungs- oder Zinsgleitklauseln ist betriebswirtschaftlich erst zu einem Zeitpunkt sinnvoll möglich gewesen, zu dem in den kreditgewährenden Banken entsprechende betriebswirtschaftliche Methoden und Instrumente der Zinsplanung und Zinsgestaltung eingeführt wurden. Dies ist im Allgemeinen Anfang der 90er-Jahre bei österreichischen Banken noch nicht ausreichend der Fall gewesen. Anfang der 90er-Jahre sind die betriebswirtschaftlichen Methoden in den österreichischen Banken meist nicht weit genug entwickelt gewesen, um eine ausschließlich am Zinsmarkt orientierte Zinsgestaltung zu gewährleisten. Die österreichischen Banken haben erst im Laufe der 90er-Jahre den Zugang zu den internationalen Finanzmärkten erhalten, was auch die Refinanzierungsusancen der österreichischen Banken beeinflusst hat.
Der von der Beklagten verrechnete Zinssatz ist im Bereich der auch bei anderen Banken damals üblichen Zinssätze gelegen.
Seit 1997 verwendet die Beklagte Zinsgleitklauseln, welche an EURIBOR und SMR gebunden sind.
Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, die Novellierung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG durch die Novelle BGBl I 1997/6 habe in Bezug auf die Weitergabe von Zinssenkungen lediglich klarstellenden Charakter gehabt. Die vorliegende Klausel entspreche nicht der in dieser Gesetzesstelle geforderten Umschreibung der für die Erhöhung maßgeblichen Umstände. Der Verweis auf "kredit- oder währungspolitische Maßnahmen", die "Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken", sei in hohem Maße unbestimmt. Auch das Verhältnis der einzelnen Parameter zueinander sei unklar.Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, die Novellierung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG durch die Novelle BGBl römisch eins 1997/6 habe in Bezug auf die Weitergabe von Zinssenkungen lediglich klarstellenden Charakter gehabt. Die vorliegende Klausel entspreche nicht der in dieser Gesetzesstelle geforderten Umschreibung der für die Erhöhung maßgeblichen Umstände. Der Verweis auf "kredit- oder währungspolitische Maßnahmen", die "Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken", sei in hohem Maße unbestimmt. Auch das Verhältnis der einzelnen Parameter zueinander sei unklar.
Demgegenüber habe der Sachverständige eingehend dargelegt, dass für die Änderungen auf dem Kapitalmarkt eine Kombination von 3-Monats-VIBOR und SMR den spezifischen Interessen der Beteiligten auf dem Geld- bzw Kapitalmarkt wesentlich eher gerecht werde. Die gegenständliche Klausel sei daher dahingehend zu verstehen, dass sie die Beklagte auch zu einer Senkung des Zinssatzes - gegebenenfalls auch unter das Ausgangsniveau - verpflichte, wenn die maßgebenden Parameter (hier: 3-Monats-VIBOR und SMR) sinken. Eine solche Auslegung werde dem Interesse beider Parteien eher gerecht, als die Annahme einer gänzlichen Nichtigkeit der Zinsanpassungsklausel.
Der Verjährungseinwand der Beklagten sei nicht berechtigt. Der Bereicherungsanspruch verjähre nach der allgemeinen Regel des § 1479 ABGB nach 30 Jahren. Die besondere dreijährige Verjährungsfrist für wiederkehrende Leistungen (§ 1480 ABGB) sei auch nicht analog auf den Rückforderungsanspruch des Kreditschuldners anzuwenden.Der Verjährungseinwand der Beklagten sei nicht berechtigt. Der Bereicherungsanspruch verjähre nach der allgemeinen Regel des Paragraph 1479, ABGB nach 30 Jahren. Die besondere dreijährige Verjährungsfrist für wiederkehrende Leistungen (Paragraph 1480, ABGB) sei auch nicht analog auf den Rückforderungsanspruch des Kreditschuldners anzuwenden.
Das Berufungsgericht wies in Stattgebung der Berufung der Beklagten das Klagebegehren zur Gänze ab. Es schloss sich der vom Obersten Gerichtshof in den Entscheidungen 4 Ob 73/03v (JBl 2004, 50 = ecolex 2003/263, 664 = RdW 2003/553, 634 = EvBl 2003/168 = ÖBA 2003/1142, 774) und 2 Ob 106/03g (JBl 2004, 185 = ÖBA 2003/1143, 779 ua) vertretenen Rechtsansicht an, wonach bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche zuviel gezahlter Kreditzinsen nicht innerhalb der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist, sondern in Analogie zu § 27 Abs 3 MRG und § 5 Abs 4 KleingartenG innerhalb von drei Jahren verjährten. Da der Kredit am 10. 2. 1998 zur Gänze zurückbezahlt worden sei, die Klage aber erst am 30. 4. 2001 beim Erstgericht eingelangt sei, sei der Rückforderungsanspruch der Klägerin bereits verjährt. Auch ein allfälliger Schadenersatzanspruch wäre verjährt, weil nach der Entscheidung 4 Ob 73/03v die für die Verjährung eines Bereicherungsanspruches dargelegten Kriterien in gleicher Weise auch für einen allfälligen Schadenersatzanspruch maßgebend seien. Es liege auch kein einen Schadenersatzanspruch rechtfertigendes Verschulden der Beklagten vor, da auch in der Rechtsprechung des Handelsgerichtes Wien die Ansicht vertreten worden sei, dass eine allgemeine Umschreibung der aufgrund einer Zinsanpassungsklausel maßgebenden Umstände im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 aF KSchG genüge, solange vom Spielraum im Rahmen des billigen Ermessens Gebrauch gemacht werde (ÖBA 2001, 995), und dem Kreditnehmer lediglich ein Gestaltungsrecht zukomme und keine verpflichtende automatische Anpassung aus dem Grundsatz der Vertragssymmetrie ableitbar sei (HG Wien, 1 R 330/02d), und somit die Rechtsansicht der Beklagten vertretbar sei. Es könne daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob eine Abtretung einzelner "gleichlaufender" Ansprüche (hier: Anspruch auf Rückzahlung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld, nicht aber von Schadenersatzansprüchen) möglich sei und welche Rechtsfolgen die Abtretung einzelner auf dieselbe Leistung gerichteter Ansprüche habe.Das Berufungsgericht wies in Stattgebung der Berufung der Beklagten das Klagebegehren zur Gänze ab. Es schloss sich der vom Obersten Gerichtshof in den Entscheidungen 4 Ob 73/03v (JBl 2004, 50 = ecolex 2003/263, 664 = RdW 2003/553, 634 = EvBl 2003/168 = ÖBA 2003/1142, 774) und 2 Ob 106/03g (JBl 2004, 185 = ÖBA 2003/1143, 779 ua) vertretenen Rechtsansicht an, wonach bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche zuviel gezahlter Kreditzinsen nicht innerhalb der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist, sondern in Analogie zu Paragraph 27, Absatz 3, MRG und Paragraph 5, Absatz 4, KleingartenG innerhalb von drei Jahren verjährten. Da der Kredit am 10. 2. 1998 zur Gänze zurückbezahlt worden sei, die Klage aber erst am 30. 4. 2001 beim Erstgericht eingelangt sei, sei der Rückforderungsanspruch der Klägerin bereits verjährt. Auch ein allfälliger Schadenersatzanspruch wäre verjährt, weil nach der Entscheidung 4 Ob 73/03v die für die Verjährung eines Bereicherungsanspruches dargelegten Kriterien in gleicher Weise auch für einen allfälligen Schadenersatzanspruch maßgebend seien. Es liege auch kein einen Schadenersatzanspruch rechtfertigendes Verschulden der Beklagten vor, da auch in der Rechtsprechung des Handelsgerichtes Wien die Ansicht vertreten worden sei, dass eine allgemeine Umschreibung der aufgrund einer Zinsanpassungsklausel maßgebenden Umstände im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, aF KSchG genüge, solange vom Spielraum im Rahmen des billigen Ermessens Gebrauch gemacht werde (ÖBA 2001, 995), und dem Kreditnehmer lediglich ein Gestaltungsrecht zukomme und keine verpflichtende automatische Anpassung aus dem Grundsatz der Vertragssymmetrie ableitbar sei (HG Wien, 1 R 330/02d), und somit die Rechtsansicht der Beklagten vertretbar sei. Es könne daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob eine Abtretung einzelner "gleichlaufender" Ansprüche (hier: Anspruch auf Rückzahlung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld, nicht aber von Schadenersatzansprüchen) möglich sei und welche Rechtsfolgen die Abtretung einzelner auf dieselbe Leistung gerichteter Ansprüche habe.
Im Hinblick auf die eingetretene Verjährung der klagsgegenständlichen Ansprüche erübrige sich auch ein Eingehen auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Mängel- und Beweisrüge.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Rückforderung zuviel gezahlter Kreditzinsen gefolgt sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles. Die Revision sei zulässig, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verwendung gesetzwidriger Zinsänderungsklauseln durch eine Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen und das im Zusammenhang damit stehende Verhalten der Bank bei der Durchführung von Zinssatzänderungen ein rechtswidriges und schuldhaftes und damit schadenersatzbegründendes Verhalten darstelle und ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für derartige Schadenersatzansprüche zu laufen beginne.
Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.
Die Revision ist, wie im Folgenden noch näher darzulegen sein wird, aus dem von der Revisionswerberin genannten Grund zulässig und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zu I. des Spruches:Zu römisch eins. des Spruches:
Nach dem im Rechtsmittelverfahren herrschenden Einmaligkeitsgrundsatz steht einer Partei stets nur ein einziger Rechtsmittelschriftsatz zu. Allfällige Ergänzungen bzw Nachträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0041666). Dies muss in gleicher Weise auch für den von der Beklagten bereits vor Freistellung der Revisionsbeantwortung direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsatz vom 10. 9. 2004 gelten, mit dem ein Literaturaufsatz zum Streitthema vorgelegt wurde.Nach dem im Rechtsmittelverfahren herrschenden Einmaligkeitsgrundsatz steht einer Partei stets nur ein einziger Rechtsmittelschriftsatz zu. Allfällige Ergänzungen bzw Nachträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0041666). Dies muss in gleicher Weise auch für den von der Beklagten bereits vor Freistellung der Revisionsbeantwortung direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsatz vom 10. 9. 2004 gelten, mit dem ein Literaturaufsatz zum Streitthema vorgelegt wurde.
Zu II. des Spruches:Zu römisch II. des Spruches:
Die Revisionswerberin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte habe sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten, weil sie in den dem Kreditvertrag zugrundegelegten Bedingungen eine mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unvereinbare (weil unbestimmte) Zinsänderungsklausel vorgesehen habe und sich zumindest ab Mitte 1993 nicht einmal an die vereinbarte (unzulässige) Zinsänderungsklausel gehalten habe, indem sie Zinssatzsenkungen nicht an Kreditnehmer bereits bestehender Kredite weitergegeben habe. Die von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung der Kreditnehmer sei auch nicht verjährt, weil die Kreditnehmer erst im Frühjahr 2000 Zeitungsberichten entnommen hätten, dass die Banken allenfalls zuviel Kreditzinsen berechnet hätten. Die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung seien nicht berechtigt. Schließlich sei, entgegen der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 73/03v vertretenen Ansicht, von einer 30-jährigen Verjährungsfrist für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch auszugehen.Die Revisionswerberin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte habe sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten, weil sie in den dem Kreditvertrag zugrundegelegten Bedingungen eine mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG unvereinbare (weil unbestimmte) Zinsänderungsklausel vorgesehen habe und sich zumindest ab Mitte 1993 nicht einmal an die vereinbarte (unzulässige) Zinsänderungsklausel gehalten habe, indem sie Zinssatzsenkungen nicht an Kreditnehmer bereits bestehender Kredite weitergegeben habe. Die von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung der Kreditnehmer sei auch nicht verjährt, weil die Kreditnehmer erst im Frühjahr 2000 Zeitungsberichten entnommen hätten, dass die Banken allenfalls zuviel Kreditzinsen berechnet hätten. Die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung seien nicht berechtigt. Schließlich sei, entgegen der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 73/03v vertretenen Ansicht, von einer 30-jährigen Verjährungsfrist für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch auszugehen.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Zur Frage der ausreichenden Bestimmtheit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel:
Auf den vor dem 1. 3. 1997 von den Kreditnehmern als Verbraucher abgeschlossenen Kreditvertrag ist § 6 Abs 1 Z 5 KSchG gemäß § 41a Abs 4 Z 3 KSchG in folgender Fassung (vor der KSchG-Novelle BGBl I 1997/6) anzuwenden:Auf den vor dem 1. 3. 1997 von den Kreditnehmern als Verbraucher abgeschlossenen Kreditvertrag ist Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG gemäß Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 3, KSchG in folgender Fassung (vor der KSchG-Novelle BGBl römisch eins 1997/6) anzuwenden:
"Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.""Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt."
Nach den Gesetzesmaterialien (RV 744 BlgNR 14. GP 24 f) ermöglichten Klauseln, wonach eine einseitig vom Unternehmer bestimmbare Erhöhung des zunächst vereinbarten, vom Verbraucher zu zahlenden Entgelts vorgesehen wird, entgegen dem Grundsatz "pacta sunt servanda" einen nachträglichen einseitigen Eingriff des Unternehmers in das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, wodurch der zahlungspflichtige Verbraucher einem besonderen Risiko ausgesetzt werde. Die Unausgewogenheit einer solchen Anpassung könne nur dadurch ausgeschlossen werden, dass die für die Anpassung maßgebenden Umstände schon im Vertrag zu umschreiben seien und vom Willen des Unternehmers unabhängig seien. Als Beispiel komme etwa eine Vereinbarung in Betracht, nach der sich die für ein gewährtes Darlehen vereinbarten Zinsen künftig an dem von der österreichischen Nationalbank festgesetzten Diskontsatz oder einem von ihr festgelegten Limes zu orientieren haben.Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 744 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 24 f) ermöglichten Klauseln, wonach eine einseitig vom Unternehmer bestimmbare Erhöhung des zunächst vereinbarten, vom Verbraucher zu zahlenden Entgelts vorgesehen wird, entgegen dem Grundsatz "pacta sunt servanda" einen nachträglichen einseitigen Eingriff des Unternehmers in das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, wodurch der zahlungspflichtige Verbraucher einem besonderen Risiko ausgesetzt werde. Die Unausgewogenheit einer solchen Anpassung könne nur dadurch ausgeschlossen werden, dass die für die Anpassung maßgebenden Umstände schon im Vertrag zu umschreiben seien und vom Willen des Unternehmers unabhängig seien. Als Beispiel komme etwa eine Vereinbarung in Betracht, nach der sich die für ein gewährtes Darlehen vereinbarten Zinsen künftig an dem von der österreichischen Nationalbank festgesetzten Diskontsatz oder einem von ihr festgelegten Limes zu orientieren haben.
Bereits Krejci (in Handbuch zum KSchG [1981] 710 ff und in Rummel, ABGB² [1992], § 6 KSchG Rz 84 ff mwN) führte zum Erfordernis, die nach dieser Bestimmung maßgebenden Umstände klar zu umschreiben, aus, dieses Erfordernis diene insbesondere auch dazu, dem Verbraucher Klarheit darüber zu verschaffen, unter welchen Umständen er in welchem bestimmbaren Ausmaß mit einer Preiserhöhung zu rechnen habe; allgemeine generalklauselhafte Hinweise reichten daher nicht aus. Zu vermeiden seien auch verwirrende Kombinationen verschiedener "Umstände". Der bloße Hinweis auf ihr Zusammenwirken lasse den Verbraucher letztlich doch darüber im Unklaren, ob nun die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung gegeben seien oder nicht; derartige Unklarheiten widersprächen der Zielsetzung dieser Bestimmung. Unwirksam sei nach der Entscheidung des OLG Frankfurt MDR 1986, 495 eine Klausel in den AGB eines Leasinggebers, nach der er "bei Veränderungen der Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt, zB bei der Änderung des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank" zu einer Anpassung der Leasingraten berechtigt sei.Bereits Krejci (in Handbuch zum KSchG [1981] 710 ff und in Rummel, ABGB² [1992], Paragraph 6, KSchG Rz 84 ff mwN) führte zum Erfordernis, die nach dieser Bestimmung maßgebenden Umstände klar zu umschreiben, aus, dieses Erfordernis diene insbesondere auch dazu, dem Verbraucher Klarheit darüber zu verschaffen, unter welchen Umständen er in welchem bestimmbaren Ausmaß mit einer Preiserhöhung zu rechnen habe; allgemeine generalklauselhafte Hinweise reichten daher nicht aus. Zu vermeiden seien auch verwirrende Kombinationen verschiedener "Umstände". Der bloße Hinweis auf ihr Zusammenwirken lasse den Verbraucher letztlich doch darüber im Unklaren, ob nun die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung gegeben seien oder nicht; derartige Unklarheiten widersprächen der Zielsetzung dieser Bestimmung. Unwirksam sei nach der Entscheidung des OLG Frankfurt MDR 1986, 495 eine Klausel in den AGB eines Leasinggebers, nach der er "bei Veränderungen der Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt, zB bei der Änderung des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank" zu einer Anpassung der Leasingraten berechtigt sei.
Dieser Ansicht hat sich Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht (1993) II Rz 1/156 f im Zusammenhang mit Zinsgleitklauseln in Kreditverträgen angeschlossen und ebenfalls darauf hingewiesen, dass allgemeine, generalklauselartige Umschreibungen, wie etwa die Klausel "wenn sich die für die Bildung der Konditionen maßgebenden Verhältnisse ändern", nicht zureichend seien. Auch der Hinweis auf Änderungen des Zinsniveaus auf dem Geld- und Kapitalmarkt sei zu allgemein gehalten, da die Entwicklungen auf den verschiedenen Teilgebieten dieses Marktes verschieden verlaufen könnten und dann nicht erkennbar sei, welche der Veränderungen relevant sein sollten und was unter dem - als einheitlich vorausgesetzten - Zinsniveau zu verstehen sei. Problematisch sei deshalb auch die Anführung mehrerer Maßstäbe, da sich diese Zinssätze keineswegs stets im Einklang bewegen würden, so dass es für den Verbraucher nicht erkennbar sei, welchen Einfluss es auf den Zinssatz haben sollte, wenn sich bloß einer dieser Sätze ändere oder sie sich in verschiedener Höhe oder sogar in verschiedene Richtung bewegten. Weiters verweist Koziol auf die seit 1. 1. 1987 in Geltung gestandene Bestimmung des § 21 Abs 3 KWG (idF BGBl 1986/325), wonach Zinsklauseln in Verbraucherkreditverträgen an objektive Maßstäbe zu binden sind.Dieser Ansicht hat sich Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht (1993) römisch II Rz 1/156 f im Zusammenhang mit Zinsgleitklauseln in Kreditverträgen angeschlossen und ebenfalls darauf hingewiesen, dass allgemeine, generalklauselartige Umschreibungen, wie etwa die Klausel "wenn sich die für die Bildung der Konditionen maßgebenden Verhältnisse ändern", nicht zureichend seien. Auch der Hinweis auf Änderungen des Zinsniveaus auf dem Geld- und Kapitalmarkt sei zu allgemein gehalten, da die Entwicklungen auf den verschiedenen Teilgebieten dieses Marktes verschieden verlaufen könnten und dann nicht erkennbar sei, welche der Veränderungen relevant sein sollten und was unter dem - als einheitlich vorausgesetzten - Zinsniveau zu verstehen sei. Problematisch sei deshalb auch die Anführung mehrerer Maßstäbe, da sich diese Zinssätze keineswegs stets im Einklang bewegen würden, so dass es für den Verbraucher nicht erkennbar sei, welchen Einfluss es auf den Zinssatz haben sollte, wenn sich bloß einer dieser Sätze ändere oder sie sich in verschiedener Höhe oder sogar in verschiedene Richtung bewegten. Weiters verweist Koziol auf die seit 1. 1. 1987 in Geltung gestandene Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, KWG in der Fassung BGBl 1986/325), wonach Zinsklauseln in Verbraucherkreditverträgen an objektive Maßstäbe zu binden sind.
Auch die Rechtsprechung ist der Auffassung von Krejci und Koziol gefolgt. So hat das Oberlandesgericht Wien bereits mit Urteil vom 30. 8. 1995, 6 R 571/94 (KRES 1d/31) im Rahmen einer Verbandsklage gegen ein Leasingunternehmen die Rechtsansicht vertreten, dass der Begriff "Änderungen der Geldmarktverhältnisse" kein hinreichend bestimmter Wertmaßstab für eine Zinsgleitklausel sei, die nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an objektive und klar festgelegte Maßstäbe zu binden sei. Allgemeine, generalklauselartige Umschreibungen seien für eine dem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprechende Zinsgleitklausel nicht zureichend.Auch die Rechtsprechung ist der Auffassung von Krejci und Koziol gefolgt. So hat das Oberlandesgericht Wien bereits mit Urteil vom 30. 8. 1995, 6 R 571/94 (KRES 1d/31) im Rahmen einer Verbandsklage gegen ein Leasingunternehmen die Rechtsansicht vertreten, dass der Begriff "Änderungen der Geldmarktverhältnisse" kein hinreichend bestimmter Wertmaßstab für eine Zinsgleitklausel sei, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG an objektive und klar festgelegte Maßstäbe zu binden sei. Allgemeine, generalklauselartige Umschreibungen seien für eine dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG entsprechende Zinsgleitklausel nicht zureichend.
Durch die KSchG-Novelle BGBl I 1997/6 wurden die Zulässigkeitserfordernisse für Entgeltanpassungsklauseln (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG) insofern erweitert, als zu den schon bestehenden Voraussetzungen, nämlich der Umschreibung der für eine Anpassung maßgeblichen Umstände im Vertrag sowie der Unabhängigkeit des Eintrittes dieser Umstände vom Willen des Unternehmers, noch zwei weitere hinzutraten, dass nämlich die für eine Änderung maßgeblichen Umstände sachlich gerechtfertigt sein müssen und eine Preisanpassungsklausel sowohl die Möglichkeit einer Entgeltsteigerung als auch die einer Entgeltsenkung beinhalten muss. Zu der bereits bisher festgelegten Voraussetzung der Umschreibung der für eine Entgeltänderung maßgeblichen Umstände vertritt auch Koitz-Arko (Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10 ff [11 f]) die Auffassung, dass die für eine Preisanpassung maßgeblichen Faktoren bestimmt und für den Verbraucher überprüfbar sein müssten. Sowohl der Anlassfall als auch die Höhe der Entgeltänderung müssten konkretisiert sein. Bei Abstellen auf mehrere Parameter sei einerseits das Verhältnis der Parameter untereinander vertraglich festzulegen, andererseits seien Regelungen für mögliche ungleiche Steigerungs- oder Senkungsraten zu treffen.Durch die KSchG-Novelle BGBl römisch eins 1997/6 wurden die Zulässigkeitserfordernisse für Entgeltanpassungsklauseln (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG) insofern erweitert, als zu den schon bestehenden Voraussetzungen, nämlich der Umschreibung der für eine Anpassung maßgeblichen Umstände im Vertrag sowie der Unabhängigkeit des Eintrittes dieser Umstände vom Willen des Unternehmers, noch zwei weitere hinzutraten, dass nämlich die für eine Änderung maßgeblichen Umstände sachlich gerechtfertigt sein müssen und eine Preisanpassungsklausel sowohl die Möglichkeit einer Entgeltsteigerung als auch die einer Entgeltsenkung beinhalten muss. Zu der bereits bisher festgelegten Voraussetzung der Umschreibung der für eine Entgeltänderung maßgeblichen Umstände vertritt auch Koitz-Arko (Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10 ff [11 f]) die Auffassung, dass die für eine Preisanpassung maßgeblichen Faktoren bestimmt und für den Verbraucher überprüfbar sein müssten. Sowohl der Anlassfall als auch die Höhe der Entgeltänderung müssten konkretisiert sein. Bei Abstellen auf mehrere Parameter sei einerseits das Verhältnis der Parameter untereinander vertraglich festzulegen, andererseits seien Regelungen für mögliche ungleiche Steigerungs- oder Senkungsraten zu treffen.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz (zitiert bei Krejci in Rummel, ABGB³ § 6 KSchG Rz 86) könne § 6 Abs 1 Z 5 KSchG einerseits nicht so ausgelegt werden, dass dadurch jeder Willkür bei der Preiserhöhung Tür und Tor geöffnet werde; andererseits aber auch nicht so, dass die Banken verpflichtet wären, ihre gesamte Refinanzierung oder sonstige Geschäftsgebarung in der Zinsgleitklausel jedes Kreditvertrags bis aufs Kleinste offenzulegen, damit im Anlassfall das Ausmaß der Zinserhöhung exakt festgelegt, ihr genaues Ausmaß daher berechenbar sei. Krejci zieht daraus den Schluss, es könne vernünftigerweise nicht Sinn der Norm sein, den Unternehmer zum kalkulatorischen oder betriebswirtschaftlichen "Offenbarungseid" gegenüber dem Verbraucher zu zwingen.Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz (zitiert bei Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 6, KSchG Rz 86) könne Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG einerseits nicht so ausgelegt werden, dass dadurch jeder Willkür bei der Preiserhöhung Tür und Tor geöffnet werde; andererseits aber auch nicht so, dass die Banken verpflichtet wären, ihre gesamte Refinanzierung oder sonstige Geschäftsgebarung in der Zinsgleitklausel jedes Kreditvertrags bis aufs Kleinste offenzulegen, damit im Anlassfall das Ausmaß der Zinserhöhung exakt festgelegt, ihr genaues Ausmaß daher berechenbar sei. Krejci zieht daraus den Schluss, es könne vernünftigerweise nicht Sinn der Norm sein, den Unternehmer zum kalkulatorischen oder betriebswirtschaftlichen "Offenbarungseid" gegenüber dem Verbraucher zu zwingen.
In der Entscheidung 2 Ob 251/00a (ÖBA 2001, 660/981 mwN) wurde zur Frage der Zulässigkeit der Zinsanpassungsklauseln darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowohl vor als auch nach der KSchG-Novelle BGBl I 1997/6 derartige Klauseln jedenfalls dann zulässig seien, wenn sie in nachvollziehbarer Weise an Parameter gebunden werden, auf die der Unternehmer (die Bank) keinen messbaren Einfluss hat.In der Entscheidung 2 Ob 251/00a (ÖBA 2001, 660/981 mwN) wurde zur Frage der Zulässigkeit der Zinsanpassungsklauseln darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowohl vor als auch nach der KSchG-Novelle BGBl römisch eins 1997/6 derartige Klauseln jedenfalls dann zulässig seien, wenn sie in nachvollziehbarer Weise an Parameter gebunden werden, auf die der Unternehmer (die Bank) keinen messbaren Einfluss hat.
Nach der Entscheidung 4 Ob 73/03v (JBl 2004, 50 = ecolex 2003/263, 664 = RdW 2003/553, 634 = EvBl 2003/168 = ÖBA 2003/1142, 774) sei beim Gültigkeitserfordernis des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben werden, zu fragen, wie konkret jener Lebenssachverhalt (die "Umstände") festzulegen sei, der einer Vertragspartei (dem Grunde nach) die Berechtigung zur Vertragsänderung gebe, und wie präzise für den anderen Vertragspartner das Ausmaß der Vertragsänderung (der Höhe nach) rechnerisch nachvollziehbar sein müsse. Der Senat folge jenen Stimmen, wonach eine Vertragsklausel nur dann dem - schon vor der KSchG-Novelle 1997 angeordneten - Erfordernis einer klaren Umschreibung der zur Zinsenerhöhung berechtigenden Umstände entspreche, wenn in ihr der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich - und nicht nur nach Art einer Generalklausel - beschrieben werde; dazu komme weiters, dass bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festzulegen sei. Die Bestimmung sei nur dann wirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) hinreichend deutlich erkennen lasse, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden dürfe, um so den Gestaltungsspielraum der zur Anpassung berechtigten Vertragspartei festzulegen und willkürliches Handeln zu Lasten der anderen Vertragspartei auszuschließen.Nach der Entscheidung 4 Ob 73/03v (JBl 2004, 50 = ecolex 2003/263, 664 = RdW 2003/553, 634 = EvBl 2003/168 = ÖBA 2003/1142, 774) sei beim Gültigkeitserfordernis des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben werden, zu fragen, wie konkret jener Lebenssachverhalt (die "Umstände") festzulegen sei, der einer Vertragspartei (dem Grunde nach) die Berechtigung zur Vertragsänderung gebe, und wie präzise für den anderen Vertragspartner das Ausmaß der Vertragsänderung (der Höhe nach) rechnerisch nachvollziehbar sein müsse. Der Senat folge jenen Stimmen, wonach eine Vertragsklausel nur dann dem - schon vor der KSchG-Novelle 1997 angeordneten - Erfordernis einer klaren Umschreibung der zur Zinsenerhöhung berechtigenden Umstände entspreche, wenn in ihr der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich - und nicht nur nach Art einer Generalklausel - beschrieben werde; dazu komme weiters, dass bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festzulegen sei. Die Bestimmung sei nur dann wirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) hinreichend deutlich erkennen lasse, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden dürfe, um so den Gestaltungsspielraum der zur Anpassung berechtigten Vertragspartei festzulegen und willkürliches Handeln zu Lasten der anderen Vertragspartei auszuschließen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangte der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes in der zitierten Entscheidung, die eine inhaltsgleiche Zinsanpassungsklausel der auch hier beklagten Bank betraf, zu dem Ergebnis, dass diese Vertragsklausel mangels Bestimmtheit der zur Abänderung berechtigenden maßgebenden Umstände unwirksam sei. Sie knüpfe zwar die Berechtigung zur Abänderung des Zinssatzes - offensichtlich alternativ - an den Eintritt einer Vielzahl von Lebenssachverhalten, umschreibe diese aber alle nur allgemein, generalklauselartig und unter Verwendung unbestimmter Begriffe. Welches Zinsniveau mit jenem "für Einlagen", "auf dem Geldmarkt" oder "auf dem Kapitalmarkt" gemeint sei, bleibe angesichts einer Fülle hiefür in Frage kommender Parameter (Eckzinssatz; Kapitalsparbuch-Höchstzinssatz; Diskontzinssatz; Sekundärmarktrendite Bund uva) unklar; ein einheitlicher Einlagezinssatz bestehe angesichts unterschiedlicher Bindungsmöglichkeiten und insbesondere des Konditionenwettbewerbs zwischen den einzelnen Kreditinstituten nicht. Völlig unbestimmt sei auch, welche Änderung welchen Parameters "auf dem Kreditmarkt" eine Ermessensausübung auslösen solle. Die Rechtsmittelwerberin (zu 4 Ob 73/03v) weise in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass die Abhängigkeit des Zinssatzes von den Refinanzierungskosten und damit von den Umständen des Geld- und/oder Kapitalmarkts als weitgehend bekannt vorauszusetzen sei, daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, es genüge den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, die maßgeblichen Umstände nur allgemein zu umschreiben, solange nur vom eingeräumten Spielraum im Rahmen des billigen Ermessens Gebrauch gemacht werde. Die von ihr zum Beleg der Richtigkeit ihres gegenteiligen Standpunktes zitierte Rechtsprechung (SZ 55/44; SZ 56/23; SZ 58/76; ÖBA 1987, 834) sei durchwegs zu Sachverhalten ergangen, auf die das KSchG nicht anzuwenden gewesen sei, und sei damit nicht einschlägig. Ausdrücklich abgelehnt werde daher auch die auf dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufbauende - zu einer inhaltsgleichen Klausel wie im Streitfall - ergangene Entscheidung des Handelsgerichtes Wien (ÖBA 2001, 995) und die darauf Bezug nehmende Folgejudikatur (LG Salzburg ÖBA 2002, 415).Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangte der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes in der zitierten Entscheidung, die eine inhaltsgleiche Zinsanpassungsklausel der auch hier beklagten Bank betraf, zu dem Ergebnis, dass diese Vertragsklausel mangels Bestimmtheit der zur Abänderung berechtigenden maßgebenden Umstände unwirksam sei. Sie knüpfe zwar die Berechtigung zur Abänderung des Zinssatzes - offensichtlich alternativ - an den Eintritt einer Vielzahl von Lebenssachverhalten, umschreibe diese aber alle nur allgemein, generalklauselartig und unter Verwendung unbestimmter Begriffe. Welches Zinsniveau mit jenem "für Einlagen", "auf dem Geldmarkt" oder "auf dem Kapitalmarkt" gemeint sei, bleibe angesichts einer Fülle hiefür in Frage kommender Parameter (Eckzinssatz; Kapitalsparbuch-Höchstzinssatz; Diskontzinssatz; Sekundärmarktrendite Bund uva) unklar; ein einheitlicher Einlagezinssatz bestehe angesichts unterschiedlicher Bindungsmöglichkeiten und insbesondere des Konditionenwettbewerbs zwischen den einzelnen Kreditinstituten nicht. Völlig unbestimmt sei auch, welche Änderung welchen Parameters "auf dem Kreditmarkt" eine Ermessensausübung auslösen solle. Die Rechtsmittelwerberin (zu 4 Ob 73/03v) weise in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass die Abhängigkeit des Zinssatzes von den Refinanzierungskosten und damit von den Umständen des Geld- und/oder Kapitalmarkts als weitgehend bekannt vorauszusetzen sei, daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, es genüge den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG, die maßgeblichen Umstände nur allgemein zu umschreiben, solange nur vom eingeräumten Spielraum im Rahmen des billigen Ermessens Gebrauch gemacht werde. Die von ihr zum Beleg der Richtigkeit ihres gegenteiligen Standpunktes zitierte Rechtsprechung (SZ 55/44; SZ 56/23; SZ 58/76; ÖBA 1987, 834) sei durchwegs zu Sachverhalten ergangen, auf die das KSchG nicht anzuwenden gewesen sei, und sei damit nicht einschlägig. Ausdrücklich abgelehnt werde daher auch die auf dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufbauende - zu einer inhaltsgleichen Klausel wie im Streitfall - ergangene Entscheidung des Handelsgerichtes Wien (ÖBA 2001, 995) und die darauf Bezug nehmende Folgejudikatur (LG Salzburg ÖBA 2002, 415).
Die Entscheidung 4 Ob 73/03v wurde in diesem Punkt auch in der Lehre weitgehend zustimmend kommentiert (vgl vor allem Graf, Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln und Verjährungsrecht, ecolex 2003, 648 f; Vonkilch, Ist der hypothetische Parteiwille "im Vertrag umschrieben" [§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG]? RdW 2003, 690 f ua). Auch Fenyves/Rubin (Vereinbarung von Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen und KSchG, ÖBA 2004, 347 ff) teilen nach eingehender Schilderung des Meinungsstandes in Literatur und Judikatur die Auffassung des 4. Senates über die Unzulässigkeit der auch hier klagsgegenständlichen Zinsanpassungsklausel. Auch nach ihrer Auffassung bilden die Kriterien, die in Lehre und Judikatur entwickelt worden sind, durchaus taugliche Leitlinien dafür, welche Anforderungen in der Regel an die Genauigkeit der "Umschreibung der maßgebenden Umstände" gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (iS einer daraus abzuleitenden und von den Autoren auch inhaltlich näher umschriebenen „Abschluss-, Abwicklungs- und Überprüfungstransparenz") zu stellen sind. Sie verweisen ergänzend noch darauf, dass es nach ihrer Auffassung im Allgemeinen auch notwendig sei, im Fall der Nennung mehrerer Änderungsfaktoren deren Gewichtung - das heißt den jeweiligen Anteil der einzelnen Faktoren - in der Klausel anzuführen. Dieses Erfordernis ergebe sich daraus, dass die unstrukturierte Aneinanderreihung mehrerer Faktoren dem Verbraucher nicht einmal eine annäherungsweise Vorstellung von der künftigen Preisentwicklung ermögliche und daher keinen der ratio des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprechenden Informationswert habe. Letztlich werde die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Änderungsklausel im Einzelfall davon abhängen, ob in ihr die beiden unbestreitbaren Ausgangspunkte des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG - Möglichkeit einer Änderungsklausel für den Unternehmer einerseits, Transparenz für den Verbraucher andererseits - zu einem Kompromiss verschmolzen worden seien, der diesen beiden Anliegen gerecht werde. Die beiden genannten Autoren weisen auch darauf hin, dass das inhaltliche Erfordernis für die Zulässigkeit einer Preisänderungsklausel nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ungleich strenger gefasst sei als jenes der vergleichbaren Bestimmung in § 1056 ABGB und deutsche Literatur und Judikatur nicht unmittelbar auf die österreichische Rechtslage anwendbar seien, weil das deutsche Recht keine Norm kenne, die § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entspreche.Die Entscheidung 4 Ob 73/03v wurde in diesem Punkt auch in der Lehre weitgehend zustimmend kommentiert vergleiche vor allem Graf, Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln und Verjährungsrecht, ecolex 2003, 648 f; Vonkilch, Ist der hypothetische Parteiwille "im Vertrag umschrieben" [§ 6 Absatz eins, Ziffer 5, KSchG]? RdW 2003, 690 f ua). Auch Fenyves/Rubin (Vereinbarung von Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen und KSchG, ÖBA 2004, 347 ff) teilen nach eingehender Schilderung des Meinungsstandes in Literatur und Judikatur die Auffassung des 4. Senates über die Unzulässigkeit der auch hier klagsgegenständlichen Zinsanpassungsklausel. Auch nach ihrer Auffassung bilden die Kriterien, die in Lehre und Judikatur entwickelt worden sind, durchaus taugliche