TE OGH 2005/3/22 10Ob19/05z

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Veröffentlicht am 22.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl H*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Dr. Dietmar R*****, vertreten durch Dr. Zsizsik und Dr. Prattes Rechtsanwälte GmbH in Kapfenberg, wegen 3.573,33 EUR sA, infolge „außerordentlicher" Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 2.219,58 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2004, GZ 1 R 410/04t-50, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 20. September 2004, GZ 3 C 14/02i-44, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 8. 3. 2005 wurde die „außerordentliche" Revision der klagenden Partei beschlussmäßig zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Partei langte am 4. 3. 2005 beim Erstgericht und - von diesem weiter geleitet - am 10. 3. 2005 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei diesem ein; sie war daher spruchgemäß zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043690).Am 8. 3. 2005 wurde die „außerordentliche" Revision der klagenden Partei beschlussmäßig zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Partei langte am 4. 3. 2005 beim Erstgericht und - von diesem weiter geleitet - am 10. 3. 2005 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei diesem ein; sie war daher spruchgemäß zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043690).

Anmerkung

E76567 10Ob19.05z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00019.05Z.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20050322_OGH0002_0100OB00019_05Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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