Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl H*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Dr. Dietmar R*****, vertreten durch Dr. Zsizsik und Dr. Prattes Rechtsanwälte GmbH in Kapfenberg, wegen 3.573,33 EUR sA, infolge „außerordentlicher" Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 2.219,58 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2004, GZ 1 R 410/04t-50, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 20. September 2004, GZ 3 C 14/02i-44, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Am 8. 3. 2005 wurde die „außerordentliche" Revision der klagenden Partei beschlussmäßig zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Partei langte am 4. 3. 2005 beim Erstgericht und - von diesem weiter geleitet - am 10. 3. 2005 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei diesem ein; sie war daher spruchgemäß zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043690).Am 8. 3. 2005 wurde die „außerordentliche" Revision der klagenden Partei beschlussmäßig zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Partei langte am 4. 3. 2005 beim Erstgericht und - von diesem weiter geleitet - am 10. 3. 2005 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei diesem ein; sie war daher spruchgemäß zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043690).
Anmerkung
E76567 10Ob19.05z-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00019.05Z.0322.000Dokumentnummer
JJT_20050322_OGH0002_0100OB00019_05Z0000_000