TE OGH 2005/3/22 10Ob96/04x

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Veröffentlicht am 22.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Osama I*****, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Erika E*****, vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 76.306,47 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2004, GZ 4 R 180/04h-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Die „in Ergänzung der außerordentlichen Revision" eingebrachten Schriftsätze der beklagten Partei vom 24. 1. 2005 und 1. 3. 2005 (Urkundenvorlage) werden zurückgewiesen.

2.) Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.2.) Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

ad 1.: Nach dem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels ist es einer Partei (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall eines Verbesserungsverfahrens) verwehrt, das ergriffene Rechtsmittel zu ergänzen (MGA, ZPO15 § 465 ENr 2; Kodek in Rechberger, ZPO2 Vor § 461 Rz 12 jeweils mwN ua). Die - überdies erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstatteten - Ergänzungsschriftsätze sind deshalb als unzulässig zurückzuweisen.ad 1.: Nach dem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels ist es einer Partei (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall eines Verbesserungsverfahrens) verwehrt, das ergriffene Rechtsmittel zu ergänzen (MGA, ZPO15 Paragraph 465, ENr 2; Kodek in Rechberger, ZPO2 Vor Paragraph 461, Rz 12 jeweils mwN ua). Die - überdies erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstatteten - Ergänzungsschriftsätze sind deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

ad 2.: Nach der zutreffenden und von der Revisionswerberin auch nicht bekämpften Rechtsansicht des Berufungsgerichtes richtet sich der sachenrechtliche Erwerb des Eigentumsrechtes bzw eines dem österreichischen Eigentumsrecht vergleichbaren unbeschränkten Herrschaftsrechts an der den Gegenstand des zwischen den Parteien im Jahr 1995 abgeschlossenen Kaufvertrages bildenden Eigentumswohnung in Kairo nach ägyptischem Recht (Sachstatut des § 31 IPRG). Ebenso steht nunmehr unstrittig fest, dass von der zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvereinbarung betreffend die Eigentumswohnung auch die Eintragung des Eigentumsrechtes des Klägers an der Wohnung im zuständigen Grundbuch in Ägypten umfasst war.ad 2.: Nach der zutreffenden und von der Revisionswerberin auch nicht bekämpften Rechtsansicht des Berufungsgerichtes richtet sich der sachenrechtliche Erwerb des Eigentumsrechtes bzw eines dem österreichischen Eigentumsrecht vergleichbaren unbeschränkten Herrschaftsrechts an der den Gegenstand des zwischen den Parteien im Jahr 1995 abgeschlossenen Kaufvertrages bildenden Eigentumswohnung in Kairo nach ägyptischem Recht (Sachstatut des Paragraph 31, IPRG). Ebenso steht nunmehr unstrittig fest, dass von der zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvereinbarung betreffend die Eigentumswohnung auch die Eintragung des Eigentumsrechtes des Klägers an der Wohnung im zuständigen Grundbuch in Ägypten umfasst war.

Die Revisionswerberin macht in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels geltend, die Vorinstanzen hätten sich nicht hinreichend um die Feststellung des fremden (ägyptischen) Rechtes zur Frage der grundbücherlichen Durchführbarkeit des Kaufvertrages bemüht. Der angefochtenen Entscheidung liege daher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens besonderer Art zugrunde und es stelle die nicht ausreichende Feststellung des fremden Rechtes eine revisible Gesetzesverletzung dar.

Es ist richtig, dass das anzuwendende fremde Recht gemäß § 4 Abs 1 IPRG entsprechend seinem Rechtscharakter von Amts wegen durch das Gericht zu ermitteln ist, wobei es diesem freisteht, hiefür - gleichfalls von Amts wegen - als zulässige Hilfsmittel unter anderem die im Gesetz aufgezählten verfahrensrechtlichen Erhebungsmaßnahmen, darunter auch die Mitwirkung der Beteiligten, heranzuziehen (SZ 61/39 mwN ua). Welcher Weg im Einzelfall beschritten wird, hängt von den Umständen ab. Es besteht auch keine richterliche Verpflichtung zu bestimmten Ermittlungsmaßnahmen. Es liegt vielmehr im Ermessen des Gerichtes, wie es sich die notwendige Kenntnis des fremden Rechtes verschafft. Sämtliche eingeholten Auskünfte, auch die von den Parteien angebotenen Ermittlungshilfen, unterliegen der freien Überprüfung des Rechtsanwenders (Verschraegen in Rummel, ABGB3 § 4 IPRG Rz 1 f mwN; ZfRV 1998/62, 246 ua). Mangelt es an der Ermittlung des fremden Rechtes, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt (6 Ob 309/01m mwN ua). Da das fremde Recht nicht als Tatsache gewertet wird, steht das Neuerungsverbot der Vorlage von Erkenntnisquellen in Rechtsmittelschriften nicht entgegen (Rechberger in Rechberger aaO § 271 ZPO Rz 1 mwN).Es ist richtig, dass das anzuwendende fremde Recht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, IPRG entsprechend seinem Rechtscharakter von Amts wegen durch das Gericht zu ermitteln ist, wobei es diesem freisteht, hiefür - gleichfalls von Amts wegen - als zulässige Hilfsmittel unter anderem die im Gesetz aufgezählten verfahrensrechtlichen Erhebungsmaßnahmen, darunter auch die Mitwirkung der Beteiligten, heranzuziehen (SZ 61/39 mwN ua). Welcher Weg im Einzelfall beschritten wird, hängt von den Umständen ab. Es besteht auch keine richterliche Verpflichtung zu bestimmten Ermittlungsmaßnahmen. Es liegt vielmehr im Ermessen des Gerichtes, wie es sich die notwendige Kenntnis des fremden Rechtes verschafft. Sämtliche eingeholten Auskünfte, auch die von den Parteien angebotenen Ermittlungshilfen, unterliegen der freien Überprüfung des Rechtsanwenders (Verschraegen in Rummel, ABGB3 Paragraph 4, IPRG Rz 1 f mwN; ZfRV 1998/62, 246 ua). Mangelt es an der Ermittlung des fremden Rechtes, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt (6 Ob 309/01m mwN ua). Da das fremde Recht nicht als Tatsache gewertet wird, steht das Neuerungsverbot der Vorlage von Erkenntnisquellen in Rechtsmittelschriften nicht entgegen (Rechberger in Rechberger aaO Paragraph 271, ZPO Rz 1 mwN).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte selbst im Verfahren erster Instanz zur Klärung der entscheidungswesentlichen Frage, welche Schritte für eine Eintragung des Eigentumsrechtes des Klägers im zuständigen Grundbuch in Ägypten erforderlich sind, Rechtsunterlagen, nämlich eine Auskunft des Rechtsanwaltes Dr. M***** vom 16. 3. 2004, angeboten und dem Gericht vorgelegt (Beil ./2). Die Vorlage dieses Schreiben durch die Beklagte stellt zweifelslos eine Mitwirkung der Beteiligten zur Ermittlung des fremden Rechtes im Sinne des § 4 Abs 1 IPRG dar. Wenn die Vorinstanzen diese von der Beklagten selbst zum erwähnten Beweisthema vorgelegte Rechtsunterlage als unbedenklich qualifiziert und ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, kann sich die Beklagte dadurch nicht beschwert erachten, zumal auch den von der Beklagten mit ihrer Anregung auf Wiedereröffnung des Verfahrens (ON 12) vorgelegten Rechtsunterlagen (Auskunft des Rechtsanwaltes Mohamed R***** M*****) keine gegenteiligen Ermittlungsergebnisse zu entnehmen sind und die Beklagte auch in ihren Berufungsausführungen die Richtigkeit der Ausführungen des Erstgerichtes zur Frage, welche Schritte für eine Eintragung des Eigentumsrechtes des Klägers im zuständigen Grundbuch in Ägypten erforderlich sind, nicht in Zweifel gezogen hat. Das Berufungsgericht hat damit seinen bei der Ermittlung fremden Rechtes in Bezug auf die konkret heranzuziehenden Erkenntnisquellen im Einzelfall bestehenden Ermessensspielraum nicht verletzt. Die inhaltslose Behauptumg einer unvollständigen Ermittlung fremden Rechtes in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision vermag jedenfalls eine vom Obersten Gerichtshof im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO im Einzelfall aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung nicht aufzuzeigen.Im vorliegenden Fall hat die Beklagte selbst im Verfahren erster Instanz zur Klärung der entscheidungswesentlichen Frage, welche Schritte für eine Eintragung des Eigentumsrechtes des Klägers im zuständigen Grundbuch in Ägypten erforderlich sind, Rechtsunterlagen, nämlich eine Auskunft des Rechtsanwaltes Dr. M***** vom 16. 3. 2004, angeboten und dem Gericht vorgelegt (Beil ./2). Die Vorlage dieses Schreiben durch die Beklagte stellt zweifelslos eine Mitwirkung der Beteiligten zur Ermittlung des fremden Rechtes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, IPRG dar. Wenn die Vorinstanzen diese von der Beklagten selbst zum erwähnten Beweisthema vorgelegte Rechtsunterlage als unbedenklich qualifiziert und ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, kann sich die Beklagte dadurch nicht beschwert erachten, zumal auch den von der Beklagten mit ihrer Anregung auf Wiedereröffnung des Verfahrens (ON 12) vorgelegten Rechtsunterlagen (Auskunft des Rechtsanwaltes Mohamed R***** M*****) keine gegenteiligen Ermittlungsergebnisse zu entnehmen sind und die Beklagte auch in ihren Berufungsausführungen die Richtigkeit der Ausführungen des Erstgerichtes zur Frage, welche Schritte für eine Eintragung des Eigentumsrechtes des Klägers im zuständigen Grundbuch in Ägypten erforderlich sind, nicht in Zweifel gezogen hat. Das Berufungsgericht hat damit seinen bei der Ermittlung fremden Rechtes in Bezug auf die konkret heranzuziehenden Erkenntnisquellen im Einzelfall bestehenden Ermessensspielraum nicht verletzt. Die inhaltslose Behauptumg einer unvollständigen Ermittlung fremden Rechtes in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision vermag jedenfalls eine vom Obersten Gerichtshof im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO im Einzelfall aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung nicht aufzuzeigen.

Die Revision ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle zurückzuweisen.

Textnummer

E76922

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00096.04X.0322.000

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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