Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernhard Kolonovits in der Exekutionssache der betreibenden Partei Land Burgenland, 7001 Eisenstadt, Europaplatz 1, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, 7400 Oberwart, Hauptplatz 1, gegen den Verpflichteten Mag. C***** S*****, Rechtsanwalt, 7400 Oberwart, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, wegen Euro 100,-- s.A., über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 28.01.2005, GZ 4 E 256/05 s-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Exekutionsbewilligungsbeschluss hat das Erstgericht der betreibenden Partei die Fahrnis- und Gehaltsexekution aufgrund des vollstreckbaren Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 10.3.2004, Zahl E 003/05/2003.018/002, zur Hereinbringung von Euro 100,-- sowie zur Hereinbringung der mit Euro 32,-- bestimmten Kosten des Exekutionsantrages bewilligt.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Verpflichteten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und (die Entscheidung über den Exekutionsantrag) dem Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag dahin gestellt, dass der Exekutionsantrag abgewiesen werde.
Die betreibende Partei hat sich im Rekursverfahren nicht beteiligt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die verpflichtete Partei vertritt, dass der Exekutionsantrag grundsätzlich vom Bezirkshauptmann als Leiter der Vollstreckungsbehörde, die namens des Berechtigten einschreitet, hätte unterfertigt werden müssen. Der Exekutionsantrag sei jedoch nicht von diesem, sondern von einer „B***** U*****" mit Beifügung „i.A." unterfertigt worden. Deren Unterfertigung wäre jedoch nur dann rechtswirksam, wenn der Bezirkshauptmann eine dementsprechende „Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung" nach § 8 Bgld BH-G in Schriftform vorgenommen hätte. Im Exekutionsantrag sei eine solche Übertragung aber weder behauptet noch bescheinigt worden. Der Rekurssenat vermag sich den Argumenten der verpflichteten Partei nicht anzuschließen. Der Exekutionsantrag wurde gegenständlich namens des Bezirkshauptmanns von U***** B***** als Beamte unterfertigt und war auch mit einem Amtssiegel versehen. Der Bezirkshauptmann ist wiederum der Leiter der monokratisch organisierten Bezirkshauptmannschaft Oberwart, die gegenständlich berechtigt war, - was vom Rekurswerber selbst zugestanden wird - das Land Burgenland als betreibende Partei zu vertreten. Nach der von der verpflichteten Partei herangezogenen Bestimmung des § 75 ZPO, die gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren Anwendung findet, muss jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten enthalten. Mit der Unterfertigung des Exekutionsantrages durch U***** B***** unter Hinweis auf ihre Approbationsbefugnis („i.A." = im Auftrag) und unter Verwendung des Amtssiegels hat der Schriftsatz der betreibenden Parteien die Erfordernisse des § 75 ZPO ausreichend erfüllt. Von der hier unstrittigen Frage, ob die Bezirkshauptmannschaft Oberwart befugt war, für das Land Burgenland einzuschreiten, ist das Problem zu trennen, ob U***** B***** hier für den Bezirkshauptmann zeichnungsbefugt war, den Exekutionsantrag unterfertigen. Den Argumenten des Rechtsmittelwerbers, dass gegenständlich eine solche Approbationsbefugnis (Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung im Sinne des § 8 Bgld. BH-G) stets zu behaupten und zu bescheinigen ist, kann nicht gefolgt werden.Die verpflichtete Partei vertritt, dass der Exekutionsantrag grundsätzlich vom Bezirkshauptmann als Leiter der Vollstreckungsbehörde, die namens des Berechtigten einschreitet, hätte unterfertigt werden müssen. Der Exekutionsantrag sei jedoch nicht von diesem, sondern von einer „B***** U*****" mit Beifügung „i.A." unterfertigt worden. Deren Unterfertigung wäre jedoch nur dann rechtswirksam, wenn der Bezirkshauptmann eine dementsprechende „Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung" nach Paragraph 8, Bgld BH-G in Schriftform vorgenommen hätte. Im Exekutionsantrag sei eine solche Übertragung aber weder behauptet noch bescheinigt worden. Der Rekurssenat vermag sich den Argumenten der verpflichteten Partei nicht anzuschließen. Der Exekutionsantrag wurde gegenständlich namens des Bezirkshauptmanns von U***** B***** als Beamte unterfertigt und war auch mit einem Amtssiegel versehen. Der Bezirkshauptmann ist wiederum der Leiter der monokratisch organisierten Bezirkshauptmannschaft Oberwart, die gegenständlich berechtigt war, - was vom Rekurswerber selbst zugestanden wird - das Land Burgenland als betreibende Partei zu vertreten. Nach der von der verpflichteten Partei herangezogenen Bestimmung des Paragraph 75, ZPO, die gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren Anwendung findet, muss jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten enthalten. Mit der Unterfertigung des Exekutionsantrages durch U***** B***** unter Hinweis auf ihre Approbationsbefugnis („i.A." = im Auftrag) und unter Verwendung des Amtssiegels hat der Schriftsatz der betreibenden Parteien die Erfordernisse des Paragraph 75, ZPO ausreichend erfüllt. Von der hier unstrittigen Frage, ob die Bezirkshauptmannschaft Oberwart befugt war, für das Land Burgenland einzuschreiten, ist das Problem zu trennen, ob U***** B***** hier für den Bezirkshauptmann zeichnungsbefugt war, den Exekutionsantrag unterfertigen. Den Argumenten des Rechtsmittelwerbers, dass gegenständlich eine solche Approbationsbefugnis (Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung im Sinne des Paragraph 8, Bgld. BH-G) stets zu behaupten und zu bescheinigen ist, kann nicht gefolgt werden.
Welches Organ Vollmacht zur Verfahrensführung erteilen kann, bestimmt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Gesetz. Inwieweit die öffentlich-rechtlichen Organisationsvorschriften die Vertretungsmacht oder nur die interne Willensbildung betreffen, ist im Auslegungsweg zu ermitteln (vgl Rummel in Rummel, ABGB I3 Rz 8 zu § 867; Zib in Fasching/Konecny II/12 Rz 40 zu § 26 ZPO). Dazu ist zunächst auf die im Verwaltungsverfahren vertretene herrschende Auffassung hinzuweisen, wonach es sich bei der Approbationsbefugnis lediglich um eine Maßnahme der internen Willensbildung handelt, die auch nicht gesetzlich geregelt sein muss (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2004] 77). Die innere Organisation einer Dienststelle bedarf keiner formellen gesetzlichen Regelung und muss auch nicht durch außenwirksamen Akt erfolgen. Die Verletzung derartiger interner Regelungen begründet keine Rechtswidrigkeit eines erlassenen Bescheids (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 77). Unter einer Approbationsbefugnis versteht man, dass das zur Willensbildung zuständige Organ - insb der Behördenleiter - einzelnen Personen in seiner Dienststelle die Ermächtigung erteilt, in seinem Namen Entscheidungen zu treffen („innerbehördliches Mandat" vgl etwa § 8 Bgld. BH-G; § 10 BMG; § 3 BVG). Dadurch erhält der Approbationsbefugte die Ermächtigung, nach außen rechtsgestaltende Akte zu setzen, die allerdings der zuständigen Behörde - in deren Namen er handelt - zugerechnet werden. Nach der Rsp (VwGH 29.3.2001, 99/06/0012; 18.3.2003, 2000/21/0173; VfSlg 12.221/1989) und überwiegenden Lehre (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 77 mwN) hat niemand ein Recht auf die Entscheidung durch den „zuständigen" Organwalter; die Überschreitung der Approbationsbefugnis ändert demnach nichts an der Zuordnung des Aktes zur Behörde.Welches Organ Vollmacht zur Verfahrensführung erteilen kann, bestimmt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Gesetz. Inwieweit die öffentlich-rechtlichen Organisationsvorschriften die Vertretungsmacht oder nur die interne Willensbildung betreffen, ist im Auslegungsweg zu ermitteln vergleiche Rummel in Rummel, ABGB I3 Rz 8 zu Paragraph 867 ;, Zib in Fasching/Konecny II/12 Rz 40 zu Paragraph 26, ZPO). Dazu ist zunächst auf die im Verwaltungsverfahren vertretene herrschende Auffassung hinzuweisen, wonach es sich bei der Approbationsbefugnis lediglich um eine Maßnahme der internen Willensbildung handelt, die auch nicht gesetzlich geregelt sein muss (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2004] 77). Die innere Organisation einer Dienststelle bedarf keiner formellen gesetzlichen Regelung und muss auch nicht durch außenwirksamen Akt erfolgen. Die Verletzung derartiger interner Regelungen begründet keine Rechtswidrigkeit eines erlassenen Bescheids (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 77). Unter einer Approbationsbefugnis versteht man, dass das zur Willensbildung zuständige Organ - insb der Behördenleiter - einzelnen Personen in seiner Dienststelle die Ermächtigung erteilt, in seinem Namen Entscheidungen zu treffen („innerbehördliches Mandat" vergleiche etwa Paragraph 8, Bgld. BH-G; Paragraph 10, BMG; Paragraph 3, BVG). Dadurch erhält der Approbationsbefugte die Ermächtigung, nach außen rechtsgestaltende Akte zu setzen, die allerdings der zuständigen Behörde - in deren Namen er handelt - zugerechnet werden. Nach der Rsp (VwGH 29.3.2001, 99/06/0012; 18.3.2003, 2000/21/0173; VfSlg 12.221/1989) und überwiegenden Lehre (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 77 mwN) hat niemand ein Recht auf die Entscheidung durch den „zuständigen" Organwalter; die Überschreitung der Approbationsbefugnis ändert demnach nichts an der Zuordnung des Aktes zur Behörde.
Wenn nun im Verwaltungsverfahren hoheitliche Akte (Bescheide) durch einen Approbationsbefugten erlassen werden können, ohne dass dessen Zeichnungsberechtigung durch außenwirksamen Akt zu erfolgen hätte, ist im Größenschluss davon auszugehen, dass eine Behörde, die (lediglich) als Vertreter in einem gerichtlichen Verfahren einschreitet, die Approbationsbefugnis des den Antrag unterfertigenden Beamten nicht nachweisen muss.
Im Grundbuchsverfahren ist die Rechtsprechung zur Frage der Einschreiterbefugnis zum Ergebnis gekommen, dass die Approbationsbefugnis des den Antrag unterfertigenden Beamten nicht nachgewiesen oder behauptet werden muss.
So vertrat etwa das LG Linz, dass es sich bei einem Antrag, der von einem Rechtsträger im Rahmen der Hoheitsverwaltung gestellt wird, um eine öffentliche Urkunde handle. Es sei hier nicht erforderlich, dass der Beamte, der den Antrag unterschreibt, eine gesonderte Vollmacht vorlegt (LG Linz RPflSlgG 303). In einem anderen Fall hat das LG Wels vertreten, dass ein namens eines Leiters einer monokratisch geführten Behörde durch einen Beamten der Behörde unterfertigter Antrag mit dem Amtssiegel versehen sein muss; der Nachweis der Zeichnungsberechtigung wurde hingegen nicht verlangt (vgl LG Wels RPflSlgG 815). Weiters hat die Judikatur im Grundbuchsverfahren den (nicht nur auf juristische Personen öffentlichen Rechts bezogenen) Grundsatz entwickelt, dass eine Partei die Zeichnungsberechtigung der für sie handelnden Organe erst dann nachweisen muss, wenn konkrete Bedenken dagegen bestehen, dass die Unterschrift bei Fertigung des Antrages oder der Vollmacht von den hiezu zeichnungsberechtigten Organen stammen (vgl SZ 50/55; 5 Ob 10/02 k).So vertrat etwa das LG Linz, dass es sich bei einem Antrag, der von einem Rechtsträger im Rahmen der Hoheitsverwaltung gestellt wird, um eine öffentliche Urkunde handle. Es sei hier nicht erforderlich, dass der Beamte, der den Antrag unterschreibt, eine gesonderte Vollmacht vorlegt (LG Linz RPflSlgG 303). In einem anderen Fall hat das LG Wels vertreten, dass ein namens eines Leiters einer monokratisch geführten Behörde durch einen Beamten der Behörde unterfertigter Antrag mit dem Amtssiegel versehen sein muss; der Nachweis der Zeichnungsberechtigung wurde hingegen nicht verlangt vergleiche LG Wels RPflSlgG 815). Weiters hat die Judikatur im Grundbuchsverfahren den (nicht nur auf juristische Personen öffentlichen Rechts bezogenen) Grundsatz entwickelt, dass eine Partei die Zeichnungsberechtigung der für sie handelnden Organe erst dann nachweisen muss, wenn konkrete Bedenken dagegen bestehen, dass die Unterschrift bei Fertigung des Antrages oder der Vollmacht von den hiezu zeichnungsberechtigten Organen stammen vergleiche SZ 50/55; 5 Ob 10/02 k).
Diese eben geschilderten Prinzipien hat die Rechtsprechung wohl in erster Linie im Grundbuchsverfahren entwickelt. Sie sind aber aufgrund der gleichen Interessenlage durchaus auch im Zivilprozess oder im Exekutionsverfahren anwendbar, zumal im Grundbuchsverfahren die Einschreiterbefugnis im Hinblick auf die oft einschneidenden Wirkungen einer bücherlichen Eintragung ohnedies stets streng zu prüfen ist. Es besteht kein Grund, von den geschilderten Prinzipien im Exekutionsverfahren abzuweichen und hier etwa die Behauptung oder den urkundlichen Nachweis einer Approbationsbefugnis eines Beamten zu verlangen.
Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass gegenständlich das Erstgericht ohne Zweifel davon ausgehen konnte, dass U***** B***** eine approbationsbefugte Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Oberwart ist, die berechtigt ist, für den Bezirkshauptmann im Exekutionsverfahren Eingaben zu machen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, an der Zeichnungsbefugnis zu zweifeln. Auch im Rekurs wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Approbationsbefugnis weder behauptet noch bescheinigt wurde. Vom Verpflichteten wird aber nicht vorgebracht, dass hier U***** B***** nicht approbationsbefugt war. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach dem von der BH Oberwart an das Rekursgericht übermittelten Unterlagen U***** B***** seit 18.1.1999 berechtigt ist, für den Bezirkshauptmann Exekutionsanträge zu unterfertigen. Dem unberechtigten Rekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO iVm §§ 74, 78Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass gegenständlich das Erstgericht ohne Zweifel davon ausgehen konnte, dass U***** B***** eine approbationsbefugte Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Oberwart ist, die berechtigt ist, für den Bezirkshauptmann im Exekutionsverfahren Eingaben zu machen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, an der Zeichnungsbefugnis zu zweifeln. Auch im Rekurs wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Approbationsbefugnis weder behauptet noch bescheinigt wurde. Vom Verpflichteten wird aber nicht vorgebracht, dass hier U***** B***** nicht approbationsbefugt war. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach dem von der BH Oberwart an das Rekursgericht übermittelten Unterlagen U***** B***** seit 18.1.1999 berechtigt ist, für den Bezirkshauptmann Exekutionsanträge zu unterfertigen. Dem unberechtigten Rekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 74,, 78
EO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00058 13R29.05wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:01300R00029.05W.0330.000Dokumentnummer
JJT_20050330_LG00309_01300R00029_05W0000_000