TE OGH 2005/3/30 7Ob14/05t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gunther Weichselbaum, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 42.542,83 sA, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. Februar 2005, 7 Ob

14/05t, wird dahin berichtigt, dass anstelle des in der Begründung (S

2, erster Absatz) befindlichen Satzteiles „.... jedoch die Bezahlung

von deren Rechtsanwaltskosten zu, falls der von ihr vorgeschlagene

Rechtsanwalt Dr. L***** mit der Vertretung beauftragt werde" die

Formulierung zu treten hat: „... allerdings nur unter der

Voraussetzung eines (gewissen) Prozesserfolges die Bezahlung von Verfahrenskosten zu; die Klägerin beauftragte daraufhin den von der Beklagten vorgeschlagenen Rechtsanwalt Dr. L***** mit ihrer Vertretung."

Um die Vornahme der Berichtigung in den den Parteien zugestellten Ausfertigungen wird das Erstgericht ersucht.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich wurde in der den Rechtsausführungen zum besseren Verständnis vorangestellten Zusammenfassung des Sachverhalts eine von den erstgerichtlichen Feststellungen im Detail abweichende Sachverhaltsschilderung vorgenommen.

Anmerkung

E76606 7Ob14.05t-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00014.05T.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20050330_OGH0002_0070OB00014_05T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten