Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gunther Weichselbaum, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 42.542,83 sA, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. Februar 2005, 7 Ob
14/05t, wird dahin berichtigt, dass anstelle des in der Begründung (S
2, erster Absatz) befindlichen Satzteiles „.... jedoch die Bezahlung
von deren Rechtsanwaltskosten zu, falls der von ihr vorgeschlagene
Rechtsanwalt Dr. L***** mit der Vertretung beauftragt werde" die
Formulierung zu treten hat: „... allerdings nur unter der
Voraussetzung eines (gewissen) Prozesserfolges die Bezahlung von Verfahrenskosten zu; die Klägerin beauftragte daraufhin den von der Beklagten vorgeschlagenen Rechtsanwalt Dr. L***** mit ihrer Vertretung."
Um die Vornahme der Berichtigung in den den Parteien zugestellten Ausfertigungen wird das Erstgericht ersucht.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Irrtümlich wurde in der den Rechtsausführungen zum besseren Verständnis vorangestellten Zusammenfassung des Sachverhalts eine von den erstgerichtlichen Feststellungen im Detail abweichende Sachverhaltsschilderung vorgenommen.
Anmerkung
E76606 7Ob14.05t-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00014.05T.0330.000Dokumentnummer
JJT_20050330_OGH0002_0070OB00014_05T0000_000