Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Bernt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verein S*****, vertreten durch Philipp & Partner Rechtsanwälte und Strafverteidiger OEG in Mattersburg, wegen EUR 104.648,88 sA, über den Revisionsrekurs des auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Architekt Prof. DI Erwin B*****, vertreten durch Dr. Martin Hahn und Dr. Christian Stocker, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. April 2004, GZ 15 R 263/04m-76, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29. August 2003, GZ 1 Cg 75/99b-71, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Gericht zweiter Instanz über Rekurs der Beklagten den in das Ersturteil aufgenommenen Beschluss, womit der im Kopf genannte Architekt als Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin zugelassen worden war, dahin ab, dass es seinen Beitritt zurückwies und aussprach, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Mit dem gleichzeitig gefällten und gemeinsam ausgefertigten Urteil gab es der Berufung der Beklagten gegen das (abgesehen von der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens) klagsstattgebende Ersturteil nicht Folge; diese Entscheidung blieb unangefochten.
Die Partei, der der Nebenintervenient beigetreten ist, hat daher in der Hauptsache rechtskräftig obsiegt. Dadurch ist auch für ihn jener Prozesserfolg eingetreten, den er durch seinen Beitritt anstrebte. Damit fehlt aber dem Nebenintervenieten das Rechtsschutzinteresse gegen den seine Zulassung verwehrenden Beschluss des Rekursgerichtes, zumal die abschließende Klärung der Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention nur noch Auswirkungen auf die gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unbekämpfbare Kostenentscheidung haben könnte (stRsp; 5 Ob 230/71 = SZ 44/144; 2 Ob 4/85 = RZ 1987/20; RIS-Justiz RS0035548; RS0041770 [T24]; zuletzt: 1 Ob 260/02w mwN; Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 18 ZPO Rz 13).Die Partei, der der Nebenintervenient beigetreten ist, hat daher in der Hauptsache rechtskräftig obsiegt. Dadurch ist auch für ihn jener Prozesserfolg eingetreten, den er durch seinen Beitritt anstrebte. Damit fehlt aber dem Nebenintervenieten das Rechtsschutzinteresse gegen den seine Zulassung verwehrenden Beschluss des Rekursgerichtes, zumal die abschließende Klärung der Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention nur noch Auswirkungen auf die gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unbekämpfbare Kostenentscheidung haben könnte (stRsp; 5 Ob 230/71 = SZ 44/144; 2 Ob 4/85 = RZ 1987/20; RIS-Justiz RS0035548; RS0041770 [T24]; zuletzt: 1 Ob 260/02w mwN; Schubert in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 18, ZPO Rz 13).
Der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Nebenintervention zugelassen werde, „wobei die, die Verfahrenskosten betreffenden Aussprüche des Oberlandesgerichtes Wien behoben werden" und die Beklagte verpflichtet werde, dem Nebenintervenienten die Kosten des Verfahrens der ersten, zweiten und dritten Instanz zu ersetzen, ist daher mangels Beschwer jedenfalls unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. § 50 Abs 2 ZPO ist nicht anwendbar, weil die Beschwer des Nebenintervenienten nicht nachträglich wegfiel, sondern schon bei Erhebung des Revisionsrekurses nicht mehr bestand (1 Ob 260/02w).Der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Nebenintervention zugelassen werde, „wobei die, die Verfahrenskosten betreffenden Aussprüche des Oberlandesgerichtes Wien behoben werden" und die Beklagte verpflichtet werde, dem Nebenintervenienten die Kosten des Verfahrens der ersten, zweiten und dritten Instanz zu ersetzen, ist daher mangels Beschwer jedenfalls unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist nicht anwendbar, weil die Beschwer des Nebenintervenienten nicht nachträglich wegfiel, sondern schon bei Erhebung des Revisionsrekurses nicht mehr bestand (1 Ob 260/02w).
Die Revisionsrekursbeantwortung ist hingegen deshalb unzulässig, weil Rechtsmittel im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht zu den im § 521a ZPO genannten Rekursen, die als zweiseitige Rechtsmittel ausgestaltet sind, zählen (1 Ob 2/90). Außerdem hat die Beklagte darauf, dass der Revisionsrekurs schon mangels Beschwer zurückzuweisen ist, nicht hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung auch nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente und ihr daher jedenfalls kein Kostenersatzanspruch zusteht.Die Revisionsrekursbeantwortung ist hingegen deshalb unzulässig, weil Rechtsmittel im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht zu den im Paragraph 521 a, ZPO genannten Rekursen, die als zweiseitige Rechtsmittel ausgestaltet sind, zählen (1 Ob 2/90). Außerdem hat die Beklagte darauf, dass der Revisionsrekurs schon mangels Beschwer zurückzuweisen ist, nicht hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung auch nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente und ihr daher jedenfalls kein Kostenersatzanspruch zusteht.
Anmerkung
E76892 7Ob287.04pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00287.04P.0330.000Dokumentnummer
JJT_20050330_OGH0002_0070OB00287_04P0000_000