TE OGH 2005/3/31 3Nc9/05m

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache des Anton S*****, wegen Aufhebung von „Exekutionsakten", den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, dem Antragsteller Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen, wird abgewiesen, der weitere, alle vom Bezirksgericht Wels und Landesgericht Wels verfügten Exekutionsakte gemäß § 42 Abs 2 JN aufzuheben, in eventu „den Exekutionsverfahren aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen", dagegen zurückgewiesen.Der Antrag, dem Antragsteller Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen, wird abgewiesen, der weitere, alle vom Bezirksgericht Wels und Landesgericht Wels verfügten Exekutionsakte gemäß Paragraph 42, Absatz 2, JN aufzuheben, in eventu „den Exekutionsverfahren aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen", dagegen zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller, der sich als Berufsschuloberlehrer bezeichnet, nach dem, von ihm gestellten Verfahrenshilfeantrag jedoch Notstandshilfe bezieht, beantragt beim Obersten Gerichtshof, alle vom Bezirksgericht Wels und Landesgericht Wels verfügten Exekutionsakte gemäß § 42 Abs 2 JN aufzuheben, in eventu „den Exekutionsverfahren aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen", sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Dies geschah, nachdem das Bundesministerium für Justiz ihm gegenüber eine Antragstellung nach § 42 Abs 2 JN abgelehnt hatte.Der Antragsteller, der sich als Berufsschuloberlehrer bezeichnet, nach dem, von ihm gestellten Verfahrenshilfeantrag jedoch Notstandshilfe bezieht, beantragt beim Obersten Gerichtshof, alle vom Bezirksgericht Wels und Landesgericht Wels verfügten Exekutionsakte gemäß Paragraph 42, Absatz 2, JN aufzuheben, in eventu „den Exekutionsverfahren aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen", sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Dies geschah, nachdem das Bundesministerium für Justiz ihm gegenüber eine Antragstellung nach Paragraph 42, Absatz 2, JN abgelehnt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die Anträge in der Sache sind unzulässig, der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ist nicht berechtigt.

Nach § 42 Abs 2 JN kann unter bestimmten Voraussetzungen der Oberste Gerichtshof auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde (in der Regel eines Ministers) nach rechtskräftigem Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens dessen Nichtigkeit aussprechen. Der Antragsteller nimmt für sich (zu Recht) die Stellung einer obersten Verwaltungsbehörde nicht in Anspruch. Damit fehlt ihm aber ein Antragsrecht nach der von ihm als Grundlage seines Antrags genommenen Norm, weil ein solches den Parteien des Gerichtsverfahrens fehlt (2 N 524/97; Mayr in Rechberger² § 42 JN Rz 4 ; Ballon in Fasching² § 42 JN Rz 16 je mwN). Sein Hauptantrag erweist sich daher als unzulässig und ist zurückzuweisen (2 N 524/97; 9 Nc 18/03a).Nach Paragraph 42, Absatz 2, JN kann unter bestimmten Voraussetzungen der Oberste Gerichtshof auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde (in der Regel eines Ministers) nach rechtskräftigem Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens dessen Nichtigkeit aussprechen. Der Antragsteller nimmt für sich (zu Recht) die Stellung einer obersten Verwaltungsbehörde nicht in Anspruch. Damit fehlt ihm aber ein Antragsrecht nach der von ihm als Grundlage seines Antrags genommenen Norm, weil ein solches den Parteien des Gerichtsverfahrens fehlt (2 N 524/97; Mayr in Rechberger² Paragraph 42, JN Rz 4 ; Ballon in Fasching² Paragraph 42, JN Rz 16 je mwN). Sein Hauptantrag erweist sich daher als unzulässig und ist zurückzuweisen (2 N 524/97; 9 Nc 18/03a).

Nichts anders gilt aber für den auf keine bestimmten Verfahren Bezug nehmenden Eventualantrag, kann doch aufschiebende Wirkung einem als unzulässig zurückgewiesenen Rechtsbehelf keinesfalls zukommen. Aus dem Gesagten folgt, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen der völligen Aussichtslosigkeit des Antrags in der Hauptsache abzuweisen ist (§ 63 Abs 1 erster Satz ZPO). Dem Obersten Gerichtshof ist es dennoch verwehrt, inhaltlich auf das Antragsvorbringen einzugehen.Nichts anders gilt aber für den auf keine bestimmten Verfahren Bezug nehmenden Eventualantrag, kann doch aufschiebende Wirkung einem als unzulässig zurückgewiesenen Rechtsbehelf keinesfalls zukommen. Aus dem Gesagten folgt, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen der völligen Aussichtslosigkeit des Antrags in der Hauptsache abzuweisen ist (Paragraph 63, Absatz eins, erster Satz ZPO). Dem Obersten Gerichtshof ist es dennoch verwehrt, inhaltlich auf das Antragsvorbringen einzugehen.

Anmerkung

E76715 3Nc9.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030NC00009.05M.0331.000

Dokumentnummer

JJT_20050331_OGH0002_0030NC00009_05M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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