TE OGH 2005/3/31 3Ob316/04y

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte A*****, vertreten durch Dr. Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Jakob A*****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 8. September 2004, GZ 21 R 233/04t-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. Dezember 2003, GZ 4 C 80/02k-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat das Teilurteil des Erstgerichts bestätigt, mit dem die Ehe der Streitteile geschieden wurde, wobei das überwiegende Verschulden die Klägerin trifft. Die zweite Instanz billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Letzteres beurteilte als Eheverfehlungen iSd § 49 EheG auf Seite der Frau, dass sie den Beklagten überraschend aus dem ehelichen Schlafzimmer ohne weitere Begründung weggewiesen sowie ihn durch Nörgeleien und ständige Vorhalte, wann er aus der ehelichen Wohnung ausziehen werde, weiters durch Beschimpfungen und ihr Verhalten stark psychisch unter Druck gesetzt und dadurch ihre Pflicht zur anständigen Begegnung verletzt habe; weiters sei der Klägerin vorzuwerfen, dass sie ihre Pflicht zur Haushaltsführung gegenüber dem Beklagten vernachlässigt habe, indem sie für ihn nicht mitgekocht habe, und sich ohne Einverständnis des Beklagten die Einsicht in sein Konto verschafft habe, wodurch das Treue- und Vertrauensverhältnis zwischen den Ehegatten verletzt worden sei. Dem Mann - Feuerwehrmann bei einer Berufsfeuerwehr mit Schichtdienst - sei als Eheverfehlung vorzuwerfen, dass er sich zu wenig um die Familie gekümmert bzw seine Tätigkeit in den verschiedenen Institutionen und Vereinen mehr gewidmet und auch dann diese Tätigkeit nicht eingeschränkt habe, als die Familie dringend seine Unterstützung wie Anwesenheit benötigt hätte. In einer Gesamtbetrachtung der Eheverfehlungen und ihrem Schweregrad sei von einem überwiegenden Verschulden der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe auszugehen.Das Berufungsgericht hat das Teilurteil des Erstgerichts bestätigt, mit dem die Ehe der Streitteile geschieden wurde, wobei das überwiegende Verschulden die Klägerin trifft. Die zweite Instanz billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Letzteres beurteilte als Eheverfehlungen iSd Paragraph 49, EheG auf Seite der Frau, dass sie den Beklagten überraschend aus dem ehelichen Schlafzimmer ohne weitere Begründung weggewiesen sowie ihn durch Nörgeleien und ständige Vorhalte, wann er aus der ehelichen Wohnung ausziehen werde, weiters durch Beschimpfungen und ihr Verhalten stark psychisch unter Druck gesetzt und dadurch ihre Pflicht zur anständigen Begegnung verletzt habe; weiters sei der Klägerin vorzuwerfen, dass sie ihre Pflicht zur Haushaltsführung gegenüber dem Beklagten vernachlässigt habe, indem sie für ihn nicht mitgekocht habe, und sich ohne Einverständnis des Beklagten die Einsicht in sein Konto verschafft habe, wodurch das Treue- und Vertrauensverhältnis zwischen den Ehegatten verletzt worden sei. Dem Mann - Feuerwehrmann bei einer Berufsfeuerwehr mit Schichtdienst - sei als Eheverfehlung vorzuwerfen, dass er sich zu wenig um die Familie gekümmert bzw seine Tätigkeit in den verschiedenen Institutionen und Vereinen mehr gewidmet und auch dann diese Tätigkeit nicht eingeschränkt habe, als die Familie dringend seine Unterstützung wie Anwesenheit benötigt hätte. In einer Gesamtbetrachtung der Eheverfehlungen und ihrem Schweregrad sei von einem überwiegenden Verschulden der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe auszugehen.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin zeigt in der außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen. Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0119414, RS0118125). Ein derartiger Fall einer krassen Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Soweit in der außerordentlichen Revision auf die Entscheidungen 2 Ob 521/90 und 1 Ob 717/87 verwiesen wird, von denen abgewichen worden sei, ist nur darauf zu verweisen, dass die dort zu beurteilenden Sachverhalte anders gelagert waren.Die Klägerin zeigt in der außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen. Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0119414, RS0118125). Ein derartiger Fall einer krassen Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Soweit in der außerordentlichen Revision auf die Entscheidungen 2 Ob 521/90 und 1 Ob 717/87 verwiesen wird, von denen abgewichen worden sei, ist nur darauf zu verweisen, dass die dort zu beurteilenden Sachverhalte anders gelagert waren.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E76987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00316.04Y.0331.000

Im RIS seit

30.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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