Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. Milena W*****, vertreten durch Gabler Gibel & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen 130.811,10 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 3. September 2004, GZ 1 R 184/04w-9, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wenn der Exekutionstitel aus Parteienerklärungen besteht, wie hier aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat (stRsp, jüngst 3 Ob 39/04p; RIS-Justiz RS0000207). Ob die vom Rekursgericht nach objektiven Gesichtspunkten, also ohne Rücksicht auf eine allfällig davon abweichende Absicht der den Exekutionstitel formulierenden Parteien vorgenommene Auslegung zutrifft, ist - von die Rechtssicherheit gefährdenden Fehlbeurteilungen abgesehen - eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehende Rechtsfrage, somit nicht erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO (stRsp, RIS-Justiz RS0044088). Eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vermag die minderjährige Revisionsrekurswerberin allerdings nicht aufzuzeigen. Sie lässt außer Acht, dass Partei des Vergleichs nicht sie selbst, sondern ihre Mutter war, der nach dessen Punkt 2. monatlich die Zinsen aus dem nach Punkt 1. der Betreibenden zustehenden, erst bei ihrer Volljährigkeit fälligen Kapital zu zahlen sind. Der - im Vergleich nicht näher determinierte - Terminsverlust, der nur in Punkt 2. angesprochen wird, ist selbstverständlich auch allein in Ansehung der Zinsraten denkmöglich. Die Beurteilung der zweiten Instanz, es bleibe nach dem vorliegenden Vergleich offen, ob sich Terminsverlust auch auf die Fälligkeit der Kapitalforderung auswirke, ist nicht zu beanstanden.Wenn der Exekutionstitel aus Parteienerklärungen besteht, wie hier aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat (stRsp, jüngst 3 Ob 39/04p; RIS-Justiz RS0000207). Ob die vom Rekursgericht nach objektiven Gesichtspunkten, also ohne Rücksicht auf eine allfällig davon abweichende Absicht der den Exekutionstitel formulierenden Parteien vorgenommene Auslegung zutrifft, ist - von die Rechtssicherheit gefährdenden Fehlbeurteilungen abgesehen - eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehende Rechtsfrage, somit nicht erheblich iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (stRsp, RIS-Justiz RS0044088). Eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vermag die minderjährige Revisionsrekurswerberin allerdings nicht aufzuzeigen. Sie lässt außer Acht, dass Partei des Vergleichs nicht sie selbst, sondern ihre Mutter war, der nach dessen Punkt 2. monatlich die Zinsen aus dem nach Punkt 1. der Betreibenden zustehenden, erst bei ihrer Volljährigkeit fälligen Kapital zu zahlen sind. Der - im Vergleich nicht näher determinierte - Terminsverlust, der nur in Punkt 2. angesprochen wird, ist selbstverständlich auch allein in Ansehung der Zinsraten denkmöglich. Die Beurteilung der zweiten Instanz, es bleibe nach dem vorliegenden Vergleich offen, ob sich Terminsverlust auch auf die Fälligkeit der Kapitalforderung auswirke, ist nicht zu beanstanden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E76977 3Ob238.04bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00238.04B.0331.000Dokumentnummer
JJT_20050331_OGH0002_0030OB00238_04B0000_000