TE OGH 2005/3/31 3Ob305/04f

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Günther J*****, bisher vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Maria Anna Z*****, vertreten durch Dr. Georg S. Mayer, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wegen Teilung einer Liegenschaft (§ 351 EO), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. September 2004, GZ 46 R 670/03z-59, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 25. Juli 2003, GZ 9 E 36/00w-46, aufgehoben wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Günther J*****, bisher vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Maria Anna Z*****, vertreten durch Dr. Georg S. Mayer, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wegen Teilung einer Liegenschaft (Paragraph 351, EO), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. September 2004, GZ 46 R 670/03z-59, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 25. Juli 2003, GZ 9 E 36/00w-46, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht ordnete im Verfahren nach § 351 EO die Teilung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft der Parteien in der Weise an, dass es jedem von ihnen „das Wohnungseigentumsrecht" an einer bestimmten Wohnung sowie je einer Gartenfläche zuwies und auch allgemeine „Flächen" der Liegenschaft festlegte.Das Erstgericht ordnete im Verfahren nach Paragraph 351, EO die Teilung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft der Parteien in der Weise an, dass es jedem von ihnen „das Wohnungseigentumsrecht" an einer bestimmten Wohnung sowie je einer Gartenfläche zuwies und auch allgemeine „Flächen" der Liegenschaft festlegte.

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Gericht zweiter Instanz über Rekurs der betreibenden Partei und eines Pfandgläubigers diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Bei seiner Entscheidung lag ihm offenbar jener, bei ihm am Tag der Beschlussfassung eingetroffene Schriftsatz nicht vor, mit dem der Hypothekargläubiger sein Rechtsmittel wieder zurückgezogen hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Verpflichteten, der sich nur gegen die auf Grund jenes Rekurses geäußerte Rechtsansicht des Rekursgerichts wendete, wonach die Teilung durch Schaffung von Wohnungseigentum der Zustimmung der Buchberechtigten bedürfe, ist gemäß § 351 Abs 2 ZPO unzulässig.Der Rekurs der Verpflichteten, der sich nur gegen die auf Grund jenes Rekurses geäußerte Rechtsansicht des Rekursgerichts wendete, wonach die Teilung durch Schaffung von Wohnungseigentum der Zustimmung der Buchberechtigten bedürfe, ist gemäß Paragraph 351, Absatz 2, ZPO unzulässig.

Nach dieser Norm können die im Teilungs-(und Grenzberichtigungs-)Verfahren ergehenden Beschlüsse mit Ausnahme jenes, mit dem die Teilung ... endgültig bestimmt wurde, mittels Rekurs nicht angefochten werden. Dies gilt auch für Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz, weil damit eben nicht die Teilung „endgültig bestimmt" wird (EvBl 1970/98 = RpflE 1970/77). Davon, dass diese Entscheidung überholt sei, kann entgegen der Ansicht des Rekursgerichts, der die Rekurswerberin beipflichtet, keine Rede sein. Vielmehr hat der erkennende Senat in letzter Zeit diese Auslegung in einem gleich gelagerten Fall bekräftigt und ungeachtet eines Zulässigkeitsausspruchs der zweiten Instanz den Rekurs eines Verpflichteten zurückgewiesen (3 Ob 104/02v = MietSlg 54.767). Auch in den Kommentaren wird diese Rsp, ohne sie zu kritisieren, zitiert (Heller/Berger/Stix, EO4 2535; Klicka in Angst, EO § 351 Rz 6; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 351 Rz 38 [Jänner 2004]). Sie ist auch keineswegs durch die vom Obersten Gerichtshof auch jüngst wieder bekräftigte grundsätzlich einschränkende Auslegung des § 351 Abs 2 ZPO (3 Ob 259/03i = EvBl 2004/183; RIS-Justiz RS0004296) betroffen, wonach damit nur die Verzögerung des Verfahrens vermieden werden soll, kann doch keineswegs bezweifelt werden, dass die Möglichkeit der Anfechtung von Aufhebungsbeschlüssen tendenziell nicht gerade verfahrensbeschleunigend wirkt. Demnach kann es auf das allfällige Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht ankommen.Nach dieser Norm können die im Teilungs-(und Grenzberichtigungs-)Verfahren ergehenden Beschlüsse mit Ausnahme jenes, mit dem die Teilung ... endgültig bestimmt wurde, mittels Rekurs nicht angefochten werden. Dies gilt auch für Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz, weil damit eben nicht die Teilung „endgültig bestimmt" wird (EvBl 1970/98 = RpflE 1970/77). Davon, dass diese Entscheidung überholt sei, kann entgegen der Ansicht des Rekursgerichts, der die Rekurswerberin beipflichtet, keine Rede sein. Vielmehr hat der erkennende Senat in letzter Zeit diese Auslegung in einem gleich gelagerten Fall bekräftigt und ungeachtet eines Zulässigkeitsausspruchs der zweiten Instanz den Rekurs eines Verpflichteten zurückgewiesen (3 Ob 104/02v = MietSlg 54.767). Auch in den Kommentaren wird diese Rsp, ohne sie zu kritisieren, zitiert (Heller/Berger/Stix, EO4 2535; Klicka in Angst, EO Paragraph 351, Rz 6; Höllwerth in Burgstaller/DeixlerHübner, EO Paragraph 351, Rz 38 [Jänner 2004]). Sie ist auch keineswegs durch die vom Obersten Gerichtshof auch jüngst wieder bekräftigte grundsätzlich einschränkende Auslegung des Paragraph 351, Absatz 2, ZPO (3 Ob 259/03i = EvBl 2004/183; RIS-Justiz RS0004296) betroffen, wonach damit nur die Verzögerung des Verfahrens vermieden werden soll, kann doch keineswegs bezweifelt werden, dass die Möglichkeit der Anfechtung von Aufhebungsbeschlüssen tendenziell nicht gerade verfahrensbeschleunigend wirkt. Demnach kann es auf das allfällige Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht ankommen.

Der Rekurs ist vielmehr ohne deren Prüfung zurückzuweisen.

Textnummer

E76985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00305.04F.0331.000

Im RIS seit

30.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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