Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernhard Kolonovits in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, 2500 Baden, *****, vertreten durch die Gruböck & Gruböck Rechtsanwälte OEG in 2500 Baden, gegen die verpflichtete Partei M***** A*****-H*****, *****, 7132 Frauenkirchen, *****, wegen Euro 27.929,44 s.A. über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 15.02.2005, GZ 4 E 9/05 h-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„Aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Eisenstadt vom 06.05.2002, GZ 3 Cg 8/02 x-5, wird der betreibenden Partei S*****, 2500 Baden, *****, vertreten durch die Gruböck & Gruböck Rechtsanwälte OEG in 2500 Baden, gegen die verpflichtete Partei M***** A*****-H*****, *****, 7132 Frauenkirchen, *****, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von Euro 27.929,44 samt 6 % Zinsen aus Euro 27.929,44 ab 1.1.2005, 5 % Zinsen aus Euro 5.211,56 ab 1.1.2005 und der Kosten des Exekutionsantrages von Euro 859,20 (darin Euro 210,-- an Barauslagen und Euro 108,20 an USt) die Zwangsversteigerung des im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Hälfteanteils der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 32006, BLNr. 3 bewilligt.
Bezüglich dieser Liegenschaft wurde bereits zur Hereinbringung einer Forderung der E***** AG im Betrag von Euro 15.293,15 s.A. die Zwangsversteigerung eingeleitet.
Die betreibende Partei tritt dieser Zwangsversteigerung bei. Als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Neusiedl am See einzuschreiten.
Hingegen wird der Exekutionsantrag betreffend 1,375 % Zinsen aus Euro 27.929,44 ab 1.1.2005 und 5 % Zinsen aus Euro 22.717,88 ab 1.1.2005 abgewiesen."
Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.
Dem Erstgericht bleibt die bücherliche Anmerkung der Bewilligung bzw. der Abweisung vorbehalten.
Die Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit Euro 1.201,14 (darin enthalten Euro 200,19 USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei beantragt in ihrem Exekutionsantrag vom 10.2.2005 (ON 1), ihr zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von Euro 27.929,44 samt 7,375 % Zinsen und 5,00 % Zinsen jeweils daraus seit 01.01.2005 aufgrund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Eisenstadt vom 06.05.2002, AZ 3 Cg 8/02 x, die Zwangsversteigerung betreffend den Hälfteanteil der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch 32006 Frauenkirchen, BLNr. 3 wider die verpflichtete Partei zu bewilligen. Sie führt als Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung den 05.07.2002 an.
Dem Exekutionsantrag lag der Originaltitel bei, aus dem sich allerdings eine Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 14.06.2002 ergibt. Mit dem angeführten Urteil wurde die verpflichtete Partei verurteilt, der betreibenden Partei Euro 29.873,02 samt 6 % Zinsen aus 24.661,-- ab 01.01.2002 sowie 11 % Zinsen aus Euro 5.211,56 ab 01.01.2002 zu zahlen. Im Exekutionsantrag wird ausdrücklich angeführt, dass es sich bei der betriebenen Forderung um restliche Euro 27.929,44 zuzüglich Nebengebühren handelt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Exekutionsantrag abgewiesen und dies damit begründet, dass sich der Antrag auf einen Titel mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 05.07.2002 beziehe, dem Antrag jedoch ein Versäumungsurteil des Landesgerichtes Eisenstadt mit Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 14.06.2002 angeschlossen sei. Da sich auch aufgrund der unterschiedlichen Forderungsbeträge und des unterschiedlichen Zinsenlaufs nicht zweifelsfrei die Identität der genannten Titel ergebe, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Ein Verbesserungsauftrag sei nicht einzuleiten gewesen, weil sich der Rang des Befriedigungsrechtes nach dem Zeitpunkt des Einlangens bei Gericht richte.
Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Exekutionsantrag wie beantragt bewilligt werde. Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 54 EO muss der Antrag auf Exekutionsbewilligung neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Exekution geführt werden soll, sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Exekutionsgerichtes wesentlichen Umstände enthalten. Es muss die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Exekution stattfinden soll und des dafür vorhandenen Exekutionstitels angegeben werden. Bei Geldforderungen sind auch der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll und die beanspruchten Nebengebühren anzuführen. Weiters hat der Exekutionsantrag die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffung des Falles für die vom bewilligenden Gericht oder vom Exekutionsgericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind, zu enthalten. Nach § 54 Abs. 2 EO ist dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen.Nach Paragraph 54, EO muss der Antrag auf Exekutionsbewilligung neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen die genaue Bezeichnung des Antragstellers und desjenigen, wider welchen die Exekution geführt werden soll, sowie die Angabe aller für die Ermittlung des Exekutionsgerichtes wesentlichen Umstände enthalten. Es muss die bestimmte Angabe des Anspruches, wegen dessen die Exekution stattfinden soll und des dafür vorhandenen Exekutionstitels angegeben werden. Bei Geldforderungen sind auch der Betrag, der im Exekutionsweg hereingebracht werden soll und die beanspruchten Nebengebühren anzuführen. Weiters hat der Exekutionsantrag die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffung des Falles für die vom bewilligenden Gericht oder vom Exekutionsgericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind, zu enthalten. Nach Paragraph 54, Absatz 2, EO ist dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen.
Die Bewilligung der Exekution erfolgt auf Antrag der betreibenden Partei (vgl § 3 Abs. 2 EO), wobei das Erstgericht im ordentlichen Bewilligungsverfahren zu überprüfen hat, ob das notwendige Antragsvorbringen durch den Exekutionstitel gedeckt ist bzw. ob der Exekutionstitel mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen ist. Eine Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionsantrag neben der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen und diese Angaben auch im Exekutionsantrag Deckung finden (vgl § 7 Abs. 1 EO). Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist im ordentlichen Bewilligungsverfahren somit der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem (dazu notwendigen) Vorbringen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag (vgl Jakusch in Angst Rz 19 zu § 3 EO). Dieses Vorbringen ist, soweit das Gesetz nicht ausnahmsweise eine Beweis- oder Bescheinigungspflicht vorsieht, als wahr anzunehmen.Die Bewilligung der Exekution erfolgt auf Antrag der betreibenden Partei vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, EO), wobei das Erstgericht im ordentlichen Bewilligungsverfahren zu überprüfen hat, ob das notwendige Antragsvorbringen durch den Exekutionstitel gedeckt ist bzw. ob der Exekutionstitel mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen ist. Eine Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionsantrag neben der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen und diese Angaben auch im Exekutionsantrag Deckung finden vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, EO). Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist im ordentlichen Bewilligungsverfahren somit der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem (dazu notwendigen) Vorbringen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag vergleiche Jakusch in Angst Rz 19 zu Paragraph 3, EO). Dieses Vorbringen ist, soweit das Gesetz nicht ausnahmsweise eine Beweis- oder Bescheinigungspflicht vorsieht, als wahr anzunehmen.
Dem Erstgericht ist insoweit zuzustimmen, dass ein Exekutionsantrag dann abzuweisen ist, wenn an der Identität des vorgelegten Exekutionstitels mit dem im Antrag angeführten Titel Zweifel bestehen, zumal gegenständlich ein Verbesserungsverfahren nicht in Betracht kommt, wie das Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Vorliegend besteht aber nach Ansicht des Rekurssenates kein Zweifel daran, dass die beantragte Exekution durch den vorgelegten Exekutionstitel gedeckt ist.
Im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichtes kann hier sehr wohl davon ausgegangen werden, dass der vorgelegte Titel mit dem im Antrag erwähnten Versäumungsurteil ident ist. Ein Exekutionstitel ist grundsätzlich durch dessen Geschäftszahl, die Angabe der Behörde, das Datum und durch die Angabe der Art des Titels ausreichend individualisiert. Im vorliegenden Fall stimmt sowohl die Geschäftszahl als auch das Datum, die Behörde und die Angabe über die Art des Titels mit dem vorgelegten Titel überein. Lediglich hinsichtlich der Vollstreckbarkeitsbestätigung erweisen sich die Angaben im Exekutionsantrag offensichtlich als falsch. Während im Exekutionsantrag die Rede vom 05.07.2002 ist, ist in der vorgelegten Ausfertigung des Titels eine Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 14.06.2002 ersichtlich. Dies allein bietet jedoch keinen berechtigten Anlass, an der Identität des vorgelegten Titels mit dem im Antrag genannten Titel zu zweifeln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese offensichtliche Unrichtigkeit auf einen Schreib- oder Tippfehler der betreibenden Partei zurückzuführen ist. Zudem ist hier die Angabe des Datums der Vollstreckbarkeitsbestätigung gar nicht notwendig und somit grundsätzlich auch kein Prüfkriterium für das Exekutionsgericht.
Nur nach der Spezialbestimmung für das vereinfachte Bewilligungsverfahren nach § 54 b EO hat der Exekutionsantrag unter anderem auch den Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde. Das Wesen des vereinfachten Bewilligungsverfahrens besteht im Abstehen von der zum Nachweis des Anspruches der betreibenden Partei ansonsten notwendigen Vorlage des Exekutionstitels samt Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit. Als Ausgleich für die Nichtvorlage des Titels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung hat der Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren das Datum der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zu enthalten. Daraus ergibt sich, dass der betreibende Gläubiger, wenn über seinen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden sein wird, bereits im Zeitpunkt des Einbringens des Exekutionsantrages über die Vollstreckbarkeitsbestätigung verfügen muss (Jakusch in Angst, EO Rz 13 zu § 54 b).Nur nach der Spezialbestimmung für das vereinfachte Bewilligungsverfahren nach Paragraph 54, b EO hat der Exekutionsantrag unter anderem auch den Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde. Das Wesen des vereinfachten Bewilligungsverfahrens besteht im Abstehen von der zum Nachweis des Anspruches der betreibenden Partei ansonsten notwendigen Vorlage des Exekutionstitels samt Bestätigung seiner Vollstreckbarkeit. Als Ausgleich für die Nichtvorlage des Titels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung hat der Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren das Datum der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zu enthalten. Daraus ergibt sich, dass der betreibende Gläubiger, wenn über seinen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden sein wird, bereits im Zeitpunkt des Einbringens des Exekutionsantrages über die Vollstreckbarkeitsbestätigung verfügen muss (Jakusch in Angst, EO Rz 13 zu Paragraph 54, b).
Gegenständlich kommt nur das ordentliche Bewilligungsverfahren in Betracht, weil die betreibende Partei die Exekution wegen einer Euro 10.000 übersteigenden Geldforderung auf das unbewegliche Vermögen der verpflichteten Partei beantragt (vgl § 54 b Abs 1 Z 1 und 2 EO). Im ordentlichen Bewilligungsverfahren ist ein Vorbringen, wann nun die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde, nicht erforderlich, weil das Erstgericht ohnedies anhand des Originaltitels die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu überprüfen hat. Die fehlende Angabe der Vollstreckbarkeitsbestätigung hindert somit nicht die Exekutionsbewilligung, weil das Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung für das ordentliche Bewilligungsverfahren nicht relevant ist. Im Hinblick auf diesen Umstand stellt es grundsätzlich auch kein Bewilligungshindernis dar, wenn die betreibende Partei im Antrag (wiewohl nicht erforderlich) ein Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung anführt, das vom Datum der Bestätigung auf der vorgelegten Titelurkunde abweicht. Auch der Umstand, dass der Zinsenlauf im Titel nicht dem entspricht wie beantragt bzw. dass die betreibende Partei weniger betreibt als ihr nach dem Titel zusteht, vermag entsprechende Zweifel nicht zu rechtfertigen. Die betreibende Partei hat auch ausdrücklich (wiewohl dies im ordentlichen Bewilligungsverfahren gar nicht notwendig wäre) darauf hingewiesen, dass es sich bei der betriebenen Forderung um eine Restforderung handelt. Jeder betreibenden Partei steht es zu, weniger zu betreiben als durch den Titel gedeckt ist. Dies trifft auch auf den Zinsenlauf zu. Während sich nämlich aus dem Titel ein Zinsenlauf mit 01.01.2002 ergibt, hat die betreibende Partei lediglich Zinsen ab 01.01.2005 gefordert. Dass ein Teil des Exekutionsantrag betreffend die Zinsen dessen ungeachtet titelmäßig nicht gedeckt war, bedeutet nicht, dass der vorgelegte Titel nicht dem im Antrag angeführten Titel entspricht. Insoweit hier keine titelmäßige Deckung vorlag, war mit Teilabweisung vorzugehen, weshalb dem Rekurs nur teilweise Folge zu geben war.Gegenständlich kommt nur das ordentliche Bewilligungsverfahren in Betracht, weil die betreibende Partei die Exekution wegen einer Euro 10.000 übersteigenden Geldforderung auf das unbewegliche Vermögen der verpflichteten Partei beantragt vergleiche Paragraph 54, b Absatz eins, Ziffer eins und 2 EO). Im ordentlichen Bewilligungsverfahren ist ein Vorbringen, wann nun die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde, nicht erforderlich, weil das Erstgericht ohnedies anhand des Originaltitels die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu überprüfen hat. Die fehlende Angabe der Vollstreckbarkeitsbestätigung hindert somit nicht die Exekutionsbewilligung, weil das Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung für das ordentliche Bewilligungsverfahren nicht relevant ist. Im Hinblick auf diesen Umstand stellt es grundsätzlich auch kein Bewilligungshindernis dar, wenn die betreibende Partei im Antrag (wiewohl nicht erforderlich) ein Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung anführt, das vom Datum der Bestätigung auf der vorgelegten Titelurkunde abweicht. Auch der Umstand, dass der Zinsenlauf im Titel nicht dem entspricht wie beantragt bzw. dass die betreibende Partei weniger betreibt als ihr nach dem Titel zusteht, vermag entsprechende Zweifel nicht zu rechtfertigen. Die betreibende Partei hat auch ausdrücklich (wiewohl dies im ordentlichen Bewilligungsverfahren gar nicht notwendig wäre) darauf hingewiesen, dass es sich bei der betriebenen Forderung um eine Restforderung handelt. Jeder betreibenden Partei steht es zu, weniger zu betreiben als durch den Titel gedeckt ist. Dies trifft auch auf den Zinsenlauf zu. Während sich nämlich aus dem Titel ein Zinsenlauf mit 01.01.2002 ergibt, hat die betreibende Partei lediglich Zinsen ab 01.01.2005 gefordert. Dass ein Teil des Exekutionsantrag betreffend die Zinsen dessen ungeachtet titelmäßig nicht gedeckt war, bedeutet nicht, dass der vorgelegte Titel nicht dem im Antrag angeführten Titel entspricht. Insoweit hier keine titelmäßige Deckung vorlag, war mit Teilabweisung vorzugehen, weshalb dem Rekurs nur teilweise Folge zu geben war.
Die betreibende Partei beantragte nämlich 7,375 % Zinsen und 5 % Zinsen, jeweils aus Euro 27.929,44; dies ist gleichzusetzen mit insgesamt 12,375 % aus diesem Betrag. Aus dem Titel sind aber lediglich 6 % Zinsen aus Euro 24.661,-- bzw. 11 % Zinsen aus Euro 5.211,56 ableitbar. Der Exekutionstitel vermag somit weder die Zinsen der Höhe nach, noch den Kapitalbetrag, aus den Zinsen im Ausmaß von 12,735 %, wie beantragt, zu tragen.
Die erforderlichen Veranlassungen (hier die bücherliche Anmerkung der Bewilligung und der Teilabweisung der beantragten Zwangsversteigerung) waren dem Erstgericht vorzubehalten (§ 527 Abs. 1 ZPO iVm § 78 EO).Die erforderlichen Veranlassungen (hier die bücherliche Anmerkung der Bewilligung und der Teilabweisung der beantragten Zwangsversteigerung) waren dem Erstgericht vorzubehalten (Paragraph 527, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Bewilligung bzw. die Teilabweisung im Grundbuch unter der TZ 339/2005 anzumerken haben
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, §§ 78, 74 EO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 3, 526 Abs. 3, 528 Abs. 1 ZPO iVm § 78 EO. Die Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO, Paragraphen 78,, 74 EO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Die Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00063 13R44.05aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:01300R00044.05A.0331.000Dokumentnummer
JJT_20050331_LG00309_01300R00044_05A0000_000