Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Helmut F*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagten Parteien 1.) K***** KG, und 2.) Karl S*****, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 15.457,50 sA, über den Antrag des Klägers, die Rechtssache gemäß § 31 ZPO an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren, den am 21. Februar 2005 gefasstenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Helmut F*****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagten Parteien 1.) K***** KG, und 2.) Karl S*****, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 15.457,50 sA, über den Antrag des Klägers, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, ZPO an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren, den am 21. Februar 2005 gefassten
Beschluss
wie folgt ergänzt:
Spruch
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 344,74 (darin enthalten EUR 57,16 USt) bestimmten Äußerungskosten und die mit EUR 12,68 (darin enthalten EUR 2,12 USt) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten haben sich zu dem vom Kläger gestellten Delegierungsantrag im Sinne des § 31 Abs 3 JN geäußert und hiefür Kosten in Höhe von EUR 642,31 verzeichnet. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendigen Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025), da im Zwischenstreit über die Delegierung entstandene Äußerungskosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienen (s Nd 515/98). Die betreffenden Kosten der Beklagten wurden durch ein Versehen nicht schon bei der Beschlussfassung über den Delegierungsantrag bestimmt, weshalb die Kostenentscheidung in Ergänzung des Beschlusses nachzutragen war (vgl neuerlich 4 Nd 515/98). Die Kosten der Äußerung waren allerdings nicht, wie von den Beklagten verzeichnet, nach TP 3, sondern nach TP 2 RATG zu bestimmen (7 Nc 106/02a uam). Auf dieser Basis (§ 11 RATG) waren auch die Kosten des Kostenbestimmungs- bzw Ergänzungsantrages nach TP 1 zu errechnen.Die Beklagten haben sich zu dem vom Kläger gestellten Delegierungsantrag im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, JN geäußert und hiefür Kosten in Höhe von EUR 642,31 verzeichnet. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendigen Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025), da im Zwischenstreit über die Delegierung entstandene Äußerungskosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienen (s Nd 515/98). Die betreffenden Kosten der Beklagten wurden durch ein Versehen nicht schon bei der Beschlussfassung über den Delegierungsantrag bestimmt, weshalb die Kostenentscheidung in Ergänzung des Beschlusses nachzutragen war vergleiche neuerlich 4 Nd 515/98). Die Kosten der Äußerung waren allerdings nicht, wie von den Beklagten verzeichnet, nach TP 3, sondern nach TP 2 RATG zu bestimmen (7 Nc 106/02a uam). Auf dieser Basis (Paragraph 11, RATG) waren auch die Kosten des Kostenbestimmungs- bzw Ergänzungsantrages nach TP 1 zu errechnen.
Anmerkung
E76738 7Nc4.05f-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070NC00004.05F.0331.000Dokumentnummer
JJT_20050331_OGH0002_0070NC00004_05F0000_000