Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in den verbundenen Familienrechtssachen der Antragstellerin und Antragsgegnerin Ulrike P*****, vertreten durch Dr. Karl Haas, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider den Antragsgegner und Antragsteller Leopold P*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steyr, Rechtsanwälte in Neulengbach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG; hier: Wiederaufnahme des Verfahrens), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 11. August 2004, GZ 23 R 197/04z-108, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in den verbundenen Familienrechtssachen der Antragstellerin und Antragsgegnerin Ulrike P*****, vertreten durch Dr. Karl Haas, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider den Antragsgegner und Antragsteller Leopold P*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steyr, Rechtsanwälte in Neulengbach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81, ff EheG; hier: Wiederaufnahme des Verfahrens), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 11. August 2004, GZ 23 R 197/04z-108, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG 1854 zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Revisionsrekurswerber brachte am 14. Mai 2004 den Antrag auf Wiederaufnahme des seit 24. April 2003 rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ein. Er begründete den Antrag damit, nach Auskunft des Bürgermeisters werde eine in die Aufteilungsmasse fallende Liegenschaft von Grünland bzw Bauland - Industriegebiet in Bauland - Wohngebiet umgewidmet. Dadurch sei der Wert dieser Liegenschaft erheblich, und zwar von 48.254,76 EUR - wie im Aufteilungsbeschluss angenommen - auf 243.320 EUR gestiegen. Wäre diese neue Tatsache bereits bei Erlassung des Aufteilungsbeschlusses vorgelegen, wäre dem Mann keine Ausgleichszahlung von 160.000 EUR aufgetragen und der Frau kein Simultanpfandrecht eingeräumt worden. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieser Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die stRsp nicht zulässig sei.Der Revisionsrekurswerber brachte am 14. Mai 2004 den Antrag auf Wiederaufnahme des seit 24. April 2003 rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Paragraphen 81, ff EheG ein. Er begründete den Antrag damit, nach Auskunft des Bürgermeisters werde eine in die Aufteilungsmasse fallende Liegenschaft von Grünland bzw Bauland - Industriegebiet in Bauland - Wohngebiet umgewidmet. Dadurch sei der Wert dieser Liegenschaft erheblich, und zwar von 48.254,76 EUR - wie im Aufteilungsbeschluss angenommen - auf 243.320 EUR gestiegen. Wäre diese neue Tatsache bereits bei Erlassung des Aufteilungsbeschlusses vorgelegen, wäre dem Mann keine Ausgleichszahlung von 160.000 EUR aufgetragen und der Frau kein Simultanpfandrecht eingeräumt worden. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieser Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die stRsp nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes ist schon deshalb nicht zulässig, weil - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - jedenfalls kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht wird. Sowohl nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO als auch nach der Regelung des Abänderungsantrags nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG BGBl I 203/112 müssen die neuen Tatsachen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden und vorhanden gewesen sein, dürfen also keine nova producta sein (Feil/Marent, AußStrG § 73 Rz 9). Nach dem Vorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 14. Mai 2004 ON 104 wird die Liegenschaft werterhöhend umgewidmet. Wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, bedeutet dies nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass sie jetzt oder überhaupt erst in Zukunft umgewidmet (werden) wird, aber jedenfalls nicht, dass sie schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2001 bereits umgewidmet war oder auch nur umgewidmet werden sollte. Da hier keinesfalls ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht wird, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der vom Rekursgericht weiter behandelten Frage, ob eine Wiederaufnahme des Aufteilungsverfahrens bzw eine Abänderung des Aufteilungsbeschlusses, der vor Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 203/111 ergangen ist, zulässig wäre. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG 1854 iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes ist schon deshalb nicht zulässig, weil - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - jedenfalls kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht wird. Sowohl nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO als auch nach der Regelung des Abänderungsantrags nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG BGBl römisch eins 203/112 müssen die neuen Tatsachen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden und vorhanden gewesen sein, dürfen also keine nova producta sein (Feil/Marent, AußStrG Paragraph 73, Rz 9). Nach dem Vorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 14. Mai 2004 ON 104 wird die Liegenschaft werterhöhend umgewidmet. Wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, bedeutet dies nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass sie jetzt oder überhaupt erst in Zukunft umgewidmet (werden) wird, aber jedenfalls nicht, dass sie schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2001 bereits umgewidmet war oder auch nur umgewidmet werden sollte. Da hier keinesfalls ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht wird, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der vom Rekursgericht weiter behandelten Frage, ob eine Wiederaufnahme des Aufteilungsverfahrens bzw eine Abänderung des Aufteilungsbeschlusses, der vor Inkrafttreten des AußStrG BGBl römisch eins 203/111 ergangen ist, zulässig wäre. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG 1854 in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E76983 3Ob286.04mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00286.04M.0331.000Dokumentnummer
JJT_20050331_OGH0002_0030OB00286_04M0000_000