Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Norbert L*****, wider die verpflichtete Partei Dr. Alfred S*****, wegen Rechnungslegung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. Mai 2004, GZ 17 R 74/04k-54, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der angefochtenen Exekutionsbewilligung liegt ein vollstreckbarer inländischer Schiedsspruch zugrunde.
1.) Im außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet der Verpflichtete zu Punkt 3. des Schiedspruchs = Punkt I. 3. der Exekutionsbewilligung als erhebliche Rechtsfrage, ob eine vom Titel abweichende Exekution ohne diesbezüglichen Antrag bewilligt werden kann, wenn der Titel gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt.1.) Im außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet der Verpflichtete zu Punkt 3. des Schiedspruchs = Punkt römisch eins. 3. der Exekutionsbewilligung als erhebliche Rechtsfrage, ob eine vom Titel abweichende Exekution ohne diesbezüglichen Antrag bewilligt werden kann, wenn der Titel gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
Rechtliche Beurteilung
Hier hat das Rekursgericht als exekutiv durchzusetzende Handlung (allein) die Legung der Rechnung über näher bestimmte Leistungen durch den Verpflichteten gegenüber dem Betreibenden angesehen. Dies entspricht durchaus dem Exekutionstitel, wobei hiebei nicht unbedingt der genaue Wortlaut des Spruchs maßgebend ist, sondern bei dessen Undeutlichkeit die Gründe zur Auslegung des Willens des Richters (hier des Schiedsgerichts) herangezogen werden können (RIS-Justiz RS0000296). Die Auffassung der zweiten Instanz (S 26 f der Beschlussausfertigung), der Verpflichtete werde nur zu einer Abrechnung gemäß Punkt VIII. des Sozietätsvertrags mit dem Betreibenden angehalten, nicht jedoch zu einer unredlichen Abrechnung seinen Klienten gegenüber, ist keineswegs als eine auffallend unrichtige Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall anzusehen. Dem Schiedsspruch ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass der Verpflichtete dazu verpflichtet sei, seinen Klienten nicht den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen entsprechende Rechnungen zu legen. Hier vermischt der Verpflichtete in unzulässiger Weise die Fragen des Honoraranspruchs des Verpflichteten seinen Klienten gegenüber einerseits und des Anspruchs des Betreibenden gegen den Verpflichteten aus dem Sozietätsvertrag andererseits. Im außerordentlichen Revisionsrekurs werden zwar die Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht gesondert angeführt, es ist jedoch erkennbar, dass der Verpflichtete in folgenden Punkten erhebliche Rechtsfragen sieht:Hier hat das Rekursgericht als exekutiv durchzusetzende Handlung (allein) die Legung der Rechnung über näher bestimmte Leistungen durch den Verpflichteten gegenüber dem Betreibenden angesehen. Dies entspricht durchaus dem Exekutionstitel, wobei hiebei nicht unbedingt der genaue Wortlaut des Spruchs maßgebend ist, sondern bei dessen Undeutlichkeit die Gründe zur Auslegung des Willens des Richters (hier des Schiedsgerichts) herangezogen werden können (RIS-Justiz RS0000296). Die Auffassung der zweiten Instanz (S 26 f der Beschlussausfertigung), der Verpflichtete werde nur zu einer Abrechnung gemäß Punkt römisch VIII. des Sozietätsvertrags mit dem Betreibenden angehalten, nicht jedoch zu einer unredlichen Abrechnung seinen Klienten gegenüber, ist keineswegs als eine auffallend unrichtige Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall anzusehen. Dem Schiedsspruch ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass der Verpflichtete dazu verpflichtet sei, seinen Klienten nicht den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen entsprechende Rechnungen zu legen. Hier vermischt der Verpflichtete in unzulässiger Weise die Fragen des Honoraranspruchs des Verpflichteten seinen Klienten gegenüber einerseits und des Anspruchs des Betreibenden gegen den Verpflichteten aus dem Sozietätsvertrag andererseits. Im außerordentlichen Revisionsrekurs werden zwar die Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung nicht gesondert angeführt, es ist jedoch erkennbar, dass der Verpflichtete in folgenden Punkten erhebliche Rechtsfragen sieht:
2.) Er macht weiters geltend, in den Punkten 5., 6. und 8. des Schiedsspruchs werde kein Berechtigter angeführt. Wie die zweite Instanz zutreffend erkannt hat, ist aus dem gesamten Spruch erkennbar, dass der Betreibende in allen Punkten des Schiedsspruchs berechtigt ist. Auch hier liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
3.) Der Exekutionstitel soll nach Meinung des Verpflichteten in Punkt 1. in Ansehung des Passus „Aktenstammsätze zu übergeben" unbestimmt seien. Auch hierin wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt; in der Begründung des Schiedsspruchs finden sich im Übrigen nähere Ausführungen zum Inhalt der Aktenstammsätze.
4.) Auch die übrigen Punkte der Exekutionsbewilligung widersprechen nach Meinung des Verpflichteten § 7 Abs 1 EO, weil sich die zu erbringenden Leistungen nicht nachvollziehen ließen. Dies betrifft Punkt I. 4. zur Rechnungslegung über Zahlungseingänge betreffend die Leistungen, die bis 31. Oktober 2000 vom Verpflichteten in den aus der bis dahin bestehenden Kanzleigemeinschaft mitgenommenen Akten erbracht wurden. Die Argumentation des Verpflichteten, diese Leistungen seien nicht nachvollziehbar, ist nicht verständlich, zumal im Zweifelsfall eine Aufgliederung nach bestimmten Konten vorgenommen werden kann. Soweit der Verpflichtete sodann ausführt, der Auftrag in Punkt III. (richtig 3.), näher bestimmte Abrechnungen zu legen, sei in seinem Leistungsumfang nicht bestimmt, ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass hier sehr wohl auf konkrete Vereinbarungen Bezug genommen wird. Falls der Verpflichtete meinen sollte, der Betreibende führe trotz vollständiger Abrechnung weiterhin zu Unrecht Exekution, obliegt es ihm, diesen Umstand mit Oppositionsklage geltend zu machen.4.) Auch die übrigen Punkte der Exekutionsbewilligung widersprechen nach Meinung des Verpflichteten Paragraph 7, Absatz eins, EO, weil sich die zu erbringenden Leistungen nicht nachvollziehen ließen. Dies betrifft Punkt römisch eins. 4. zur Rechnungslegung über Zahlungseingänge betreffend die Leistungen, die bis 31. Oktober 2000 vom Verpflichteten in den aus der bis dahin bestehenden Kanzleigemeinschaft mitgenommenen Akten erbracht wurden. Die Argumentation des Verpflichteten, diese Leistungen seien nicht nachvollziehbar, ist nicht verständlich, zumal im Zweifelsfall eine Aufgliederung nach bestimmten Konten vorgenommen werden kann. Soweit der Verpflichtete sodann ausführt, der Auftrag in Punkt römisch III. (richtig 3.), näher bestimmte Abrechnungen zu legen, sei in seinem Leistungsumfang nicht bestimmt, ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass hier sehr wohl auf konkrete Vereinbarungen Bezug genommen wird. Falls der Verpflichtete meinen sollte, der Betreibende führe trotz vollständiger Abrechnung weiterhin zu Unrecht Exekution, obliegt es ihm, diesen Umstand mit Oppositionsklage geltend zu machen.
5.) Die Abgrenzung zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen wurde von der zweiten Instanz mit eingehender Begründung (S 21 ff der Beschlussausfertigung) vorgenommen. Gerade die Rechnungslegung stellt aber grundsätzlich eine nach § 354 EO zu erzwingende unvertretbare Handlung dar (RIS-Justiz RS0004403). Beim Rekursvorbringen, wonach dies im konkreten Einzelfall bei den Punkten5.) Die Abgrenzung zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen wurde von der zweiten Instanz mit eingehender Begründung (S 21 ff der Beschlussausfertigung) vorgenommen. Gerade die Rechnungslegung stellt aber grundsätzlich eine nach Paragraph 354, EO zu erzwingende unvertretbare Handlung dar (RIS-Justiz RS0004403). Beim Rekursvorbringen, wonach dies im konkreten Einzelfall bei den Punkten
I. 1. bis 3., 5. und 6. der Exekutionsbewilligung auch einem Dritten möglich sei und daher eine vertretbare Handlung (§ 353 EO) vorliege, handelt es sich um unzulässige Neuerungen.römisch eins. 1. bis 3., 5. und 6. der Exekutionsbewilligung auch einem Dritten möglich sei und daher eine vertretbare Handlung (Paragraph 353, EO) vorliege, handelt es sich um unzulässige Neuerungen.
6.) Im Punkt I. 7. wurde dem Verpflichteten die Gewährung der unbeschränkten Einsichtnahme in näher bestimmte Akten durch den Betreibenden aufgetragen. Nach Meinung des Verpflichteten werde er hiedurch zum Bruch der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht gezwungen, weshalb diese Leistung unmöglich sei.6.) Im Punkt römisch eins. 7. wurde dem Verpflichteten die Gewährung der unbeschränkten Einsichtnahme in näher bestimmte Akten durch den Betreibenden aufgetragen. Nach Meinung des Verpflichteten werde er hiedurch zum Bruch der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht gezwungen, weshalb diese Leistung unmöglich sei.
Auch hiebei handelt es sich um eine im Rekursverfahren unbeachtliche Neuerung. Laut Schiedsspruch haben die Parteien gemäß Punkt XI. des Sozietätsvertrags im Übrigen jederzeit unbeschränkte Einsicht in allen die Gesellschaft sowie einzelne Causen betreffende Angelegenheiten und sind die Gesellschafter diesbezüglich auskunftspflichtig.Auch hiebei handelt es sich um eine im Rekursverfahren unbeachtliche Neuerung. Laut Schiedsspruch haben die Parteien gemäß Punkt römisch XI. des Sozietätsvertrags im Übrigen jederzeit unbeschränkte Einsicht in allen die Gesellschaft sowie einzelne Causen betreffende Angelegenheiten und sind die Gesellschafter diesbezüglich auskunftspflichtig.
7.) Eine erhebliche Rechtsfrage wird in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. Wie bereits das Rekursgericht ausgeführt hat, sind alle Leistungen, zu deren Durchsetzung Exekution gemäß § 354 EO bewilligt wurde, bereits fällig. Ein Fall eines Stufenbegehrens liegt nicht vor, vielmehr hat der Betreibende laut Exekutionstitel mehrere Ansprüche insb. auf Legung unterschiedlicher Abrechnungen.7.) Eine erhebliche Rechtsfrage wird in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. Wie bereits das Rekursgericht ausgeführt hat, sind alle Leistungen, zu deren Durchsetzung Exekution gemäß Paragraph 354, EO bewilligt wurde, bereits fällig. Ein Fall eines Stufenbegehrens liegt nicht vor, vielmehr hat der Betreibende laut Exekutionstitel mehrere Ansprüche insb. auf Legung unterschiedlicher Abrechnungen.
8.) Zur Frage der Angemessenheit der Beugestrafen wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Da hier mehrere Anträge auf Durchsetzung unterschiedlicher Leistungen vorliegen, ist die Androhung mehrerer Geldstrafen nicht zu beanstanden. Da die Höchstgrenze des § 359 Abs 1 EO von 100.000 EUR je Antrag keinesfalls überschritten wird, ist die Frage, ob diesbezüglich ein oder mehrere Anträge vorliegen, irrelevant.8.) Zur Frage der Angemessenheit der Beugestrafen wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Da hier mehrere Anträge auf Durchsetzung unterschiedlicher Leistungen vorliegen, ist die Androhung mehrerer Geldstrafen nicht zu beanstanden. Da die Höchstgrenze des Paragraph 359, Absatz eins, EO von 100.000 EUR je Antrag keinesfalls überschritten wird, ist die Frage, ob diesbezüglich ein oder mehrere Anträge vorliegen, irrelevant.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E76590 3Ob259.04sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00259.04S.0331.000Dokumentnummer
JJT_20050331_OGH0002_0030OB00259_04S0000_000