TE OGH 2005/3/31 3Ob64/05s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in den verbundenen Exekutionssachen der betreibenden Parteien 1.) mj. Marijo J*****, geboren am 30. Oktober 1997, vertreten durch seine Mutter Marta J*****, und 2.) Marta J*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Guido Kucsko, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, diese vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwältin in Wien, wider die verpflichtete Partei Mikica J*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 6.686,14 EUR (AZ 12 E 1399/03a) und 9.511,64 EUR (AZ 12 E 1400/03y), je s.A., infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Jänner 2005, GZ 46 R 751/04p-30, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 8. Oktober 2004, GZ 12 E 1399/03a, 1400/03y-24, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte in den beiden verbundenen Exekutionssachen die Urteile polnischer Gerichte, a) des Amtsgerichts Bochnia vom 9. Juni 2000, GZ III Rc 108/99, und b) des Landesgerichts Tarnow vom 12. Oktober 2000, GZ I Ca 402/00, in Österreich für vollstreckbar und bewilligte die Fahrnisexekution sowie die Gehaltsexekution gemäß § 294a EO, und zwar dem erstbetreibenden Minderjährigen zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands (vom 11. Mai 1999 bis 31. März 2003) und des laufenden Unterhalts ab 1. April 2003 sowie der Antragskosten (Streitwert: 29.050 PLN = 6.686,14 EUR) und der Zweitbetreibenden, der Mutter des Erstbetreibenden, zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands (vom 11. Mai 1999 bis 31. März 2003) und des laufenden Unterhalts ab 1. April 2003 sowie der Antragskosten (Streitwert: 41.500 PLN = 9.551,64 EUR). Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO iVm § 78 EO nicht zulässig sei, da keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung vorliege.Das Erstgericht erklärte in den beiden verbundenen Exekutionssachen die Urteile polnischer Gerichte, a) des Amtsgerichts Bochnia vom 9. Juni 2000, GZ römisch III Rc 108/99, und b) des Landesgerichts Tarnow vom 12. Oktober 2000, GZ römisch eins Ca 402/00, in Österreich für vollstreckbar und bewilligte die Fahrnisexekution sowie die Gehaltsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO, und zwar dem erstbetreibenden Minderjährigen zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands (vom 11. Mai 1999 bis 31. März 2003) und des laufenden Unterhalts ab 1. April 2003 sowie der Antragskosten (Streitwert: 29.050 PLN = 6.686,14 EUR) und der Zweitbetreibenden, der Mutter des Erstbetreibenden, zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands (vom 11. Mai 1999 bis 31. März 2003) und des laufenden Unterhalts ab 1. April 2003 sowie der Antragskosten (Streitwert: 41.500 PLN = 9.551,64 EUR). Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO nicht zulässig sei, da keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung vorliege.

In seinem als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Schriftsatz strebt der Verpflichtete die Abänderung des angefochtenen Beschlusses iS einer Abweisung des Antrags der Betreibenden auf Vollstreckbarerklärung an und führt dazu aus, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten.

Diesen Schriftsatz legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Dies widerspricht der seit der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) geltenden Rechtslage.Diesen Schriftsatz legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Dies widerspricht der seit der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) geltenden Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

a) Gemäß § 78 EO ist im Exekutionsverfahren auch der § 528 ZPO anwendbar. Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPOa) Gemäß Paragraph 78, EO ist im Exekutionsverfahren auch der Paragraph 528, ZPO anwendbar. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, ZPO

  • -Strichaufzählung
    in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht jedoch insgesamt 20.000 j übersteigt und in familienrechtlichen Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Eine Partei kann dann jedoch gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO einenin Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht jedoch insgesamt 20.000 j übersteigt und in familienrechtlichen Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Eine Partei kann dann jedoch gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen
  • -Strichaufzählung
    in sinngemäßer Anwendung des § 508 Abs 2 ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der Oberste Gerichtshof ist vor einer dann nachträglichen Zulassung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig, auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist.in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, Absatz 2, ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der Oberste Gerichtshof ist vor einer dann nachträglichen Zulassung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig, auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist.
Zwar ist im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung gegen die Entscheidung des Rekursgerichts die Anrufung des Obersten Gerichtshofs gemäß § 84 Abs 4 EO auch dann zulässig, wenn damit der Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigt wurde, was eine Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 78 EO) darstellt. Diese Regelung tritt jedoch nur an die Stelle der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, alle sonstigen in § 528 Abs 1 und 2 ZPO genannten Gründe der Unzulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gelten jedoch auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung (vgl. Jakusch in Angst, EO § 84 Rz 9 und 33). Hier übersteigt der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz bei keinem der beiden unterhaltsberechtigten betreibenden Gläubiger den in § 528 Abs 2 Z 1a ZPO genannten Betrag von 20.000 EUR. Hatte die zweite Instanz - wie hier - über verbundene Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, so entspricht es der stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Zulässigkeit der Revision oder des Revisionsrekurses gesondert nach den Entscheidungsgegenständen jedes einzelnen Rechtsstreits zu beurteilen und es im Übrigen unwesentlich ist, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen, weil deren Zusammenrechnung zur Ermittlung des Entscheidungsgegenstands jedenfalls nicht in Betracht kommt (stRsp, vgl. RIS-Justiz RS0037252).Zwar ist im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung gegen die Entscheidung des Rekursgerichts die Anrufung des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 84, Absatz 4, EO auch dann zulässig, wenn damit der Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigt wurde, was eine Ausnahme von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) darstellt. Diese Regelung tritt jedoch nur an die Stelle der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, alle sonstigen in Paragraph 528, Absatz eins und 2 ZPO genannten Gründe der Unzulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gelten jedoch auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung vergleiche Jakusch in Angst, EO Paragraph 84, Rz 9 und 33). Hier übersteigt der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz bei keinem der beiden unterhaltsberechtigten betreibenden Gläubiger den in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO genannten Betrag von 20.000 EUR. Hatte die zweite Instanz - wie hier - über verbundene Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, so entspricht es der stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Zulässigkeit der Revision oder des Revisionsrekurses gesondert nach den Entscheidungsgegenständen jedes einzelnen Rechtsstreits zu beurteilen und es im Übrigen unwesentlich ist, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen, weil deren Zusammenrechnung zur Ermittlung des Entscheidungsgegenstands jedenfalls nicht in Betracht kommt (stRsp, vergleiche RIS-Justiz RS0037252).
Der Rechtsmittelschriftsatz war also nach der zuvor dargestellten Rechtslage nicht direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
              b)              Ist das Erstgericht der Meinung, der korrekten Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags des Verpflichteten entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Dies gilt auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Demnach ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.              b)              Ist das Erstgericht der Meinung, der korrekten Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags des Verpflichteten entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Dies gilt auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Demnach ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E76993 3Ob64.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00064.05S.0331.000

Dokumentnummer

JJT_20050331_OGH0002_0030OB00064_05S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten