Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** SA, ***** Frankreich, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas Reissmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 366.018,32 EUR sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 16. Februar 2004 wies der Oberste Gerichtshof einen „außerordentlichen" Rekurs der verpflichteten Partei als unzulässig zurück.
Am 3. März 2005 brachte die betreibende Partei, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, eine „außerordentliche" Rekursbeantwortung direkt beim Obersten Gerichtshof ein. Diese ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die EuGVVO enthält keine Regeln über die Ein- oder Zweiseitigkeit eines Rechtsmittelverfahrens nach Beschlüssen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung nach dessen Art 46. Von der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rekursverfahrens nach der Exekutionsordnung (3 Ob 162/03z, 163/03x = JBl 2004, 529 = EvBl 2004/159 = MR 2004, 130 [zust Korn]; RIS-Justiz RS0116198; RS0002338 [T2]) macht im gegebenen Zusammenhang nur § 84 Abs 2 EO eine Ausnahme, die sich allerdings nur auf Beschlüsse über Anträge auf Vollstreckbarerklärung bezieht. Der beim Obersten Gerichtshof angefochtene Beschluss erging aber über einen Antrag der verpflichteten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens (Art 46 EuGVVO).Die EuGVVO enthält keine Regeln über die Ein- oder Zweiseitigkeit eines Rechtsmittelverfahrens nach Beschlüssen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung nach dessen Artikel 46, Von der grundsätzlichen Einseitigkeit des Rekursverfahrens nach der Exekutionsordnung (3 Ob 162/03z, 163/03x = JBl 2004, 529 = EvBl 2004/159 = MR 2004, 130 [zust Korn]; RIS-Justiz RS0116198; RS0002338 [T2]) macht im gegebenen Zusammenhang nur Paragraph 84, Absatz 2, EO eine Ausnahme, die sich allerdings nur auf Beschlüsse über Anträge auf Vollstreckbarerklärung bezieht. Der beim Obersten Gerichtshof angefochtene Beschluss erging aber über einen Antrag der verpflichteten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens (Artikel 46, EuGVVO).
Die Rekursbeantwortung ist daher schon deshalb zurückzuweisen, ohne dass darauf eingegangen werden müsste, dass die Rekursbeantwortung erst von einem nach der Beschlussfassung des Obersten Gerichtshofs liegenden Tag datiert.
Anmerkung
E76592 3Ob28.05x-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00028.05X.0331.000Dokumentnummer
JJT_20050331_OGH0002_0030OB00028_05X0000_000