TE OGH 2005/4/5 14Os7/05v

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Veröffentlicht am 05.04.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz T***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 25. August 2004, GZ 38 Hv 78/04m-46, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz T***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 25. August 2004, GZ 38 Hv 78/04m-46, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz T***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz T***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe, zahlungsfähig und -willig zu sein, teilweise unter Benützung von falschen bzw gefälschten Urkunden nachgenannte Personen zu Handlungen verleitet, die diese bzw andere in einem insgesamt 40.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten, und zwar

1. am 31. Oktober, 2. und 3. November 2000 dadurch, dass er sich als „T***** jun" ausgab, Anton H***** zur Ausfolgung von 42 Handys der Marken Nokia und Ericsson im Wert von 71.623,70 S (5.205,10 Euro), wodurch die Christian K***** GesmbH einen Schaden in der genannten Höhe erlitt;

2. am 1. und 2. Oktober 2001 dadurch, dass er sich als Johann Andreas T*****, geboren am 9. September 1949, ausgab und einen gefälschten Personalausweis vorlegte, sohin unter Benützung einer falschen Urkunde, Angestellte der B***** zur Ausfolgung eines KKW Renault Espace im Wert von ca 26.816,27 Euro, wodurch die genannte Firma einen Schaden in dieser Höhe erlitt;

3. am 26. Juli 2002 durch die Vorgabe, Eigentümer des KKW Chrysler Voyager zu sein und diesen zu verpfänden, wobei er eine gefälschte Verkaufsbestätigung vorlegte, Johann Peter M***** zur Herausgabe eines Darlehens von 6.300 Euro, wodurch die A***** GesmbH einen Schaden in der genannten Höhe erlitt, und

4. im März 2003 Alaa Eldin El N***** durch die Vorgabe, er könne ihm günstig Handys zur Weiterveräußerung verschaffen, zur Herausgabe eines Betrages von insgesamt 28.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ivan P***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte in dessen Beisein dem Anton H***** vor dem Geschäftslokal den Kaufpreis für die Handys von 68.000 S übergeben habe (S 104/II), zu Recht der Abweisung. Da der Angeklagte selbst sich damit verantwortet hatte, den Kaufpreis in den Geschäftsräumlichkeiten beglichen zu haben, hätte es nämlich eines Vorbringens bedurft, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ivan P***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte in dessen Beisein dem Anton H***** vor dem Geschäftslokal den Kaufpreis für die Handys von 68.000 S übergeben habe (S 104/II), zu Recht der Abweisung. Da der Angeklagte selbst sich damit verantwortet hatte, den Kaufpreis in den Geschäftsräumlichkeiten beglichen zu haben, hätte es nämlich eines Vorbringens bedurft, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse.

Die begehrte Vernehmung der Zeugen Dr. Georg Ra***** und Frederico Ro***** zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund von Drohungen des Geschädigten dem Dr. Ra***** 10.000 Euro, den Typenschein eines PKW BMW und Diamanten zwecks Verwertung zur Schadensregulierung übergeben habe, war entbehrlich, weil die Tatrichter ohnehin von der unter Beweis zu stellenden Tatsache ausgingen, dass ca eine Woche nach der am 23. Oktober 2003 erfolgten Anzeigeerstattung ein Betrag von 10.000 Euro als teilweise Schadensgutmachung bezahlt wurde, zu der auch die übrigen Transaktionen dienten (US 8 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342). „Diesbezüglich gemäß § 467 Abs 1 StPO der Nichtigkeitsbeschwerde angeschlossene Beweismittel" sind zufolge des im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltenden Neuerungsverbots (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) und - da zum eben genannten Thema geführt - auch aus § 362 StPO unbeachtlich.Die begehrte Vernehmung der Zeugen Dr. Georg Ra***** und Frederico Ro***** zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund von Drohungen des Geschädigten dem Dr. Ra***** 10.000 Euro, den Typenschein eines PKW BMW und Diamanten zwecks Verwertung zur Schadensregulierung übergeben habe, war entbehrlich, weil die Tatrichter ohnehin von der unter Beweis zu stellenden Tatsache ausgingen, dass ca eine Woche nach der am 23. Oktober 2003 erfolgten Anzeigeerstattung ein Betrag von 10.000 Euro als teilweise Schadensgutmachung bezahlt wurde, zu der auch die übrigen Transaktionen dienten (US 8 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342). „Diesbezüglich gemäß Paragraph 467, Absatz eins, StPO der Nichtigkeitsbeschwerde angeschlossene Beweismittel" sind zufolge des im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltenden Neuerungsverbots (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) und - da zum eben genannten Thema geführt - auch aus Paragraph 362, StPO unbeachtlich.

Der Kritik an der Weigerung des Gerichts, ein vorgelegtes Privatgutachten zum Wert der Edelsteine zum Akt zu nehmen, genügt entgegenzuhalten, dass es ihr an einem notwendigen Antragsvorbringen in der Hauptverhandlung mangelt.

Gleiches gilt für die erstmals im Rechtsmittel erhobene Forderung nach Vernehmung des Vertragsverfassers Dr. Friedrich Br***** (WK-StPO § 281 Rz 480).Gleiches gilt für die erstmals im Rechtsmittel erhobene Forderung nach Vernehmung des Vertragsverfassers Dr. Friedrich Br***** (WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Vom weiteren, durch die Aussage Ro*****s unter Beweis zu stellenden Umstand, dass im Kaufvertrag betreffend die 8.500 Handys die O***** AG (vertreten durch Franz T*****) aufschien (S 317/I), sind die Tatrichter ohnehin ausgegangen (US 8).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Begründung zu dem der B***** entstandenen Schaden von genau 26.816,27 Euro (US 5; ohne „ca") keineswegs undeutlich. Die Tatrichter gingen nämlich bei der Schadensberechnung unter Berufung auf die Verschleierung der Identität des Angeklagten, die folgende Mitteilung über sein angebliches Ableben und den Umstand, dass er keine einzige der Leasingraten zahlte (US 5 f), logisch und empirisch einwandfrei vom Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus. Betragsdivergenzen betreffend Schuldspruch und Privatbeteiligtenentscheidung sind nicht Gegenstand der Mängelrüge. Dass nach Verwertung des Wagens bloß ein vom Angeklagten anerkannter Betrag von 1.860,44 Euro (an ausständigen Leasingraten) zugesprochen und die Privatbeteiligte mit 12.337,75 Euro auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, steht hiezu im Übrigen nicht in Widerspruch; denn der durch die Tathandlung letztlich bewirkte Vermögensschaden muss nicht zwangsläufig mit jenem zum Urteilszeitpunkt vorhandenen ident sein.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist die Begründung zu dem der B***** entstandenen Schaden von genau 26.816,27 Euro (US 5; ohne „ca") keineswegs undeutlich. Die Tatrichter gingen nämlich bei der Schadensberechnung unter Berufung auf die Verschleierung der Identität des Angeklagten, die folgende Mitteilung über sein angebliches Ableben und den Umstand, dass er keine einzige der Leasingraten zahlte (US 5 f), logisch und empirisch einwandfrei vom Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus. Betragsdivergenzen betreffend Schuldspruch und Privatbeteiligtenentscheidung sind nicht Gegenstand der Mängelrüge. Dass nach Verwertung des Wagens bloß ein vom Angeklagten anerkannter Betrag von 1.860,44 Euro (an ausständigen Leasingraten) zugesprochen und die Privatbeteiligte mit 12.337,75 Euro auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, steht hiezu im Übrigen nicht in Widerspruch; denn der durch die Tathandlung letztlich bewirkte Vermögensschaden muss nicht zwangsläufig mit jenem zum Urteilszeitpunkt vorhandenen ident sein.

Auf welche Art und Weise das Fahrzeug im Jänner 2002 in den Gewahrsam des Geschädigten gelangte, ist mangels unbestrittener gänzlicher Schadensgutmachung ohne Relevanz.

Von einem Widerspruch zwischen der im Schuldspruch 3. angelasteten, mit dem Darlehensbetrag bezifferten Schadenssumme von 6.300 Euro (US 2) einerseits und dem in der Begründung konstatierten Gesamtschaden von mindestens 8.100 Euro (US 7) andererseits kann keine Rede sein, weil das Erstgericht - unter Berücksichtigung gewisser Teilzahlungen - beim letztgenannten Betrag auch Zinsen, Kosten und Aufwendungen einer Privatdetektei in Anschlag gebracht hat. Auch hier übersieht der Rechtsmittelwerber, dass nicht nur die einzige namhafte Zahlung von 5.000 Euro, sondern auch die Verpfändung von Edelsteinen erst nach Anzeigeerstattung am 16. April 2003 (S 7/I) erfolgte (US 7). Die Verpfändung hat aber bei der begehrten Differenzschadensberechnung außer Betracht zu bleiben, weil diese Besicherung nicht Zug-um-Zug mit der Darlehensgewährung erfolgte (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 81).Von einem Widerspruch zwischen der im Schuldspruch 3. angelasteten, mit dem Darlehensbetrag bezifferten Schadenssumme von 6.300 Euro (US 2) einerseits und dem in der Begründung konstatierten Gesamtschaden von mindestens 8.100 Euro (US 7) andererseits kann keine Rede sein, weil das Erstgericht - unter Berücksichtigung gewisser Teilzahlungen - beim letztgenannten Betrag auch Zinsen, Kosten und Aufwendungen einer Privatdetektei in Anschlag gebracht hat. Auch hier übersieht der Rechtsmittelwerber, dass nicht nur die einzige namhafte Zahlung von 5.000 Euro, sondern auch die Verpfändung von Edelsteinen erst nach Anzeigeerstattung am 16. April 2003 (S 7/I) erfolgte (US 7). Die Verpfändung hat aber bei der begehrten Differenzschadensberechnung außer Betracht zu bleiben, weil diese Besicherung nicht Zug-um-Zug mit der Darlehensgewährung erfolgte vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 81).

Die vom Nichtigkeitswerber geforderte Erörterung der Teilschadensregulierung zum Faktum 4. hinwieder haben die Tatrichter - der weiteren Beschwerde zuwider - ohnehin vorgenommen (US 18). Soweit sich die Rüge (inhaltlich Z 10) gegen die Wertqualifikation nach § 147 Abs 3 StPO richtet, orientiert sie sich unter Bezugnahme auf die teilweise Schadensgutmachung prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Gesamtschaden von über 66.000 Euro. Ihr Vorbringen schließlich, der 40.000 Euro übersteigende Schaden sei nicht vom Vorsatz des Angeklagten umfasst gewesen, missachtet die zur inneren Tatseite unmissverständlich getroffenen Urteilsannahmen (US 9, 19). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die vom Nichtigkeitswerber geforderte Erörterung der Teilschadensregulierung zum Faktum 4. hinwieder haben die Tatrichter - der weiteren Beschwerde zuwider - ohnehin vorgenommen (US 18). Soweit sich die Rüge (inhaltlich Ziffer 10,) gegen die Wertqualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StPO richtet, orientiert sie sich unter Bezugnahme auf die teilweise Schadensgutmachung prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Gesamtschaden von über 66.000 Euro. Ihr Vorbringen schließlich, der 40.000 Euro übersteigende Schaden sei nicht vom Vorsatz des Angeklagten umfasst gewesen, missachtet die zur inneren Tatseite unmissverständlich getroffenen Urteilsannahmen (US 9, 19). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E76957 14Os7.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00007.05V.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20050405_OGH0002_0140OS00007_05V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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