TE OGH 2005/4/5 5Ob62/05m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria W*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Andrea M*****, 2.) Nikolas M*****, beide vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in Hollabrunn, wegen EUR 1.440,69 sA und Räumung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2004, GZ 23 R 122/04k-34, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 22. April 2004, GZ 4 C 427/03v-29, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 439,72 (darin EUR 73,29 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erachtet, weil zur Frage, ob ein Leihgeber nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Bestandgeber, ob somit die zum Bestandrecht ergangene Judikatur zu § 1118 ABGB auch für Leihverträge heranzuziehen sei, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes bestehe.Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erachtet, weil zur Frage, ob ein Leihgeber nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Bestandgeber, ob somit die zum Bestandrecht ergangene Judikatur zu Paragraph 1118, ABGB auch für Leihverträge heranzuziehen sei, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung können Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen Vertragsteil unzumutbar ist (RIS-Justiz RS0027780; vgl RS0018305). Dies gilt auch für Wohnungsleihverträge (6 Ob 695/80 = MietSlg 32.125). Die grundsätzliche Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung jeglicher Dauerschuldverhältnisse wurde in Lehre und Rechtsprechung ua aus § 1118 ABGB abgeleitet (7 Ob 542/81 = MietSlg 33.196 mwN; Rummel in Rummel3 § 859 ABGB Rz 27 lit cc; Koziol/Welser II12 8 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung können Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen Vertragsteil unzumutbar ist (RIS-Justiz RS0027780; vergleiche RS0018305). Dies gilt auch für Wohnungsleihverträge (6 Ob 695/80 = MietSlg 32.125). Die grundsätzliche Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung jeglicher Dauerschuldverhältnisse wurde in Lehre und Rechtsprechung ua aus Paragraph 1118, ABGB abgeleitet (7 Ob 542/81 = MietSlg 33.196 mwN; Rummel in Rummel3 Paragraph 859, ABGB Rz 27 Litera c, c, ;, Koziol/Welser II12 8 mwN).

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, ein Leihgeber, der sein (Wohn-)Objekt ohne Gegenleistung vergebe, dürfe (bei der Vertragsauflösung) nicht schlechter gestellt werden als ein Bestandgeber, der für die Überlassung seines Objektes ein Entgelt enthalte (und auch wegen rückständiger Betriebskosten gemäß § 1118 ABGB auflösen könne; RIS-Justiz RS0021034), hält sich im Rahmen dieser Judikatur. Die Annahme eines wichtigen Grundes zur vorzeitigen Auflösung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Hausleihvertrages ist im vorliegenden Fall vertretbar, weil die Beklagten (von früheren Zustellversuchen abgesehen) trotz Vorlage der entsprechenden Belege bis Schluss der Verhandlung die Zahlung der von ihnen zu tragenden Bewirtschaftungskosten nicht einmal behaupteten, sondern bloß ankündigten. Da die Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend sind, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, ein Leihgeber, der sein (Wohn-)Objekt ohne Gegenleistung vergebe, dürfe (bei der Vertragsauflösung) nicht schlechter gestellt werden als ein Bestandgeber, der für die Überlassung seines Objektes ein Entgelt enthalte (und auch wegen rückständiger Betriebskosten gemäß Paragraph 1118, ABGB auflösen könne; RIS-Justiz RS0021034), hält sich im Rahmen dieser Judikatur. Die Annahme eines wichtigen Grundes zur vorzeitigen Auflösung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Hausleihvertrages ist im vorliegenden Fall vertretbar, weil die Beklagten (von früheren Zustellversuchen abgesehen) trotz Vorlage der entsprechenden Belege bis Schluss der Verhandlung die Zahlung der von ihnen zu tragenden Bewirtschaftungskosten nicht einmal behaupteten, sondern bloß ankündigten. Da die Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend sind, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Auch in der Revision wird keine (sonstige) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Die Übernahme von Betriebskosten bzw Grundsteuer, Wasser- und Abwassergebühren hindert die Qualifizierung als Leihe nicht (vgl 3 Ob 599/85 = SZ 58/163; 7 Ob 733/89 = SZ 63/31; RIS-Justiz RS0011844; Schubert in Rummel3 § 974 ABGB Rz 2, § 971 ABGB Rz 5; Würth in Rummel3 § 1090 ABGB Rz 3, 9). Für eine Aufspaltung des Vertragsverhältnisses in (angeblich nicht iSd § 1118 ABGB vorzeitig auflösbare) unentgeltliche Leihe und gesonderte Vereinbarung über den Ersatz von Betriebskosten besteht kein vernünftiger Grund.Auch in der Revision wird keine (sonstige) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Die Übernahme von Betriebskosten bzw Grundsteuer, Wasser- und Abwassergebühren hindert die Qualifizierung als Leihe nicht vergleiche 3 Ob 599/85 = SZ 58/163; 7 Ob 733/89 = SZ 63/31; RIS-Justiz RS0011844; Schubert in Rummel3 Paragraph 974, ABGB Rz 2, Paragraph 971, ABGB Rz 5; Würth in Rummel3 Paragraph 1090, ABGB Rz 3, 9). Für eine Aufspaltung des Vertragsverhältnisses in (angeblich nicht iSd Paragraph 1118, ABGB vorzeitig auflösbare) unentgeltliche Leihe und gesonderte Vereinbarung über den Ersatz von Betriebskosten besteht kein vernünftiger Grund.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E76999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00062.05M.0405.000

Im RIS seit

05.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten