TE OGH 2005/4/5 5Ob258/04h

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Veröffentlicht am 05.04.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Roberta B*****, vertreten durch Mag. Vinzenz Fröhlich & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Antragsgegner Raimund H*****, wegen Bestellung eines Heiratsgutes über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 24. August 2004, GZ 2 R 113/04y-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 4. April 2004, GZ 1 Nc 21/03a-11, abgeändert wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil das grundsätzliche Problem, unter welchen Umständen ein Dotationsanspruch des Kindes grundsätzlich zu verneinen ist - anders als die nur den Einzelfall betreffende Frage der Höhe eines Heiratsgutes - eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstelle. Doch sind entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG, der hier noch anzuwenden ist, nicht gegeben.Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil das grundsätzliche Problem, unter welchen Umständen ein Dotationsanspruch des Kindes grundsätzlich zu verneinen ist - anders als die nur den Einzelfall betreffende Frage der Höhe eines Heiratsgutes - eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstelle. Doch sind entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, der hier noch anzuwenden ist, nicht gegeben.

Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO):Das ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

Rechtliche Beurteilung

Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass die Verpflichtung zur Hingabe eines Heiratsguts gemäß § 1220 ABGB nur dann besteht, wenn der nach dem Gesetz hiezu Verpflichtete über ein Vermögen oder über ein solches Einkommen verfügt, das die Ansammlung eines entsprechenden Kapitals gestattet (RIS-Justiz RS0022465; vgl RS0022375 ua). Ebenso geklärt sind alle im konkreten Fall zu berücksichtigenden Fragen zum Einkommen des Dotationsberechtigten (vgl etwa 1 Ob 600/91) sowie zur Berücksichtigung von Unterhaltspflichten und Kreditraten des Dotationspflichtigen (vgl etwa 3 Ob 586/85 ua).Durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass die Verpflichtung zur Hingabe eines Heiratsguts gemäß Paragraph 1220, ABGB nur dann besteht, wenn der nach dem Gesetz hiezu Verpflichtete über ein Vermögen oder über ein solches Einkommen verfügt, das die Ansammlung eines entsprechenden Kapitals gestattet (RIS-Justiz RS0022465; vergleiche RS0022375 ua). Ebenso geklärt sind alle im konkreten Fall zu berücksichtigenden Fragen zum Einkommen des Dotationsberechtigten vergleiche etwa 1 Ob 600/91) sowie zur Berücksichtigung von Unterhaltspflichten und Kreditraten des Dotationspflichtigen vergleiche etwa 3 Ob 586/85 ua).

Ob und unter welchen Umständen das Vermögen des Dotierungspflichtigen zur Bestellung des begehrten Heiratsgutes ausreicht, also welchen Teil des Vermögens oder Einkommens des Dotierungspflichtigen eine Tochter als Heiratsgut fordern kann, wird vom Gesetz ebenso wenig beantwortet wie die Frage, welches Vermögen eines Dotierungspflichtigen als zur Bestellung eines angemessenen Heiratsguts hinlänglich anzusehen ist.

Die Bemessung des Heiratsguts ist immer eine von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falls abhängige Entscheidung (10 Ob 262/97w = ÖA 1998, 132 mwN).

Einzelfall abhängig ist dabei nicht nur die Frage der Höhe des Heiratsguts (RIS-Justiz RS0022303 ua), sondern auch, ob im Sinn des § 1221 zweiter Halbsatz ABGB trotz grundsätzlicher Bejahung des Anspruchs aus der Sicht des Berechtigten mangelnde Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu seiner „Freisprechung", also zur Antragsabweisung, führt.Einzelfall abhängig ist dabei nicht nur die Frage der Höhe des Heiratsguts (RIS-Justiz RS0022303 ua), sondern auch, ob im Sinn des Paragraph 1221, zweiter Halbsatz ABGB trotz grundsätzlicher Bejahung des Anspruchs aus der Sicht des Berechtigten mangelnde Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu seiner „Freisprechung", also zur Antragsabweisung, führt.

Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG liegen aus dieser Sicht nicht vor.Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegen aus dieser Sicht nicht vor.

Das hatte zur Zurückweisung des insofern unzulässigen Rechtsmittels der Antragstellerin zu führen.

Anmerkung

E76996 5Ob258.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00258.04H.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20050405_OGH0002_0050OB00258_04H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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