Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Anton Bernd S***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 4. November 2004, GZ 34 Hv 51/04k-228, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Anton Bernd S***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 4. November 2004, GZ 34 Hv 51/04k-228, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Dr. Anton Bernd S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (I.1. und 3.), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (I.2. und 4.) und der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 (I.6.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I.5.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Dr. Anton Bernd S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (römisch eins.1. und 3.), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (römisch eins.2. und 4.) und der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, (römisch eins.6.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch II.) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins.5.) schuldig erkannt.
Demnach hat er
I.) in Altenbergrömisch eins.) in Altenberg
1.) von Anfang 1999 bis 19. März 2001 mit der am 19. März 1987 geborenen unmündigen Julia G***** in wiederholten (in etwa zweiwöchigen Abständen stattfindenden) Angriffen dadurch, dass er mit seinen Fingern in ihre Scheide eindrang und Oralverkehr (teilweise bis zum Samenerguss) an sich durchführen ließ, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung der unmündigen Person, nämlich eine schwerwiegende, mit Persönlichkeitsveränderung einhergehende posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatten;
2.) von Anfang 1999 bis 19. März 2001 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an bzw von Julia G***** in wiederholten (in etwa zweiwöchigen Abständen stattfindenden) Angriffen dadurch vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen, dass er sie im Genital- und Brustbereich berührte und massierte, sich von ihr mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigen ließ und sie mit seinem erigierten Penis an ihrem Genitalbereich berührte, wobei die Taten die zu I.1. genannte schwere Körperverletzung zur Folge hatten;2.) von Anfang 1999 bis 19. März 2001 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an bzw von Julia G***** in wiederholten (in etwa zweiwöchigen Abständen stattfindenden) Angriffen dadurch vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen, dass er sie im Genital- und Brustbereich berührte und massierte, sich von ihr mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigen ließ und sie mit seinem erigierten Penis an ihrem Genitalbereich berührte, wobei die Taten die zu römisch eins.1. genannte schwere Körperverletzung zur Folge hatten;
3.) von Ende 2002/Anfang 2003 bis Mai 2003 mit der am 7. September 1989 geborenen unmündigen Verena G***** dadurch, dass er mit seinen Fingern in deren Scheide eindrang, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung der unmündigen Person, nämlich eine schwerwiegende, mit Persönlichkeitsveränderung einhergehende posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte;
4.) zwischen Anfang 2002 und Mai 2003 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an bzw von Verena G***** in zumindest vier Angriffen dadurch vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen, dass er sie im Genital- und Brustbereich betastete, ihre Hand an seinen Penis führte und mit seinem erigierten Penis ihren Genitalbereich berührte, wobei die Taten die zu I.3. genannte schwere Körperverletzung zur Folge hatten;4.) zwischen Anfang 2002 und Mai 2003 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an bzw von Verena G***** in zumindest vier Angriffen dadurch vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen, dass er sie im Genital- und Brustbereich betastete, ihre Hand an seinen Penis führte und mit seinem erigierten Penis ihren Genitalbereich berührte, wobei die Taten die zu römisch eins.3. genannte schwere Körperverletzung zur Folge hatten;
5.) zu nachangeführten Zeiten Ingeborg G***** jeweils dadurch, dass er ihr Faustschläge ins Gesicht versetzte, vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 345 Abs 1 Z 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Einhaltung der Bestimmung des § 321 Abs 1 zweiter Satz StPO, wonach die schriftlich abgefasste Rechtsbelehrung vom Vorsitzenden zu unterfertigen und dem Protokoll über die Hauptverhandlung anzuschließen ist, steht ebenso wenig unter Nichtigkeitssanktion wie jene des § 327 Abs 2 StPO über die Protokollierung nach § 327 Abs 1 StPO ergänzend erteilter Belehrungen (Philipp, WK-StPO § 321 Rz 4, § 327 Rz 3).Die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 321, Absatz eins, zweiter Satz StPO, wonach die schriftlich abgefasste Rechtsbelehrung vom Vorsitzenden zu unterfertigen und dem Protokoll über die Hauptverhandlung anzuschließen ist, steht ebenso wenig unter Nichtigkeitssanktion wie jene des Paragraph 327, Absatz 2, StPO über die Protokollierung nach Paragraph 327, Absatz eins, StPO ergänzend erteilter Belehrungen (Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 4, Paragraph 327, Rz 3).
Davon abgesehen wurden die beiden Vorschriften ohnehin eingehalten (S 377 ff; 479/V).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d,, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E76952 14Os23.05xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00023.05X.0405.000Dokumentnummer
JJT_20050405_OGH0002_0140OS00023_05X0000_000