TE OGH 2005/4/6 9Ob16/05a

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Konrad E*****, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Erich A*****, vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2004, GZ 38 R 257/04g-13, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers tritt die „stillschweigende Erneuerung" eines befristeten Bestandvertrags schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht stets dann ein, wenn die Einbringung einer Räumungsklage binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestanddauer unterlassen wird, sondern nur, wenn der Bestandnehmer fortfährt den Bestandgegenstand zu gebrauchen und der Bestandgeber „es dabei bewenden lässt".

Hier hat der Kläger den Beklagten bereits am vierten Tag nach Beendigung des Bestandvertrags brieflich zur Räumung aufgefordert und 14 Tage später die Räumungsklage eingebracht. Er hat damit innerhalb der Frist des § 569 ZPO gegenüber dem Beklagten eine Erklärung abgegeben, die keinen Zweifel an der Ablehnung der Erneuerung des Bestandverhältnisses zuließ, was - in Verbindung mit der kurz danach eingebrachten Räumungsklage - ausreicht, um eine Vertragserneuerung bzw -verlängerung zu verhindern (vgl dazu nur RIS-Justiz RS0020764; RS0020790).Hier hat der Kläger den Beklagten bereits am vierten Tag nach Beendigung des Bestandvertrags brieflich zur Räumung aufgefordert und 14 Tage später die Räumungsklage eingebracht. Er hat damit innerhalb der Frist des Paragraph 569, ZPO gegenüber dem Beklagten eine Erklärung abgegeben, die keinen Zweifel an der Ablehnung der Erneuerung des Bestandverhältnisses zuließ, was - in Verbindung mit der kurz danach eingebrachten Räumungsklage - ausreicht, um eine Vertragserneuerung bzw -verlängerung zu verhindern vergleiche dazu nur RIS-Justiz RS0020764; RS0020790).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E76913

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00016.05A.0406.000

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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