TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/4 2006/08/0010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 29. November 2005, Zl. LGSOÖ/Abt.4/05660774/2005-0, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat beim Arbeitsmarktservice Wels mit Schriftsatz vom 26. August 2005 eine Reihe von Anträgen gestellt, unter anderem den im vorliegenden Fall noch interessierenden Antrag auf "Rückzahlung von Euro 632,40 aus FS Entzug ohne Ermittlungsverf." mit der wesentlichen Begründung, dem Beschwerdeführer seien im Zuge eines Verfahrens zum Entzug der Lenkerberechtigung "aus den Notstandshilfen über dem Existenzminimum Gelder aus Drittschuldenerklärungen in Abzug gebracht" worden.

Unter anderem diesen Antrag hat - der Darstellung in der ergänzten Beschwerde zufolge - die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit Bescheid vom 19. Oktober 2005, der sich im vorgelegten Verwaltungsakt nicht findet, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung zufolge und nach den Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2005 "wegen entschiedener Sache und mangels sachlicher Zuständigkeit zurückgewiesen."

In der Begründung ist davon die Rede, dass die belangte Behörde den in Rede stehenden Antrag selbst zurückweisen wollte, einmal wegen rechtskräftig entschiedener Sache, einmal mangels sachlicher Zuständigkeit.

Nur gegen den den Antrag auf Rückzahlung von EUR 632,40 betreffenden Teil des Bescheides der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem Fall der Zurückverweisung gemäß Abs. 2 - sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Wird eine Berufung gegen einen die Anträge der Partei zurückweisenden Bescheid erhoben, dann ist Sache des Berufungsverfahrens die Frage, ob die Zurückweisung rechtmäßig erfolgt ist (diesfalls ist die Berufung abzuweisen) oder ob die Behörde erster Instanz zu Unrecht die Sachentscheidung verweigert hat (diesfalls ist der Berufung stattzugeben und der zurückweisende Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.

Entgegen dieser Rechtslage hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen, ohne dass Umstände angeführt wurden, nach der die Berufung unzulässig oder verspätet gewesen wäre.

Zudem hat die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides den hier noch interessierenden Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit zurückgewiesen, ohne dass dies im Spruch zum Ausdruck gebracht worden wäre. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Da die belangte Behörde keine Trennung einzelner Spruchpunkte vorgenommen hat, war mangels Trennbarkeit der ganze Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG als inhaltlich rechtswidrig aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist.

Wien, am 4. Juli 2007

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080010.X00

Im RIS seit

26.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten