TE OGH 2005/4/6 9Ob150/04f

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21. 3. 2000 verstorbenen Josef P*****, zuletzt wohnhaft *****, über den Antrag der Einschreiterin Gertrude F*****, auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 2. Februar 2005, AZ 9 Ob 150/04f, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 2. 2. 2005 wurde der außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiterin mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG alt (§ 16 Abs 4 AußStrG alt) zurückgewiesen. Mit ihrer am 11. 3. 2005 beim Obersten Gerichtshof überreichten Eingabe vom 9. 3. 2005 rügt die Einschreiterin mehrere Passagen aus der Begründung dieses Beschlusses als offenbar unrichtig und beantragt deren Berichtigung unter Berufung auf § 419 ZPO.Mit Beschluss vom 2. 2. 2005 wurde der außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiterin mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG alt (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG alt) zurückgewiesen. Mit ihrer am 11. 3. 2005 beim Obersten Gerichtshof überreichten Eingabe vom 9. 3. 2005 rügt die Einschreiterin mehrere Passagen aus der Begründung dieses Beschlusses als offenbar unrichtig und beantragt deren Berichtigung unter Berufung auf Paragraph 419, ZPO.

Ein berichtigungsfähiger Gerichtsfehler liegt nicht vor:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen der §§ 419, 430 ZPO auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0005774). Eine Berichtigung ist aber nur dann zulässig, wenn die zu beurteilende Willenserklärung nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht. Decken sich hingegen Wille und Erklärung, kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Frage (Rechberger in Rechberger, ZPO² § 419 Rz 3 mwN; 4 Ob 124/02t; 6 Ob 293/02k; RIS-Justiz RS0041362 ua). Nach diesen Grundsätzen berichtigungsfähige Gerichtsfehler werden nicht aufgezeigt.Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen der Paragraphen 419,, 430 ZPO auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0005774). Eine Berichtigung ist aber nur dann zulässig, wenn die zu beurteilende Willenserklärung nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht. Decken sich hingegen Wille und Erklärung, kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Frage (Rechberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 419, Rz 3 mwN; 4 Ob 124/02t; 6 Ob 293/02k; RIS-Justiz RS0041362 ua). Nach diesen Grundsätzen berichtigungsfähige Gerichtsfehler werden nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E76915 9Ob150.04f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00150.04F.0406.000

Dokumentnummer

JJT_20050406_OGH0002_0090OB00150_04F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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