TE OGH 2005/4/12 1Ob76/05s

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Veröffentlicht am 12.04.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, vertreten durch Hausberger - Moritz - Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, wider die beklagten Parteien 1) Barbara H*****, und 2) Sebastian E*****, beide vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Februar 2005, GZ 2 R 279/04b-25, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. September 2004, GZ 6 Cg 35/03p-20, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger zieht in der Revision nicht mehr in Zweifel, dass nach dem festgestellten Umfang der streitverfangenen Dienstbarkeitsausübung eine erhebliche Erschwerung der Belastung des dienenden Guts nicht zu erblicken ist. Er führt indes ins Treffen, das Berufungsgericht habe das „wesentliche Kriterium der (ursprünglichen) Bewirtschaftungsart mit der Art der Ausübung der Dienstbarkeit (Benützungsart) zu Unrecht gleichgesetzt". Deshalb sei der nach der „Dienstbarkeitsbegründung unstrittig durchgeführten Widmungsänderung (von privat auf gewerblich) nicht die diesem Umstand von der ständigen Rechtsprechung zugesprochene Bedeutung" als unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit „beigemessen" worden.

2. Der Kläger übergeht die bereits vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nach der auch in Hinsicht auf die Benützungsart des herrschenden Guts bloß eine die Belastung des dienenden Guts erheblich erschwerende Änderung als unzulässige Erweiterung einer ungemessenen Dienstbarkeit zu qualifizieren ist (9 Ob 136/03w; 7 Ob 549/86; 7 Ob 650/79 = SZ 52/99). Deshalb findet sich in der sonstigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch immer wieder die Leitlinie, dass für den Umfang des Rechts einer ungemessenen Dienstbarkeit die ursprüngliche oder vorhersehbare Art ihrer Ausübung nach den jeweiligen Bedürfnissen des Berechtigten maßgebend ist, sodass sich deren Schranken aus dem ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Benützungsart ergeben, aber nur eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit bilde (7 Ob 271/99z; 1 Ob 295/98h; 1 Ob 262/97d = SZ 70/201 je mzwN), ohne dass soweit nach der durch die aktuelle Nutzung des herrschenden Guts determinierten Ausübung der Dienstbarkeit einerseits und dem Ausmaß der Belastung des dienenden Guts andererseits unterschieden wird.

3. Die hier maßgebende Dienstbarkeit ist, wie bereits aus der in einem Vorprozess ergangenen Entscheidung 6 Ob 79/98f (= SZ 71/214) folgt, durch die 1973 erfolgte Teilung einer Liegenschaft in ein herrschendes und ein dienendes Gut entstanden. Vorher wurde auf der ungeteilten Liegenschaft bereits eine Fremdenpension betrieben. Das gleichfalls auf der Liegenschaft befindliche „Alte Mooshäusl" - der nunmehrige Streitgegenstand als herrschendes Gut nach der Liegenschaftsteilung - war bereits vor der Teilung an einen Paddelklub vermietet. Dort wohnten an Wochenenden „oft sechs Familien gleichzeitig", wobei deren PKWs „ungeordnet, wo Platz war", um das „Alte Mooshäusl" abgestellt waren. Bei der Veräußerung des Grundstücks 5456/4, auf dem sich die Fremdenpension befand, als Anlass für die Liegenschaftsteilung wurde 1973 im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten, „dass der Zugang und Autoabstellplatz für das nicht verkaufte alte Haus (Bp 1020) im bisherigen Umfang auf Gp 5456/4 bestehen bleibt". Anlässlich des Verkaufs des „Alten Mooshäusls" am 30. 1. 1979 wurde im Kaufvertrag festgehalten, „dass die Übergabe so erfolgt, wie der Verkäufer bisher die Liegenschaft besessen und benützt hat bzw zu besitzen und zu benützen berechtigt war". Der Mietvertrag mit dem Paddelklub wurde erst in der zweiten Hälfte der Achtzigerjahre des vorigen Jahrhunderts aufgelöst und im „Alten Mooshäusl" ein Büro eingerichtet. Vor dem Hintergrund solcher Tatsachen - insbesondere auch unter Bedachtnahme darauf, dass die Liegenschaft, auf der sich das „Alte Mooshäusl" befand, vor ihrer Teilung gewerblich genutzt und das „Alte Mooshäusl" lange Zeit an einen Paddelklub vermietet war - ist in der Ansicht des Berufungsgerichts, der durch den nunmehrigen Bürobetrieb im „Alten Mooshäusl" verursachte Verkehr und Parkraumbedarf auf dem dienenden Gut sei nicht als unzulässige Erweiterung der streitverfangenen Dienstbarkeit anzusehen, zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Textnummer

E76972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00076.05S.0412.000

Im RIS seit

12.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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