Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Veith und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Martin G*****, geboren am *****, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Peter G*****, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. März 2003, GZ 16 R 19/03p-74, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 26. November 2002, GZ 1 P 1/99m-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Ehe der seit Dezember 1998 getrennt lebenden Eltern, der die beiden Söhne Martin und Alexander entstammen, ist seit 26. 4. 2002 rechtskräftig geschieden. Die Obsorge für Martin kommt der Mutter, die Obsorge für Alexander dem Vater zu.
Der Vater hatte bisher für seinen Sohn Martin einen monatlichen Unterhalt von EUR 290,69 (S 4.000) zu zahlen. Mit Beschluss vom 26. 11. 2002 setzte das Erstgericht diesen Unterhaltsbeitrag auf monatlich EUR 240 ab 1. 6. 2002 herab, ohne im Spruch der Entscheidung auch die Abweisung des Herabsetzungsmehrbegehrens des Vaters und des Erhöhungsbegehrens des Minderjährigen zum Ausdruck zu bringen.
Das nur vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass das auf weitere EUR 135,55 monatlich lautende Herabsetzungsmehrbegehren des Vaters abgewiesen werde. Seinen Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte es mit Beschluss vom 23. 7. 2004 auf Antrag des Vaters in Ansehung dessen Unterhaltsverpflichtung für den mj. Martin ab. Der ordentliche Revisionsrekurs sei insoweit doch zulässig, weil das Rekursgericht übersehen habe, dass der Vater bei der Berechnung seines monatlichen Nettoeinkommens die ihm aufgrund einer Unterhaltsexekution in Abzug gebrachten Beträge ohnedies den Auszahlungsbeträgen hinzugerechnet hat. Soweit die Rekursentscheidung von einem um EUR 178,15 höheren monatlichen Nettoeinkommen als der Vater ausgehe, sei den darauf gegründeten Ausführungen somit die Grundlage entzogen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG [aF]) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG (aF) nicht zulässig.
Das Erstgericht hat seiner Entscheidung ein - aus den Bezügen in den Monaten Jänner bis September 2002 ermitteltes - Durchschnittseinkommen des Vaters von netto EUR 2.116 zugrunde gelegt, woraus es unter Berücksichtigung der übrigen Sorgepflichten des Vaters dessen Unterhaltsverpflichtung für seinen Sohn Martin errechnete. Der Vater, der in seinem Herabsetzungsantrag ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.991,27 angegeben hatte, bezifferte dieses in seinem Rekurs mit EUR 2.027,03. Das Rekursgericht unterließ infolge seiner nachträglich erkannten Fehlinterpretation des Rekursvorbringens, die (auch) in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Divergenzen in den Bemessungsgrundlagen aufzuklären.
Der Vater beschränkt sich in seinem Rechtsmittel auf die Darstellung des dem Rekursgericht unterlaufenen Verfahrensmangels, unternimmt jedoch keinen Versuch, die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers aufzuzeigen. Dies wäre hier jedenfalls erforderlich gewesen, ist doch die Relevanz des Verfahrensmangels keineswegs evident:
Das Rekursgericht hat die Frage des Einflusses der monatlichen Kreditrückzahlungsraten auf die Unterhaltspflicht des Vaters, wenn die Wohnung, für die der Kredit aufgenommen wurde, dem Elternteil überlassen ist, in dessen Obsorge sich - wie hier - das unterhaltsberechtigte Kind befindet, im Sinne der herrschenden Rechtsprechung gelöst. Danach sind Darlehensrückzahlungen für die vom Kind mit einem Elternteil (mit-)benützte Ehewohnung, aus der der Unterhaltspflichtige ausgezogen ist, nicht als Naturalunterhalt auf die Geldunterhaltsansprüche des Kindes anrechenbar; nur ein Abzug von der Bemessungsgrundlage käme in Betracht (4 Ob 132/02v; 7 Ob 26/02b; 2 Ob 180/02p; RIS-Justiz RS0009551; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³, 94 und 98). Ob und inwieweit solche Kreditverbindlichkeiten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können, bestimmt sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (4 Ob 46/03y mwN), wobei die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Kreditrückzahlungen vom Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu bescheinigen sind (1 Ob 2233/96f; 7 Ob 273/04d je mwN). Es kann ungeprüft bleiben, ob der Vater diesen Anforderungen entsprochen hat - Feststellungen zu diesem Thema liegen nicht vor -, weil selbst die Reduktion der von ihm zugestandenen Bemessungsgrundlage (EUR 2.027,03) um die anteilige Kreditrückzahlungsrate (EUR 71,94) allein noch zu keiner Herabsetzung des von den Vorinstanzen bestimmten Unterhaltsbeitrags führen könnte. Das Rekursgericht hat den Unterhaltsanspruch des mj. Martin unter Anwendung der sogenannten Prozentmethode mit 14 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage bestimmt, nachdem es die weiteren Sorgepflichten des Vaters mit einem Abzug von insgesamt 6 % berücksichtigt habe. Diese Rechtsansicht lässt der Vater in seinem Rechtsmittel unbekämpft. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.955,09 läge der monatliche Unterhaltsanspruch des mj. Martin demnach rechnerisch mit rund EUR 270 deutlich über jenem Betrag, den das Erstgericht ermittelt hat. Unter diesen Umständen wäre es am Vater gelegen gewesen, in seinem Rechtsmittel darzulegen, warum die Berichtigung des dem Rekursgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers dennoch zur Wahrung der Rechtssicherheit geboten erschiene.
Da das Rechtsmittel derartige Ausführungen nicht enthält, werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG (aF) dargetan. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Textnummer
E76959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00194.04T.0412.000Im RIS seit
12.05.2005Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011