Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Mag. Günther Schön (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowski (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinz M*****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Land Tirol, Wilhelm Greil-Straße 17, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Pflegegeld, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2004, GZ 25 Rs 100/04y-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - auch in Pflegegeldsachen (10 ObS 95/02x = SSV-NF 16/98 uva; RIS-Justiz RS0061709; ebenso Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld [2004] Rz 410 mwN unter FN 718) - kommt dann, wenn sich die tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse nicht geändert haben, im Hinblick auf die Rechtskraft der Zuerkennungsentscheidung weder eine Entziehung noch eine Neubemessung (Herabsetzung oder Erhöhung) des Pflegegelds in Betracht, selbst wenn sich im nachhinein die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung herausstellt. Dieses Ergebnis ist aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit (Rechtssicherheit durch Beachtung der Rechtskraft) geboten. Es besteht daher kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen. Auch aus den von der beklagten Partei angesprochenen §§ 22 - 26 TirPGG ergibt sich keine abweichende Beurteilung.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage und die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - auch in Pflegegeldsachen (10 ObS 95/02x = SSV-NF 16/98 uva; RIS-Justiz RS0061709; ebenso Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld [2004] Rz 410 mwN unter FN 718) - kommt dann, wenn sich die tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnisse nicht geändert haben, im Hinblick auf die Rechtskraft der Zuerkennungsentscheidung weder eine Entziehung noch eine Neubemessung (Herabsetzung oder Erhöhung) des Pflegegelds in Betracht, selbst wenn sich im nachhinein die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung herausstellt. Dieses Ergebnis ist aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit (Rechtssicherheit durch Beachtung der Rechtskraft) geboten. Es besteht daher kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen. Auch aus den von der beklagten Partei angesprochenen Paragraphen 22, - 26 TirPGG ergibt sich keine abweichende Beurteilung.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage und die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E76938 10ObS28.05yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00028.05Y.0412.000Dokumentnummer
JJT_20050412_OGH0002_010OBS00028_05Y0000_000